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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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sie der positiven Neugestaltung vorausgehen muß. Vielleicht daß
uns Zeit und Kraft bleibt, wenn unsere nächste große Arbeit, die
Verwaltungslehre, vollendet ist, auch im positiven Sinn die obigen
Gedanken weiter auszuführen. Immer aber würde es unser Stolz
sein, wenn das, was wir hier versucht, den Anlaß zu ernsterer
Erwägung der ganzen Frage geben würde.

Das Pflegschaftswesen hätte eigentlich einen selbständigen vier-
ten Band bilden und dem Gesundheitswesen folgen sollen. Es ist
aber nicht möglich, mehr über denselben zu sagen als was wir
gesagt, ohne für eine Arbeit wie die unsere, die ohnehin so ziem-
lich das Maß selbst einer recht geübten und auf langen Vorarbeiten
ruhenden Leistungsfähigkeit erreicht, zu viel sagen zu müssen. Wenn
es uns nur gelingt, den verwaltungsrechtlichen Standpunkt für
dieß bisher amphibische Gebiet, das ziemlich heimatlos theils in
bürgerliche Rechte, theils außerhalb demselben unter verschiedenen
Namen umhergeworfen wird, festzustellen, so wäre viel gewonnen.
Das Uebrige würde sich fast von selbst ergeben.

Wien, Juni 1867.


ſie der poſitiven Neugeſtaltung vorausgehen muß. Vielleicht daß
uns Zeit und Kraft bleibt, wenn unſere nächſte große Arbeit, die
Verwaltungslehre, vollendet iſt, auch im poſitiven Sinn die obigen
Gedanken weiter auszuführen. Immer aber würde es unſer Stolz
ſein, wenn das, was wir hier verſucht, den Anlaß zu ernſterer
Erwägung der ganzen Frage geben würde.

Das Pflegſchaftsweſen hätte eigentlich einen ſelbſtändigen vier-
ten Band bilden und dem Geſundheitsweſen folgen ſollen. Es iſt
aber nicht möglich, mehr über denſelben zu ſagen als was wir
geſagt, ohne für eine Arbeit wie die unſere, die ohnehin ſo ziem-
lich das Maß ſelbſt einer recht geübten und auf langen Vorarbeiten
ruhenden Leiſtungsfähigkeit erreicht, zu viel ſagen zu müſſen. Wenn
es uns nur gelingt, den verwaltungsrechtlichen Standpunkt für
dieß bisher amphibiſche Gebiet, das ziemlich heimatlos theils in
bürgerliche Rechte, theils außerhalb demſelben unter verſchiedenen
Namen umhergeworfen wird, feſtzuſtellen, ſo wäre viel gewonnen.
Das Uebrige würde ſich faſt von ſelbſt ergeben.

Wien, Juni 1867.


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[XIV/0020] ſie der poſitiven Neugeſtaltung vorausgehen muß. Vielleicht daß uns Zeit und Kraft bleibt, wenn unſere nächſte große Arbeit, die Verwaltungslehre, vollendet iſt, auch im poſitiven Sinn die obigen Gedanken weiter auszuführen. Immer aber würde es unſer Stolz ſein, wenn das, was wir hier verſucht, den Anlaß zu ernſterer Erwägung der ganzen Frage geben würde. Das Pflegſchaftsweſen hätte eigentlich einen ſelbſtändigen vier- ten Band bilden und dem Geſundheitsweſen folgen ſollen. Es iſt aber nicht möglich, mehr über denſelben zu ſagen als was wir geſagt, ohne für eine Arbeit wie die unſere, die ohnehin ſo ziem- lich das Maß ſelbſt einer recht geübten und auf langen Vorarbeiten ruhenden Leiſtungsfähigkeit erreicht, zu viel ſagen zu müſſen. Wenn es uns nur gelingt, den verwaltungsrechtlichen Standpunkt für dieß bisher amphibiſche Gebiet, das ziemlich heimatlos theils in bürgerliche Rechte, theils außerhalb demſelben unter verſchiedenen Namen umhergeworfen wird, feſtzuſtellen, ſo wäre viel gewonnen. Das Uebrige würde ſich faſt von ſelbſt ergeben. Wien, Juni 1867.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. XIV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/20>, abgerufen am 25.04.2024.