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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Erster Theil.
Das allgemeine Polizeirecht.
Einleitung.
I. Begriff.

Der formale Begriff des allgemeinen Theiles des Polizeirechts
dürfte nun wohl keine Schwierigkeit haben. Dasselbe entsteht, indem
in allen verschiedenen Funktionen und Gebieten der Polizei ein gemein-
sames und gleichartiges Element anerkannt wird. Dieß gemeinsame
und gleichartige Element ist die, in gewissen Akten der Polizei enthaltene
Beschränkung der Freiheit des Einzelnen, die zum Zwecke der Abwen-
dung einer öffentlichen Gefahr geschieht. Das Recht dieses Eingreifens
besteht in der Bestimmung der Gränze, welche dieser Beschränkung
durch die Berechtigung der persönlichen Freiheit einerseits und durch die
Natur der Gefahr andrerseits vorgeschrieben werden. Die Wissenschaft
dieses Rechts besteht in der Darlegung der Elemente und Folgesätze,
vermöge deren jene Gränze im Allgemeinen und in jedem besondern
Falle bestimmt wird.

Der Unterschied des allgemeinen Polizeirechts von dem besondern
besteht dann darin, daß, da der allgemeine Theil der Polizei sich nicht
auf eine einzelne Polizeihandlung, sondern auf die Thätigkeit der Polizei
als solche bezieht, dieß Recht der allgemeinen Polizei auch nicht durch
die Natur der einzelnen Gefahr gegeben wird, sondern durch die Natur
der Thätigkeit der Polizei selber. Dadurch entsteht das, was man das
System des allgemeinen Polizeirechts nennen kann.

II. Die systematischen Elemente desselben.

Indem wir nämlich, absehend von dem Objekt der polizeilichen
Thätigkeit und dem Einfluß, den dasselbe auf das Recht hat, nur auf

Erſter Theil.
Das allgemeine Polizeirecht.
Einleitung.
I. Begriff.

Der formale Begriff des allgemeinen Theiles des Polizeirechts
dürfte nun wohl keine Schwierigkeit haben. Daſſelbe entſteht, indem
in allen verſchiedenen Funktionen und Gebieten der Polizei ein gemein-
ſames und gleichartiges Element anerkannt wird. Dieß gemeinſame
und gleichartige Element iſt die, in gewiſſen Akten der Polizei enthaltene
Beſchränkung der Freiheit des Einzelnen, die zum Zwecke der Abwen-
dung einer öffentlichen Gefahr geſchieht. Das Recht dieſes Eingreifens
beſteht in der Beſtimmung der Gränze, welche dieſer Beſchränkung
durch die Berechtigung der perſönlichen Freiheit einerſeits und durch die
Natur der Gefahr andrerſeits vorgeſchrieben werden. Die Wiſſenſchaft
dieſes Rechts beſteht in der Darlegung der Elemente und Folgeſätze,
vermöge deren jene Gränze im Allgemeinen und in jedem beſondern
Falle beſtimmt wird.

Der Unterſchied des allgemeinen Polizeirechts von dem beſondern
beſteht dann darin, daß, da der allgemeine Theil der Polizei ſich nicht
auf eine einzelne Polizeihandlung, ſondern auf die Thätigkeit der Polizei
als ſolche bezieht, dieß Recht der allgemeinen Polizei auch nicht durch
die Natur der einzelnen Gefahr gegeben wird, ſondern durch die Natur
der Thätigkeit der Polizei ſelber. Dadurch entſteht das, was man das
Syſtem des allgemeinen Polizeirechts nennen kann.

II. Die ſyſtematiſchen Elemente deſſelben.

Indem wir nämlich, abſehend von dem Objekt der polizeilichen
Thätigkeit und dem Einfluß, den daſſelbe auf das Recht hat, nur auf

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[[12]/0034] Erſter Theil. Das allgemeine Polizeirecht. Einleitung. I. Begriff. Der formale Begriff des allgemeinen Theiles des Polizeirechts dürfte nun wohl keine Schwierigkeit haben. Daſſelbe entſteht, indem in allen verſchiedenen Funktionen und Gebieten der Polizei ein gemein- ſames und gleichartiges Element anerkannt wird. Dieß gemeinſame und gleichartige Element iſt die, in gewiſſen Akten der Polizei enthaltene Beſchränkung der Freiheit des Einzelnen, die zum Zwecke der Abwen- dung einer öffentlichen Gefahr geſchieht. Das Recht dieſes Eingreifens beſteht in der Beſtimmung der Gränze, welche dieſer Beſchränkung durch die Berechtigung der perſönlichen Freiheit einerſeits und durch die Natur der Gefahr andrerſeits vorgeſchrieben werden. Die Wiſſenſchaft dieſes Rechts beſteht in der Darlegung der Elemente und Folgeſätze, vermöge deren jene Gränze im Allgemeinen und in jedem beſondern Falle beſtimmt wird. Der Unterſchied des allgemeinen Polizeirechts von dem beſondern beſteht dann darin, daß, da der allgemeine Theil der Polizei ſich nicht auf eine einzelne Polizeihandlung, ſondern auf die Thätigkeit der Polizei als ſolche bezieht, dieß Recht der allgemeinen Polizei auch nicht durch die Natur der einzelnen Gefahr gegeben wird, ſondern durch die Natur der Thätigkeit der Polizei ſelber. Dadurch entſteht das, was man das Syſtem des allgemeinen Polizeirechts nennen kann. II. Die ſyſtematiſchen Elemente deſſelben. Indem wir nämlich, abſehend von dem Objekt der polizeilichen Thätigkeit und dem Einfluß, den daſſelbe auf das Recht hat, nur auf

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. [12]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/34>, abgerufen am 29.03.2024.