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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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Die Verwaltung und das geistige Leben.
(Das Bildungswesen.)

Einleitung.
I.

Die Verwaltungslehre hat nun in ihrem ersten Haupttheile
das physische Leben der Person in denjenigen Verhältnissen dar-
gelegt, in denen es theils die Bedingungen seiner Entwicklung von
der Gemeinschaft empfängt, theils selbst eine dieser Bedingungen
der letzteren wird. Die Verwaltung dieses physischen Lebens ent-
hält die Gesammtheit der Aufgaben und Thätigkeiten, vermöge deren
der Staat als persönliche Gestalt der Gemeinschaft für jenes phy-
sische Leben der Person diese Bedingungen herstellt. So entstand
das, was wir den Ersten Theil der Innern Verwaltung genannt
haben.

Das zweite große Gebiet des menschlichen Daseins nun ist
das geistige Leben. Die Welt des Geistes ist zwar untrennbar mit
der des Leibes verbunden; allein dennoch ist sie in Wesen, Ent-
wicklung und Ziel eine selbständige. Es ist nicht nothwendig, ihre
hohe Bedeutung hier hervorzuheben. Daß in ihr die Grundlage
und der letzte Ausgangspunkt alles menschlichen Daseins gegeben
ist, ist gewiß. Ebenso gewiß ist aber auch, daß diese geistige Welt
der physischen in denjenigen Grundverhältnissen, mit denen sie sich
der Gesammtheit und der Gegenseitigkeit des Lebens, Werdens und

Stein, die Verwaltungslehre. V. 11
Die Verwaltung und das geiſtige Leben.
(Das Bildungsweſen.)

Einleitung.
I.

Die Verwaltungslehre hat nun in ihrem erſten Haupttheile
das phyſiſche Leben der Perſon in denjenigen Verhältniſſen dar-
gelegt, in denen es theils die Bedingungen ſeiner Entwicklung von
der Gemeinſchaft empfängt, theils ſelbſt eine dieſer Bedingungen
der letzteren wird. Die Verwaltung dieſes phyſiſchen Lebens ent-
hält die Geſammtheit der Aufgaben und Thätigkeiten, vermöge deren
der Staat als perſönliche Geſtalt der Gemeinſchaft für jenes phy-
ſiſche Leben der Perſon dieſe Bedingungen herſtellt. So entſtand
das, was wir den Erſten Theil der Innern Verwaltung genannt
haben.

Das zweite große Gebiet des menſchlichen Daſeins nun iſt
das geiſtige Leben. Die Welt des Geiſtes iſt zwar untrennbar mit
der des Leibes verbunden; allein dennoch iſt ſie in Weſen, Ent-
wicklung und Ziel eine ſelbſtändige. Es iſt nicht nothwendig, ihre
hohe Bedeutung hier hervorzuheben. Daß in ihr die Grundlage
und der letzte Ausgangspunkt alles menſchlichen Daſeins gegeben
iſt, iſt gewiß. Ebenſo gewiß iſt aber auch, daß dieſe geiſtige Welt
der phyſiſchen in denjenigen Grundverhältniſſen, mit denen ſie ſich
der Geſammtheit und der Gegenſeitigkeit des Lebens, Werdens und

Stein, die Verwaltungslehre. V. 11
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[[XVII]/0023] Die Verwaltung und das geiſtige Leben. (Das Bildungsweſen.) Einleitung. I. Die Verwaltungslehre hat nun in ihrem erſten Haupttheile das phyſiſche Leben der Perſon in denjenigen Verhältniſſen dar- gelegt, in denen es theils die Bedingungen ſeiner Entwicklung von der Gemeinſchaft empfängt, theils ſelbſt eine dieſer Bedingungen der letzteren wird. Die Verwaltung dieſes phyſiſchen Lebens ent- hält die Geſammtheit der Aufgaben und Thätigkeiten, vermöge deren der Staat als perſönliche Geſtalt der Gemeinſchaft für jenes phy- ſiſche Leben der Perſon dieſe Bedingungen herſtellt. So entſtand das, was wir den Erſten Theil der Innern Verwaltung genannt haben. Das zweite große Gebiet des menſchlichen Daſeins nun iſt das geiſtige Leben. Die Welt des Geiſtes iſt zwar untrennbar mit der des Leibes verbunden; allein dennoch iſt ſie in Weſen, Ent- wicklung und Ziel eine ſelbſtändige. Es iſt nicht nothwendig, ihre hohe Bedeutung hier hervorzuheben. Daß in ihr die Grundlage und der letzte Ausgangspunkt alles menſchlichen Daſeins gegeben iſt, iſt gewiß. Ebenſo gewiß iſt aber auch, daß dieſe geiſtige Welt der phyſiſchen in denjenigen Grundverhältniſſen, mit denen ſie ſich der Geſammtheit und der Gegenſeitigkeit des Lebens, Werdens und Stein, die Verwaltungslehre. V. 11

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. [XVII]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/23>, abgerufen am 19.04.2024.