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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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bewilligt, wenn die Seminaristen ein Jahr an einer öffentlichen Schule
als Gehülfen gedient haben (Gesetz von 1859, Art. 170. 171). An
dieß System der Volksschule hat sich ein System von Fortbildungs-
schulen
(scuole per gli adulti), sowohl Abendschulen als Feiertags-
schulen angeschlossen, sowie ein Verein für Worteschulen. (asili rurali
per la infanzia Decr. reale
vom 1. Oktober 1866). Dieß System ward
nun seit 1859 beständig weiter ausgebildet. Die Bestimmungen über die
Bewilligung der Staatsunterstützung sind in einem Decr. reale vom
7. Juli 1863 genauer ausgeführt; dieselbe soll in Nothfällen, in Fällen
der Verarmung, und endlich da bewilligt werden, wo die Gemeinden sich
durch Wiederholungsschulen auszeichnen. Das Gesetz vom 22. April 1866
hat die Summe von 300,000 Lire für die Herstellung von Wieder-
holungsschulen bewilligt, welche übrigens nicht bloß für Gemeinden,
sondern auch für Gesellschaften und selbst für Privatunternehmungen
bestimmt werden. Für die Lehrer sind Prämien und Medaillen aus-
gesetzt (Decr. reale vom 3. Januar 1865 und 10. Juli 1866). Die
Inspektion der Volksschulen wurde durch Decr. reale vom 12. Dec. 1865
geordnet; das Gesetz vom 6. December 1866 hat endlich endgültig die
ganze Organisation der Verwaltung bestimmt, welche wir hier in ihren
Grundzügen aufführen, als Anhang zu den früheren Bemerkungen; die
Grundzüge selbst sind ganz nach französischem Muster. Das Consiglio
superiore
ist in die drei französischen Sektionen getheilt, die Comitati
per l'istruzione universitara,
die Istruzione secondaria und die Istru-
zione primaria.
Jedes dieser Comitati besteht aus ordentlichen und
außerordentlichen Unterrichtsräthen. Hauptaufgabe ist die Oberaufsicht
und die Abfassung von Berichten über den Zustand des Bildungs-
wesens, jedes in seinem Gebiete. Unter diesen Comitati besteht ein
System von Ispettori (20), jedoch hier beginnt der wesentliche Unter-
schied von dem französischen Systeme. Schon diese Ispettori haben nicht
das Recht, sich in die eigentliche Verwaltung zu mischen, sondern sollen
nur die Zustände des Unterrichtswesens constatiren, mit gutem Rath
zur Hand gehen und berichten. Unter ihnen wieder stehen die Kreis-
inspektoren (ispettori di circondario), die zunächst dem Provinzial-
Collegium untergeordnet sind, welche aus drei gewählten Mitgliedern der
Deputatione provinciale, und den Lehrern der ersten Schulen bestehen.
Von der Gewalt der französischen Prefets ist hier keine Rede und die
Inspektoren sind in der That unter französischem Namen deutsche Schul-
räthe. Die unterste Stufe der Oberaufsicht führt der delegato sco-
lastico,
den der Minister für jedes Mandamento (Bezirk) ernennt, der
aber kein Beamteter ist, sondern eine untergeordnete Stellung hat, und
dessen wichtigste Funktion der Bericht an das Ministerium über die

bewilligt, wenn die Seminariſten ein Jahr an einer öffentlichen Schule
als Gehülfen gedient haben (Geſetz von 1859, Art. 170. 171). An
dieß Syſtem der Volksſchule hat ſich ein Syſtem von Fortbildungs-
ſchulen
(scuole per gli adulti), ſowohl Abendſchulen als Feiertags-
ſchulen angeſchloſſen, ſowie ein Verein für Worteſchulen. (asili rurali
per la infanzia Decr. reale
vom 1. Oktober 1866). Dieß Syſtem ward
nun ſeit 1859 beſtändig weiter ausgebildet. Die Beſtimmungen über die
Bewilligung der Staatsunterſtützung ſind in einem Decr. reale vom
7. Juli 1863 genauer ausgeführt; dieſelbe ſoll in Nothfällen, in Fällen
der Verarmung, und endlich da bewilligt werden, wo die Gemeinden ſich
durch Wiederholungsſchulen auszeichnen. Das Geſetz vom 22. April 1866
hat die Summe von 300,000 Lire für die Herſtellung von Wieder-
holungsſchulen bewilligt, welche übrigens nicht bloß für Gemeinden,
ſondern auch für Geſellſchaften und ſelbſt für Privatunternehmungen
beſtimmt werden. Für die Lehrer ſind Prämien und Medaillen aus-
geſetzt (Decr. reale vom 3. Januar 1865 und 10. Juli 1866). Die
Inſpektion der Volksſchulen wurde durch Decr. reale vom 12. Dec. 1865
geordnet; das Geſetz vom 6. December 1866 hat endlich endgültig die
ganze Organiſation der Verwaltung beſtimmt, welche wir hier in ihren
Grundzügen aufführen, als Anhang zu den früheren Bemerkungen; die
Grundzüge ſelbſt ſind ganz nach franzöſiſchem Muſter. Das Consiglio
superiore
iſt in die drei franzöſiſchen Sektionen getheilt, die Comitati
per l’istruzione universitara,
die Istruzione secondaria und die Istru-
zione primaria.
Jedes dieſer Comitati beſteht aus ordentlichen und
außerordentlichen Unterrichtsräthen. Hauptaufgabe iſt die Oberaufſicht
und die Abfaſſung von Berichten über den Zuſtand des Bildungs-
weſens, jedes in ſeinem Gebiete. Unter dieſen Comitati beſteht ein
Syſtem von Ispettori (20), jedoch hier beginnt der weſentliche Unter-
ſchied von dem franzöſiſchen Syſteme. Schon dieſe Ispettori haben nicht
das Recht, ſich in die eigentliche Verwaltung zu miſchen, ſondern ſollen
nur die Zuſtände des Unterrichtsweſens conſtatiren, mit gutem Rath
zur Hand gehen und berichten. Unter ihnen wieder ſtehen die Kreis-
inſpektoren (ispettori di circondario), die zunächſt dem Provinzial-
Collegium untergeordnet ſind, welche aus drei gewählten Mitgliedern der
Deputatione provinciale, und den Lehrern der erſten Schulen beſtehen.
Von der Gewalt der franzöſiſchen Préfets iſt hier keine Rede und die
Inſpektoren ſind in der That unter franzöſiſchem Namen deutſche Schul-
räthe. Die unterſte Stufe der Oberaufſicht führt der delegato sco-
lastico,
den der Miniſter für jedes Mandamento (Bezirk) ernennt, der
aber kein Beamteter iſt, ſondern eine untergeordnete Stellung hat, und
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[112/0140] bewilligt, wenn die Seminariſten ein Jahr an einer öffentlichen Schule als Gehülfen gedient haben (Geſetz von 1859, Art. 170. 171). An dieß Syſtem der Volksſchule hat ſich ein Syſtem von Fortbildungs- ſchulen (scuole per gli adulti), ſowohl Abendſchulen als Feiertags- ſchulen angeſchloſſen, ſowie ein Verein für Worteſchulen. (asili rurali per la infanzia Decr. reale vom 1. Oktober 1866). Dieß Syſtem ward nun ſeit 1859 beſtändig weiter ausgebildet. Die Beſtimmungen über die Bewilligung der Staatsunterſtützung ſind in einem Decr. reale vom 7. Juli 1863 genauer ausgeführt; dieſelbe ſoll in Nothfällen, in Fällen der Verarmung, und endlich da bewilligt werden, wo die Gemeinden ſich durch Wiederholungsſchulen auszeichnen. Das Geſetz vom 22. April 1866 hat die Summe von 300,000 Lire für die Herſtellung von Wieder- holungsſchulen bewilligt, welche übrigens nicht bloß für Gemeinden, ſondern auch für Geſellſchaften und ſelbſt für Privatunternehmungen beſtimmt werden. Für die Lehrer ſind Prämien und Medaillen aus- geſetzt (Decr. reale vom 3. Januar 1865 und 10. Juli 1866). Die Inſpektion der Volksſchulen wurde durch Decr. reale vom 12. Dec. 1865 geordnet; das Geſetz vom 6. December 1866 hat endlich endgültig die ganze Organiſation der Verwaltung beſtimmt, welche wir hier in ihren Grundzügen aufführen, als Anhang zu den früheren Bemerkungen; die Grundzüge ſelbſt ſind ganz nach franzöſiſchem Muſter. Das Consiglio superiore iſt in die drei franzöſiſchen Sektionen getheilt, die Comitati per l’istruzione universitara, die Istruzione secondaria und die Istru- zione primaria. Jedes dieſer Comitati beſteht aus ordentlichen und außerordentlichen Unterrichtsräthen. Hauptaufgabe iſt die Oberaufſicht und die Abfaſſung von Berichten über den Zuſtand des Bildungs- weſens, jedes in ſeinem Gebiete. Unter dieſen Comitati beſteht ein Syſtem von Ispettori (20), jedoch hier beginnt der weſentliche Unter- ſchied von dem franzöſiſchen Syſteme. Schon dieſe Ispettori haben nicht das Recht, ſich in die eigentliche Verwaltung zu miſchen, ſondern ſollen nur die Zuſtände des Unterrichtsweſens conſtatiren, mit gutem Rath zur Hand gehen und berichten. Unter ihnen wieder ſtehen die Kreis- inſpektoren (ispettori di circondario), die zunächſt dem Provinzial- Collegium untergeordnet ſind, welche aus drei gewählten Mitgliedern der Deputatione provinciale, und den Lehrern der erſten Schulen beſtehen. Von der Gewalt der franzöſiſchen Préfets iſt hier keine Rede und die Inſpektoren ſind in der That unter franzöſiſchem Namen deutſche Schul- räthe. Die unterſte Stufe der Oberaufſicht führt der delegato sco- lastico, den der Miniſter für jedes Mandamento (Bezirk) ernennt, der aber kein Beamteter iſt, ſondern eine untergeordnete Stellung hat, und deſſen wichtigſte Funktion der Bericht an das Miniſterium über die

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/140>, abgerufen am 28.03.2024.