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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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führen, von denen es allerdings Ausnahmen genug gibt. Nach dem Ver-
schwinden des ständischen Prüfungsrechts ist das Bestehen der Staats-,
beziehungsweise Dienstprüfung für die Ausübung des gelehrten Berufs
obligatorisch, für den wirthschaftlichen facultativ und für den
künstlerischen überhaupt nicht vorhanden. So lange es sich dabei nicht
um öffentliche Ausübung des Berufes handelt, ist auch für den gelehrten
Beruf die Prüfung facultativ; wo dagegen die Ausübung des wirth-
schaftlichen Berufes eine Funktion für die wirthschaftliche Staatsver-
waltung enthält, wie z. B. bei Post, Steuern etc., da hat der Staat
seinerseits technische Fachprüfungen für sich als obligatorisch eingeführt;
wo es sich endlich um technische Leistungen handelt, deren Kenntniß als
Bedingung der öffentlichen Sicherheit oder als Theil der Volkswirth-
schaftspflege erscheint (Maschinenpersonal, Baumeister, Forstmänner, Berg-
männer), da sind die Prüfungen überhaupt obligatorisch. Aber auch
die ganz facultativen Prüfungen werden fast von allen Betheiligten
durchgemacht und zwar wegen des Werthes, den das Prüfungszeugniß
für den Einzelnen und seine Bewerbungen hat. Die gesetzlichen Be-
stimmungen über dieß Recht der Prüfungen sind gewöhnlich in den
öffentlichen Prüfungsordnungen enthalten; jedoch ist es beachtenswerth,
daß sie vielfach als selbstverständlich fehlen.

-- Dieß sind nun die leitenden Grundsätze und Begriffe für das
Prüfungswesen als zweiter großer Theil des öffentlichen Rechts des
Berufsbildungswesens. Bei dem Mangel an gehöriger Beachtung dessel-
ben ist es uns nicht möglich gewesen, das geltende Recht derselben mit
Vollständigkeit zu sammeln. Wohl aber glauben wir, daß es nunmehr
thunlich ist, den Charakter der drei großen Kulturvölker in Beziehung
auf dieß Gebiet zu bestimmen. Es hat das eine nicht unwichtige Be-
deutung zu dem ganzen Verwaltungsrecht ihres geistigen Lebens.

d) Charakter und Recht des Prüfungswesens in den Hauptstaaten Europas.

Nachdem wir so die Elemente des Prüfungswesens festgestellt haben,
müssen wir uns nun für diesen Charakter desselben, wie er sich in den
Hauptstaaten ausgebildet hat, und auch für das positive Recht mit einer
kurzen Nachweisung begnügen.

Der erste Grundsatz ist, daß die Prüfung für drei Arten des
Berufes auf dem ganzen Continent gemeinsam ist; für die Aerzte, die
Rechtsverwaltung und den Lehrerstand; für England ist auch dieß nicht
eingeführt. Dagegen gibt es für die Verwaltung nur in einigen
Ländern ein Princip der Prüfung, und dieß ist auch hier wieder sehr
verschieden. Diese Verschiedenheit reducirt sich auf folgende Punkte.

führen, von denen es allerdings Ausnahmen genug gibt. Nach dem Ver-
ſchwinden des ſtändiſchen Prüfungsrechts iſt das Beſtehen der Staats-,
beziehungsweiſe Dienſtprüfung für die Ausübung des gelehrten Berufs
obligatoriſch, für den wirthſchaftlichen facultativ und für den
künſtleriſchen überhaupt nicht vorhanden. So lange es ſich dabei nicht
um öffentliche Ausübung des Berufes handelt, iſt auch für den gelehrten
Beruf die Prüfung facultativ; wo dagegen die Ausübung des wirth-
ſchaftlichen Berufes eine Funktion für die wirthſchaftliche Staatsver-
waltung enthält, wie z. B. bei Poſt, Steuern ꝛc., da hat der Staat
ſeinerſeits techniſche Fachprüfungen für ſich als obligatoriſch eingeführt;
wo es ſich endlich um techniſche Leiſtungen handelt, deren Kenntniß als
Bedingung der öffentlichen Sicherheit oder als Theil der Volkswirth-
ſchaftspflege erſcheint (Maſchinenperſonal, Baumeiſter, Forſtmänner, Berg-
männer), da ſind die Prüfungen überhaupt obligatoriſch. Aber auch
die ganz facultativen Prüfungen werden faſt von allen Betheiligten
durchgemacht und zwar wegen des Werthes, den das Prüfungszeugniß
für den Einzelnen und ſeine Bewerbungen hat. Die geſetzlichen Be-
ſtimmungen über dieß Recht der Prüfungen ſind gewöhnlich in den
öffentlichen Prüfungsordnungen enthalten; jedoch iſt es beachtenswerth,
daß ſie vielfach als ſelbſtverſtändlich fehlen.

— Dieß ſind nun die leitenden Grundſätze und Begriffe für das
Prüfungsweſen als zweiter großer Theil des öffentlichen Rechts des
Berufsbildungsweſens. Bei dem Mangel an gehöriger Beachtung deſſel-
ben iſt es uns nicht möglich geweſen, das geltende Recht derſelben mit
Vollſtändigkeit zu ſammeln. Wohl aber glauben wir, daß es nunmehr
thunlich iſt, den Charakter der drei großen Kulturvölker in Beziehung
auf dieß Gebiet zu beſtimmen. Es hat das eine nicht unwichtige Be-
deutung zu dem ganzen Verwaltungsrecht ihres geiſtigen Lebens.

d) Charakter und Recht des Prüfungsweſens in den Hauptſtaaten Europas.

Nachdem wir ſo die Elemente des Prüfungsweſens feſtgeſtellt haben,
müſſen wir uns nun für dieſen Charakter deſſelben, wie er ſich in den
Hauptſtaaten ausgebildet hat, und auch für das poſitive Recht mit einer
kurzen Nachweiſung begnügen.

Der erſte Grundſatz iſt, daß die Prüfung für drei Arten des
Berufes auf dem ganzen Continent gemeinſam iſt; für die Aerzte, die
Rechtsverwaltung und den Lehrerſtand; für England iſt auch dieß nicht
eingeführt. Dagegen gibt es für die Verwaltung nur in einigen
Ländern ein Princip der Prüfung, und dieß iſt auch hier wieder ſehr
verſchieden. Dieſe Verſchiedenheit reducirt ſich auf folgende Punkte.

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[181/0209] führen, von denen es allerdings Ausnahmen genug gibt. Nach dem Ver- ſchwinden des ſtändiſchen Prüfungsrechts iſt das Beſtehen der Staats-, beziehungsweiſe Dienſtprüfung für die Ausübung des gelehrten Berufs obligatoriſch, für den wirthſchaftlichen facultativ und für den künſtleriſchen überhaupt nicht vorhanden. So lange es ſich dabei nicht um öffentliche Ausübung des Berufes handelt, iſt auch für den gelehrten Beruf die Prüfung facultativ; wo dagegen die Ausübung des wirth- ſchaftlichen Berufes eine Funktion für die wirthſchaftliche Staatsver- waltung enthält, wie z. B. bei Poſt, Steuern ꝛc., da hat der Staat ſeinerſeits techniſche Fachprüfungen für ſich als obligatoriſch eingeführt; wo es ſich endlich um techniſche Leiſtungen handelt, deren Kenntniß als Bedingung der öffentlichen Sicherheit oder als Theil der Volkswirth- ſchaftspflege erſcheint (Maſchinenperſonal, Baumeiſter, Forſtmänner, Berg- männer), da ſind die Prüfungen überhaupt obligatoriſch. Aber auch die ganz facultativen Prüfungen werden faſt von allen Betheiligten durchgemacht und zwar wegen des Werthes, den das Prüfungszeugniß für den Einzelnen und ſeine Bewerbungen hat. Die geſetzlichen Be- ſtimmungen über dieß Recht der Prüfungen ſind gewöhnlich in den öffentlichen Prüfungsordnungen enthalten; jedoch iſt es beachtenswerth, daß ſie vielfach als ſelbſtverſtändlich fehlen. — Dieß ſind nun die leitenden Grundſätze und Begriffe für das Prüfungsweſen als zweiter großer Theil des öffentlichen Rechts des Berufsbildungsweſens. Bei dem Mangel an gehöriger Beachtung deſſel- ben iſt es uns nicht möglich geweſen, das geltende Recht derſelben mit Vollſtändigkeit zu ſammeln. Wohl aber glauben wir, daß es nunmehr thunlich iſt, den Charakter der drei großen Kulturvölker in Beziehung auf dieß Gebiet zu beſtimmen. Es hat das eine nicht unwichtige Be- deutung zu dem ganzen Verwaltungsrecht ihres geiſtigen Lebens. d) Charakter und Recht des Prüfungsweſens in den Hauptſtaaten Europas. Nachdem wir ſo die Elemente des Prüfungsweſens feſtgeſtellt haben, müſſen wir uns nun für dieſen Charakter deſſelben, wie er ſich in den Hauptſtaaten ausgebildet hat, und auch für das poſitive Recht mit einer kurzen Nachweiſung begnügen. Der erſte Grundſatz iſt, daß die Prüfung für drei Arten des Berufes auf dem ganzen Continent gemeinſam iſt; für die Aerzte, die Rechtsverwaltung und den Lehrerſtand; für England iſt auch dieß nicht eingeführt. Dagegen gibt es für die Verwaltung nur in einigen Ländern ein Princip der Prüfung, und dieß iſt auch hier wieder ſehr verſchieden. Dieſe Verſchiedenheit reducirt ſich auf folgende Punkte.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/209>, abgerufen am 18.04.2024.