Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

die neueste Zeit gar nicht befaßt. Man kann dabei füglich zwei Epochen
unterscheiden, die des früheren Staatsrechts und der Staatswissenschaft,
und die neue und noch sehr unfertige des Verwaltungsrechts.

Die staatswissenschaftliche Literatur gehört während ihrer vollen
Blüthe einer Zeit, wo die wirthschaftliche Bildung noch keine Selb-
ständigkeit hatte. Es ist daher sehr bezeichnend, daß nicht nur Justi,
Sonnenfels, Jacob u. A., sondern sogar die bedeutendsten politischen
Schriftsteller unseres Jahrhunderts bei allem Eifer, mit dem sie sich der
wissenschaftlichen Bildung annahmen, der realen Bildung mit keinem
Worte erwähnen, wie Aretin Constit. Staatsrecht II, S. 35 ff. 1827.
Selbst Soden nicht in seiner Staatsnationalbildung, 1831, die doch den
8. Band seiner Nationalökonomie bildet. Ebenso Pölitz, Zachariä
u. a. Die staatsrechtliche Literatur hat in gleicher Weise bisher
das ganze wirthschaftliche Bildungswesen weggelassen; kümmerte sie sich
doch kaum noch um das Universitätswesen! Dagegen hat die bisherige
Verwaltungslehre die Bedeutung der Sache zum Theil verstanden, aber
nicht recht zur Ausbildung gebracht. Schon Berg im Polizeirecht
II. Band gibt einige sporadische Notizen über die Realschulen; natür-
lich konnte er über die Fachbildung noch nichts sagen, da sie nicht be-
stand. Entscheidend war dagegen das Auftreten von Mohl in seinem
Württembergischen Verwaltungsrecht, der dem "Gewerbeschul-
wesen" mit der gesammten Förderung der Gewerbe definitiv seine Stel-
lung in dem Verwaltungsrecht anwies (II. Bd. §. 238 ff). Leider ließ er
dabei die Cameralwissenschaften und ihre Pflege weg, und das hat den
üblen Einfluß gehabt, daß die hinter ihm entstehenden Bearbeitungen
des territorialen Verwaltungsrechts, wie Rönne, Stubenrauch, Pötzl,
Roller, Funke gleichfalls den inneren Zusammenhang der wirthschaft-
lichen Vor- und Fachbildungsanstalten nicht recht zum Ausdruck brach-
ten und daher bei der einfachen, unzusammenhängenden Darstellung des
Rechts der einzelnen Institute stehen blieben. Das konnte Mohl durch die
systematische Aufnahme in seine Polizeiwissenschaft (I. Bd., S. 78)
nicht wieder gut machen. Es wird eine der unabweisbaren Aufgaben
des künftigen Verwaltungsrechts bleiben, jene innere Einheit des gan-
zen Systems auch äußerlich im öffentlichen Recht festzustellen. Die
Statistik hat wiederum ihrerseits sehr viel, jedoch meist Oertliches
und nicht immer Zusammenhängendes geleistet; sie hatte freilich das
Recht, von der Verwaltungslehre ihre festen Kategorien zu fordern, die
diese ihr nicht bot. Ein sehr gutes, wenn auch kurzgefaßtes Bild gibt
Brachelli in seiner schönen Arbeit: die Staaten Europas, 1866, S. 530.
Eine Geschichte des wirthschaftlichen Bildungswesens als Ganzes gibt
es nicht. Nicht einmal die speciellen Facharbeiten, wie Mascher, das

die neueſte Zeit gar nicht befaßt. Man kann dabei füglich zwei Epochen
unterſcheiden, die des früheren Staatsrechts und der Staatswiſſenſchaft,
und die neue und noch ſehr unfertige des Verwaltungsrechts.

Die ſtaatswiſſenſchaftliche Literatur gehört während ihrer vollen
Blüthe einer Zeit, wo die wirthſchaftliche Bildung noch keine Selb-
ſtändigkeit hatte. Es iſt daher ſehr bezeichnend, daß nicht nur Juſti,
Sonnenfels, Jacob u. A., ſondern ſogar die bedeutendſten politiſchen
Schriftſteller unſeres Jahrhunderts bei allem Eifer, mit dem ſie ſich der
wiſſenſchaftlichen Bildung annahmen, der realen Bildung mit keinem
Worte erwähnen, wie Aretin Conſtit. Staatsrecht II, S. 35 ff. 1827.
Selbſt Soden nicht in ſeiner Staatsnationalbildung, 1831, die doch den
8. Band ſeiner Nationalökonomie bildet. Ebenſo Pölitz, Zachariä
u. a. Die ſtaatsrechtliche Literatur hat in gleicher Weiſe bisher
das ganze wirthſchaftliche Bildungsweſen weggelaſſen; kümmerte ſie ſich
doch kaum noch um das Univerſitätsweſen! Dagegen hat die bisherige
Verwaltungslehre die Bedeutung der Sache zum Theil verſtanden, aber
nicht recht zur Ausbildung gebracht. Schon Berg im Polizeirecht
II. Band gibt einige ſporadiſche Notizen über die Realſchulen; natür-
lich konnte er über die Fachbildung noch nichts ſagen, da ſie nicht be-
ſtand. Entſcheidend war dagegen das Auftreten von Mohl in ſeinem
Württembergiſchen Verwaltungsrecht, der dem „Gewerbeſchul-
weſen“ mit der geſammten Förderung der Gewerbe definitiv ſeine Stel-
lung in dem Verwaltungsrecht anwies (II. Bd. §. 238 ff). Leider ließ er
dabei die Cameralwiſſenſchaften und ihre Pflege weg, und das hat den
üblen Einfluß gehabt, daß die hinter ihm entſtehenden Bearbeitungen
des territorialen Verwaltungsrechts, wie Rönne, Stubenrauch, Pötzl,
Roller, Funke gleichfalls den inneren Zuſammenhang der wirthſchaft-
lichen Vor- und Fachbildungsanſtalten nicht recht zum Ausdruck brach-
ten und daher bei der einfachen, unzuſammenhängenden Darſtellung des
Rechts der einzelnen Inſtitute ſtehen blieben. Das konnte Mohl durch die
ſyſtematiſche Aufnahme in ſeine Polizeiwiſſenſchaft (I. Bd., S. 78)
nicht wieder gut machen. Es wird eine der unabweisbaren Aufgaben
des künftigen Verwaltungsrechts bleiben, jene innere Einheit des gan-
zen Syſtems auch äußerlich im öffentlichen Recht feſtzuſtellen. Die
Statiſtik hat wiederum ihrerſeits ſehr viel, jedoch meiſt Oertliches
und nicht immer Zuſammenhängendes geleiſtet; ſie hatte freilich das
Recht, von der Verwaltungslehre ihre feſten Kategorien zu fordern, die
dieſe ihr nicht bot. Ein ſehr gutes, wenn auch kurzgefaßtes Bild gibt
Brachelli in ſeiner ſchönen Arbeit: die Staaten Europas, 1866, S. 530.
Eine Geſchichte des wirthſchaftlichen Bildungsweſens als Ganzes gibt
es nicht. Nicht einmal die ſpeciellen Facharbeiten, wie Maſcher, das

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0275" n="247"/>
die neue&#x017F;te Zeit gar nicht befaßt. Man kann dabei füglich zwei Epochen<lb/>
unter&#x017F;cheiden, die des früheren Staatsrechts und der Staatswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft,<lb/>
und die neue und noch &#x017F;ehr unfertige des Verwaltungsrechts.</p><lb/>
                    <p>Die &#x017F;taat<hi rendition="#g">swi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftliche</hi> Literatur gehört während ihrer vollen<lb/>
Blüthe einer Zeit, wo die wirth&#x017F;chaftliche Bildung noch keine Selb-<lb/>
&#x017F;tändigkeit hatte. Es i&#x017F;t daher &#x017F;ehr bezeichnend, daß nicht nur Ju&#x017F;ti,<lb/>
Sonnenfels, Jacob u. A., &#x017F;ondern &#x017F;ogar die bedeutend&#x017F;ten politi&#x017F;chen<lb/>
Schrift&#x017F;teller un&#x017F;eres Jahrhunderts bei allem Eifer, mit dem &#x017F;ie &#x017F;ich der<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlichen Bildung annahmen, der realen Bildung mit keinem<lb/>
Worte erwähnen, wie <hi rendition="#g">Aretin</hi> Con&#x017F;tit. Staatsrecht <hi rendition="#aq">II,</hi> S. 35 ff. 1827.<lb/>
Selb&#x017F;t <hi rendition="#g">Soden</hi> nicht in &#x017F;einer Staatsnationalbildung, 1831, die doch den<lb/>
8. Band &#x017F;einer Nationalökonomie bildet. Eben&#x017F;o <hi rendition="#g">Pölitz, Zachariä</hi><lb/>
u. a. Die &#x017F;taat<hi rendition="#g">srechtliche</hi> Literatur hat in gleicher Wei&#x017F;e bisher<lb/>
das ganze wirth&#x017F;chaftliche Bildungswe&#x017F;en weggela&#x017F;&#x017F;en; kümmerte &#x017F;ie &#x017F;ich<lb/>
doch kaum noch um das Univer&#x017F;itätswe&#x017F;en! Dagegen hat die bisherige<lb/>
Verwaltungslehre die Bedeutung der Sache zum Theil ver&#x017F;tanden, aber<lb/>
nicht recht zur Ausbildung gebracht. Schon <hi rendition="#g">Berg</hi> im Polizeirecht<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> Band gibt einige &#x017F;poradi&#x017F;che Notizen über die Real&#x017F;chulen; natür-<lb/>
lich konnte er über die Fachbildung noch nichts &#x017F;agen, da &#x017F;ie nicht be-<lb/>
&#x017F;tand. Ent&#x017F;cheidend war dagegen das Auftreten von <hi rendition="#g">Mohl</hi> in &#x017F;einem<lb/><hi rendition="#g">Württembergi&#x017F;chen Verwaltungsrecht</hi>, der dem &#x201E;Gewerbe&#x017F;chul-<lb/>
we&#x017F;en&#x201C; mit der ge&#x017F;ammten Förderung der Gewerbe definitiv &#x017F;eine Stel-<lb/>
lung in dem Verwaltungsrecht anwies (<hi rendition="#aq">II.</hi> Bd. §. 238 ff). Leider ließ er<lb/>
dabei die Cameralwi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaften und ihre Pflege weg, und das hat den<lb/>
üblen Einfluß gehabt, daß die hinter ihm ent&#x017F;tehenden Bearbeitungen<lb/>
des territorialen Verwaltungsrechts, wie Rönne, Stubenrauch, Pötzl,<lb/>
Roller, Funke gleichfalls den inneren Zu&#x017F;ammenhang der wirth&#x017F;chaft-<lb/>
lichen Vor- und Fachbildungsan&#x017F;talten nicht recht zum Ausdruck brach-<lb/>
ten und daher bei der einfachen, unzu&#x017F;ammenhängenden Dar&#x017F;tellung des<lb/>
Rechts der einzelnen In&#x017F;titute &#x017F;tehen blieben. Das konnte <hi rendition="#g">Mohl</hi> durch die<lb/>
&#x017F;y&#x017F;temati&#x017F;che Aufnahme in &#x017F;eine <hi rendition="#g">Polizeiwi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft</hi> (<hi rendition="#aq">I.</hi> Bd., S. 78)<lb/>
nicht wieder gut machen. Es wird eine der unabweisbaren Aufgaben<lb/>
des künftigen Verwaltungsrechts bleiben, jene innere Einheit des gan-<lb/>
zen Sy&#x017F;tems auch äußerlich im öffentlichen Recht fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen. Die<lb/><hi rendition="#g">Stati&#x017F;tik</hi> hat wiederum ihrer&#x017F;eits &#x017F;ehr viel, jedoch mei&#x017F;t Oertliches<lb/>
und nicht immer Zu&#x017F;ammenhängendes gelei&#x017F;tet; &#x017F;ie hatte freilich das<lb/>
Recht, von der Verwaltungslehre ihre fe&#x017F;ten Kategorien zu fordern, die<lb/>
die&#x017F;e ihr nicht bot. Ein &#x017F;ehr gutes, wenn auch kurzgefaßtes Bild gibt<lb/><hi rendition="#g">Brachelli</hi> in &#x017F;einer &#x017F;chönen Arbeit: die Staaten Europas, 1866, S. 530.<lb/>
Eine <hi rendition="#g">Ge&#x017F;chichte</hi> des wirth&#x017F;chaftlichen Bildungswe&#x017F;ens als Ganzes gibt<lb/>
es nicht. Nicht einmal die &#x017F;peciellen Facharbeiten, wie <hi rendition="#g">Ma&#x017F;cher</hi>, das<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[247/0275] die neueſte Zeit gar nicht befaßt. Man kann dabei füglich zwei Epochen unterſcheiden, die des früheren Staatsrechts und der Staatswiſſenſchaft, und die neue und noch ſehr unfertige des Verwaltungsrechts. Die ſtaatswiſſenſchaftliche Literatur gehört während ihrer vollen Blüthe einer Zeit, wo die wirthſchaftliche Bildung noch keine Selb- ſtändigkeit hatte. Es iſt daher ſehr bezeichnend, daß nicht nur Juſti, Sonnenfels, Jacob u. A., ſondern ſogar die bedeutendſten politiſchen Schriftſteller unſeres Jahrhunderts bei allem Eifer, mit dem ſie ſich der wiſſenſchaftlichen Bildung annahmen, der realen Bildung mit keinem Worte erwähnen, wie Aretin Conſtit. Staatsrecht II, S. 35 ff. 1827. Selbſt Soden nicht in ſeiner Staatsnationalbildung, 1831, die doch den 8. Band ſeiner Nationalökonomie bildet. Ebenſo Pölitz, Zachariä u. a. Die ſtaatsrechtliche Literatur hat in gleicher Weiſe bisher das ganze wirthſchaftliche Bildungsweſen weggelaſſen; kümmerte ſie ſich doch kaum noch um das Univerſitätsweſen! Dagegen hat die bisherige Verwaltungslehre die Bedeutung der Sache zum Theil verſtanden, aber nicht recht zur Ausbildung gebracht. Schon Berg im Polizeirecht II. Band gibt einige ſporadiſche Notizen über die Realſchulen; natür- lich konnte er über die Fachbildung noch nichts ſagen, da ſie nicht be- ſtand. Entſcheidend war dagegen das Auftreten von Mohl in ſeinem Württembergiſchen Verwaltungsrecht, der dem „Gewerbeſchul- weſen“ mit der geſammten Förderung der Gewerbe definitiv ſeine Stel- lung in dem Verwaltungsrecht anwies (II. Bd. §. 238 ff). Leider ließ er dabei die Cameralwiſſenſchaften und ihre Pflege weg, und das hat den üblen Einfluß gehabt, daß die hinter ihm entſtehenden Bearbeitungen des territorialen Verwaltungsrechts, wie Rönne, Stubenrauch, Pötzl, Roller, Funke gleichfalls den inneren Zuſammenhang der wirthſchaft- lichen Vor- und Fachbildungsanſtalten nicht recht zum Ausdruck brach- ten und daher bei der einfachen, unzuſammenhängenden Darſtellung des Rechts der einzelnen Inſtitute ſtehen blieben. Das konnte Mohl durch die ſyſtematiſche Aufnahme in ſeine Polizeiwiſſenſchaft (I. Bd., S. 78) nicht wieder gut machen. Es wird eine der unabweisbaren Aufgaben des künftigen Verwaltungsrechts bleiben, jene innere Einheit des gan- zen Syſtems auch äußerlich im öffentlichen Recht feſtzuſtellen. Die Statiſtik hat wiederum ihrerſeits ſehr viel, jedoch meiſt Oertliches und nicht immer Zuſammenhängendes geleiſtet; ſie hatte freilich das Recht, von der Verwaltungslehre ihre feſten Kategorien zu fordern, die dieſe ihr nicht bot. Ein ſehr gutes, wenn auch kurzgefaßtes Bild gibt Brachelli in ſeiner ſchönen Arbeit: die Staaten Europas, 1866, S. 530. Eine Geſchichte des wirthſchaftlichen Bildungsweſens als Ganzes gibt es nicht. Nicht einmal die ſpeciellen Facharbeiten, wie Maſcher, das

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/275
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/275>, abgerufen am 19.04.2024.