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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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er bereits gegen die Zwergwirthschaft (§. 205), und man hat ihn wohl viel-
fach nur deßhalb vergessen, weil man eben wenig Besseres zu sagen wußte.
Aber unmittelbar an ihn schließt sich die specielle Gemeinheitstheilungs-
Literatur des vorigen Jahrhunderts, die durch Wöllners Schrift:
"Aufhebung der Gemeinheiten in der Mark Brandenburg, nach ihren
großen Vortheilen ökonomisch betrachtet" (Berlin 1766) und durch die
(anonymen) "Gemeinnützigen Anmerkungen über vorstehenden Traktat,"
(Berlin 1766) eingeleitet wird. Diese Literatur, die, ohne viel Neues
zu bringen, bis zu den vierziger Jahren dieses Jahrhunderts fortgeht,
nimmt mit den zwanziger Jahren seit dem preußischen Gemeinheits-
theilungsgesetz allerdings die bestehenden Gesetze in sich auf, hat sich
aber von jenem Standpunkt nie wesentlich entfernt. Die einzelnen
kleinen Abhandlungen bei Koch, Agrarverfassung des preußischen Staates,
Vorrede S. X V. -- Es ist zu bedauern, daß derselbe, der vielleicht
allein das ganze Material in Händen hatte, das uns unerreichbar blieb,
sich auf die einfache Nomenclatur der Schriftsteller beschränkt hat. Von
wie großem Werthe für die neuere Geschichte dieser Frage wäre es ge-
wesen, wenn der Verfasser dabei eine kurze Charakteristik der einzelnen
Schriften von irgend einem allgemeinen Standpunkt hinzugefügt hätte!
Von den allgemeinen Werken hat Koch leider überhaupt keine Notiz
genommen, wie von Justi, Frank, Thaer u. a. m. Und wie lange
werden wir noch die Gelehrsamkeit in Anführungen suchen, in der unsere
Bücher zuletzt doch hinter jedem Bibliothekskatalog zurückstehen? --
Unterdessen war mit Justi das Princip im Allgemeinen ausgesprochen,
mit Wöllner in specieller Anwendung auf den Staat der strengen
bureaukratischen Verwaltung angewendet, und galt nun von da an als
ein unzweifelhafter Grundsatz, bei dem es sich nur noch um die richtige
Modalität der Ausführung handelte. In dieser Weise nahmen die
größern Werke denselben auf; doch ist dabei der landwirthschaftlich-
polizeiliche Standpunkt von dem juristischen wohl zu unterscheiden.

In ersterer Beziehung können wir als Repräsentanten der allgemein
wissenschaftlichen Auffassung wohl am besten J. Ph. Frank (System
der landwirthschaftlichen Polizey mit besonderer Hinsicht auf Teutsch-
land 1791), z. B. im Bd. II. Buch 2, Cap. 3 anführen, bei dem die
kleine Literatur von Wöllner bis Benkendorfs Oeconomia forensis
angegeben ist, S. 191--192, und S. 202 -- warum hat Koch denn
nicht wenigstens Franks Angaben einfach abgeschrieben? (Sie fehlen
bei ihm fast alle.) Der Standpunkt Franks ist einfach und trocken der
Justi'sche. "Ueberhaupt gereichen jegliche Gemeindegüter, nur Wal-
dungen, Steinbrüche, Erdgruben und öffentliche Gebäude ausgenommen,
sowohl dem Staate als den Gemeinden zum Schaden" (§. 2), was

er bereits gegen die Zwergwirthſchaft (§. 205), und man hat ihn wohl viel-
fach nur deßhalb vergeſſen, weil man eben wenig Beſſeres zu ſagen wußte.
Aber unmittelbar an ihn ſchließt ſich die ſpecielle Gemeinheitstheilungs-
Literatur des vorigen Jahrhunderts, die durch Wöllners Schrift:
„Aufhebung der Gemeinheiten in der Mark Brandenburg, nach ihren
großen Vortheilen ökonomiſch betrachtet“ (Berlin 1766) und durch die
(anonymen) „Gemeinnützigen Anmerkungen über vorſtehenden Traktat,“
(Berlin 1766) eingeleitet wird. Dieſe Literatur, die, ohne viel Neues
zu bringen, bis zu den vierziger Jahren dieſes Jahrhunderts fortgeht,
nimmt mit den zwanziger Jahren ſeit dem preußiſchen Gemeinheits-
theilungsgeſetz allerdings die beſtehenden Geſetze in ſich auf, hat ſich
aber von jenem Standpunkt nie weſentlich entfernt. Die einzelnen
kleinen Abhandlungen bei Koch, Agrarverfaſſung des preußiſchen Staates,
Vorrede S. X V. — Es iſt zu bedauern, daß derſelbe, der vielleicht
allein das ganze Material in Händen hatte, das uns unerreichbar blieb,
ſich auf die einfache Nomenclatur der Schriftſteller beſchränkt hat. Von
wie großem Werthe für die neuere Geſchichte dieſer Frage wäre es ge-
weſen, wenn der Verfaſſer dabei eine kurze Charakteriſtik der einzelnen
Schriften von irgend einem allgemeinen Standpunkt hinzugefügt hätte!
Von den allgemeinen Werken hat Koch leider überhaupt keine Notiz
genommen, wie von Juſti, Frank, Thaer u. a. m. Und wie lange
werden wir noch die Gelehrſamkeit in Anführungen ſuchen, in der unſere
Bücher zuletzt doch hinter jedem Bibliothekskatalog zurückſtehen? —
Unterdeſſen war mit Juſti das Princip im Allgemeinen ausgeſprochen,
mit Wöllner in ſpecieller Anwendung auf den Staat der ſtrengen
bureaukratiſchen Verwaltung angewendet, und galt nun von da an als
ein unzweifelhafter Grundſatz, bei dem es ſich nur noch um die richtige
Modalität der Ausführung handelte. In dieſer Weiſe nahmen die
größern Werke denſelben auf; doch iſt dabei der landwirthſchaftlich-
polizeiliche Standpunkt von dem juriſtiſchen wohl zu unterſcheiden.

In erſterer Beziehung können wir als Repräſentanten der allgemein
wiſſenſchaftlichen Auffaſſung wohl am beſten J. Ph. Frank (Syſtem
der landwirthſchaftlichen Polizey mit beſonderer Hinſicht auf Teutſch-
land 1791), z. B. im Bd. II. Buch 2, Cap. 3 anführen, bei dem die
kleine Literatur von Wöllner bis Benkendorfs Oeconomia forensis
angegeben iſt, S. 191—192, und S. 202 — warum hat Koch denn
nicht wenigſtens Franks Angaben einfach abgeſchrieben? (Sie fehlen
bei ihm faſt alle.) Der Standpunkt Franks iſt einfach und trocken der
Juſti’ſche. „Ueberhaupt gereichen jegliche Gemeindegüter, nur Wal-
dungen, Steinbrüche, Erdgruben und öffentliche Gebäude ausgenommen,
ſowohl dem Staate als den Gemeinden zum Schaden“ (§. 2), was

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[281/0299] er bereits gegen die Zwergwirthſchaft (§. 205), und man hat ihn wohl viel- fach nur deßhalb vergeſſen, weil man eben wenig Beſſeres zu ſagen wußte. Aber unmittelbar an ihn ſchließt ſich die ſpecielle Gemeinheitstheilungs- Literatur des vorigen Jahrhunderts, die durch Wöllners Schrift: „Aufhebung der Gemeinheiten in der Mark Brandenburg, nach ihren großen Vortheilen ökonomiſch betrachtet“ (Berlin 1766) und durch die (anonymen) „Gemeinnützigen Anmerkungen über vorſtehenden Traktat,“ (Berlin 1766) eingeleitet wird. Dieſe Literatur, die, ohne viel Neues zu bringen, bis zu den vierziger Jahren dieſes Jahrhunderts fortgeht, nimmt mit den zwanziger Jahren ſeit dem preußiſchen Gemeinheits- theilungsgeſetz allerdings die beſtehenden Geſetze in ſich auf, hat ſich aber von jenem Standpunkt nie weſentlich entfernt. Die einzelnen kleinen Abhandlungen bei Koch, Agrarverfaſſung des preußiſchen Staates, Vorrede S. X V. — Es iſt zu bedauern, daß derſelbe, der vielleicht allein das ganze Material in Händen hatte, das uns unerreichbar blieb, ſich auf die einfache Nomenclatur der Schriftſteller beſchränkt hat. Von wie großem Werthe für die neuere Geſchichte dieſer Frage wäre es ge- weſen, wenn der Verfaſſer dabei eine kurze Charakteriſtik der einzelnen Schriften von irgend einem allgemeinen Standpunkt hinzugefügt hätte! Von den allgemeinen Werken hat Koch leider überhaupt keine Notiz genommen, wie von Juſti, Frank, Thaer u. a. m. Und wie lange werden wir noch die Gelehrſamkeit in Anführungen ſuchen, in der unſere Bücher zuletzt doch hinter jedem Bibliothekskatalog zurückſtehen? — Unterdeſſen war mit Juſti das Princip im Allgemeinen ausgeſprochen, mit Wöllner in ſpecieller Anwendung auf den Staat der ſtrengen bureaukratiſchen Verwaltung angewendet, und galt nun von da an als ein unzweifelhafter Grundſatz, bei dem es ſich nur noch um die richtige Modalität der Ausführung handelte. In dieſer Weiſe nahmen die größern Werke denſelben auf; doch iſt dabei der landwirthſchaftlich- polizeiliche Standpunkt von dem juriſtiſchen wohl zu unterſcheiden. In erſterer Beziehung können wir als Repräſentanten der allgemein wiſſenſchaftlichen Auffaſſung wohl am beſten J. Ph. Frank (Syſtem der landwirthſchaftlichen Polizey mit beſonderer Hinſicht auf Teutſch- land 1791), z. B. im Bd. II. Buch 2, Cap. 3 anführen, bei dem die kleine Literatur von Wöllner bis Benkendorfs Oeconomia forensis angegeben iſt, S. 191—192, und S. 202 — warum hat Koch denn nicht wenigſtens Franks Angaben einfach abgeſchrieben? (Sie fehlen bei ihm faſt alle.) Der Standpunkt Franks iſt einfach und trocken der Juſti’ſche. „Ueberhaupt gereichen jegliche Gemeindegüter, nur Wal- dungen, Steinbrüche, Erdgruben und öffentliche Gebäude ausgenommen, ſowohl dem Staate als den Gemeinden zum Schaden“ (§. 2), was

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/299>, abgerufen am 28.03.2024.