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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Die Pachtung.
freilich eine weit höhere Rente daraus zog, haben alle im Pachtkontrakte aufge-
führte Klausen und angeordnete Kontrollen -- denen sich der rechtliche Mann um
so weniger unterwarf -- es nicht verhindern können, daß sie sich beträchtlich ver-
schlechterten, und schon, bei noch bestehenden hohen Kornpreisen, in ihrer Rente,
so wie in ihrer Produktion, merklich herabsanken.

§. 124.

Da indessen manche Gutsbesitzer verhindert werden, ihre Güter selbst zu ver-
walten, und die Administration durch andere, ohne das unmittelbare Auge des
Herrn, oft große Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten hat; so scheinen Verpach-
tungen nothwendig zu seyn, und eine Einrichtung, die den Verpächter, den Päch-
ter und das Gut selbst möglichst sicherte, wäre nicht nur für Gutsbesitzer und für
Landwirthschaft Treibende, sondern auch für das allgemeine Beste, von größter
Wichtigkeit. Das in Grund und Boden steckende Vermögen der Eigenthümer
gäbe seinen Ertrag durch die Rente, und der Gewerbe Treibende könnte sein Kapi-
tal ganz dem Betriebe widmen. Der Grund und Boden würde die höchste Produk-
tion geben, und dabei seine Kraft und seinen Werth von Jahr zu Jahren vermeh-
ren, und dann wirklich Verpachtung nachhaltig vortheilhafter, wie eigene Admini-
stration machen. In meiner englischen Landwirthschaft, Bd. II. Abth. 2. S. 87.
habe ich einen Vorschlag gethan, wornach der Pächter nach Ablauf eines Termins
eine Erneuerung desselben unter gewissen Bedingungen durchaus verlangen kann,
wenn ihn der Eigenthümer nicht durch eine angemessene beträchtliche Entschädi-
gungssumme abfinden will, mittelst welcher jener, für den aus seinen Verbesserun-
gen durch längere Bewirthschaftung des Guts zu ziehenden Vortheil, hinlänglich
entschädigt wird, so daß er wenigstens nicht besorgen darf, der Eigenthümer werde
ihn, ohne die erheblichsten Gründe, aufkündigen, wobei dieser aber doch die Ge-
walt behält, sein Gut selbst wieder anzutreten, wenn er es seinen Verhältnissen
nach rathsam findet. Dieser Vorschlag ließe sich noch auf verschiedene Weise
modifiziren.

§. 125.

Die Uebernehmung des Inventariums, als eisern oder nach der Taxation, hat
manche Schwierigkeiten, und oft liegt darin ein großes Hinderniß der Verbesserun-
gen. Ein reiner Verkauf desselben an den antretenden Pächter hat immer Vor-
züge, wenn man mit ihm des Handels eins werden kann; sonst verkauft man es,

Die Pachtung.
freilich eine weit hoͤhere Rente daraus zog, haben alle im Pachtkontrakte aufge-
fuͤhrte Klauſen und angeordnete Kontrollen — denen ſich der rechtliche Mann um
ſo weniger unterwarf — es nicht verhindern koͤnnen, daß ſie ſich betraͤchtlich ver-
ſchlechterten, und ſchon, bei noch beſtehenden hohen Kornpreiſen, in ihrer Rente,
ſo wie in ihrer Produktion, merklich herabſanken.

§. 124.

Da indeſſen manche Gutsbeſitzer verhindert werden, ihre Guͤter ſelbſt zu ver-
walten, und die Adminiſtration durch andere, ohne das unmittelbare Auge des
Herrn, oft große Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten hat; ſo ſcheinen Verpach-
tungen nothwendig zu ſeyn, und eine Einrichtung, die den Verpaͤchter, den Paͤch-
ter und das Gut ſelbſt moͤglichſt ſicherte, waͤre nicht nur fuͤr Gutsbeſitzer und fuͤr
Landwirthſchaft Treibende, ſondern auch fuͤr das allgemeine Beſte, von groͤßter
Wichtigkeit. Das in Grund und Boden ſteckende Vermoͤgen der Eigenthuͤmer
gaͤbe ſeinen Ertrag durch die Rente, und der Gewerbe Treibende koͤnnte ſein Kapi-
tal ganz dem Betriebe widmen. Der Grund und Boden wuͤrde die hoͤchſte Produk-
tion geben, und dabei ſeine Kraft und ſeinen Werth von Jahr zu Jahren vermeh-
ren, und dann wirklich Verpachtung nachhaltig vortheilhafter, wie eigene Admini-
ſtration machen. In meiner engliſchen Landwirthſchaft, Bd. II. Abth. 2. S. 87.
habe ich einen Vorſchlag gethan, wornach der Paͤchter nach Ablauf eines Termins
eine Erneuerung deſſelben unter gewiſſen Bedingungen durchaus verlangen kann,
wenn ihn der Eigenthuͤmer nicht durch eine angemeſſene betraͤchtliche Entſchaͤdi-
gungsſumme abfinden will, mittelſt welcher jener, fuͤr den aus ſeinen Verbeſſerun-
gen durch laͤngere Bewirthſchaftung des Guts zu ziehenden Vortheil, hinlaͤnglich
entſchaͤdigt wird, ſo daß er wenigſtens nicht beſorgen darf, der Eigenthuͤmer werde
ihn, ohne die erheblichſten Gruͤnde, aufkuͤndigen, wobei dieſer aber doch die Ge-
walt behaͤlt, ſein Gut ſelbſt wieder anzutreten, wenn er es ſeinen Verhaͤltniſſen
nach rathſam findet. Dieſer Vorſchlag ließe ſich noch auf verſchiedene Weiſe
modifiziren.

§. 125.

Die Uebernehmung des Inventariums, als eiſern oder nach der Taxation, hat
manche Schwierigkeiten, und oft liegt darin ein großes Hinderniß der Verbeſſerun-
gen. Ein reiner Verkauf deſſelben an den antretenden Paͤchter hat immer Vor-
zuͤge, wenn man mit ihm des Handels eins werden kann; ſonſt verkauft man es,

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[86/0116] Die Pachtung. freilich eine weit hoͤhere Rente daraus zog, haben alle im Pachtkontrakte aufge- fuͤhrte Klauſen und angeordnete Kontrollen — denen ſich der rechtliche Mann um ſo weniger unterwarf — es nicht verhindern koͤnnen, daß ſie ſich betraͤchtlich ver- ſchlechterten, und ſchon, bei noch beſtehenden hohen Kornpreiſen, in ihrer Rente, ſo wie in ihrer Produktion, merklich herabſanken. §. 124. Da indeſſen manche Gutsbeſitzer verhindert werden, ihre Guͤter ſelbſt zu ver- walten, und die Adminiſtration durch andere, ohne das unmittelbare Auge des Herrn, oft große Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten hat; ſo ſcheinen Verpach- tungen nothwendig zu ſeyn, und eine Einrichtung, die den Verpaͤchter, den Paͤch- ter und das Gut ſelbſt moͤglichſt ſicherte, waͤre nicht nur fuͤr Gutsbeſitzer und fuͤr Landwirthſchaft Treibende, ſondern auch fuͤr das allgemeine Beſte, von groͤßter Wichtigkeit. Das in Grund und Boden ſteckende Vermoͤgen der Eigenthuͤmer gaͤbe ſeinen Ertrag durch die Rente, und der Gewerbe Treibende koͤnnte ſein Kapi- tal ganz dem Betriebe widmen. Der Grund und Boden wuͤrde die hoͤchſte Produk- tion geben, und dabei ſeine Kraft und ſeinen Werth von Jahr zu Jahren vermeh- ren, und dann wirklich Verpachtung nachhaltig vortheilhafter, wie eigene Admini- ſtration machen. In meiner engliſchen Landwirthſchaft, Bd. II. Abth. 2. S. 87. habe ich einen Vorſchlag gethan, wornach der Paͤchter nach Ablauf eines Termins eine Erneuerung deſſelben unter gewiſſen Bedingungen durchaus verlangen kann, wenn ihn der Eigenthuͤmer nicht durch eine angemeſſene betraͤchtliche Entſchaͤdi- gungsſumme abfinden will, mittelſt welcher jener, fuͤr den aus ſeinen Verbeſſerun- gen durch laͤngere Bewirthſchaftung des Guts zu ziehenden Vortheil, hinlaͤnglich entſchaͤdigt wird, ſo daß er wenigſtens nicht beſorgen darf, der Eigenthuͤmer werde ihn, ohne die erheblichſten Gruͤnde, aufkuͤndigen, wobei dieſer aber doch die Ge- walt behaͤlt, ſein Gut ſelbſt wieder anzutreten, wenn er es ſeinen Verhaͤltniſſen nach rathſam findet. Dieſer Vorſchlag ließe ſich noch auf verſchiedene Weiſe modifiziren. §. 125. Die Uebernehmung des Inventariums, als eiſern oder nach der Taxation, hat manche Schwierigkeiten, und oft liegt darin ein großes Hinderniß der Verbeſſerun- gen. Ein reiner Verkauf deſſelben an den antretenden Paͤchter hat immer Vor- zuͤge, wenn man mit ihm des Handels eins werden kann; ſonſt verkauft man es,

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/116>, abgerufen am 24.04.2024.