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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Die Erbpacht.
ten kann, und er mehrere Kenntnisse davon besitzt. Einen wohlgelegenen und
ausgezeichneten größeren Hof in der Nähe seines Schlosses für sich zu behalten,
ihn mit Garten- und Lustanlagen in Verbindung zu setzen, und das landwirth-
schaftliche Gewerbe darauf in seiner höchsten Schönheit, seinem eigenthümlichen
Reize und Ebenmaaße darzustellen, wird dabei immer möglich seyn. Und wenn er
seinen Landsitz so mit freundlichen Wohnungen freier und thätiger Menschen umge-
ben hat, deren Felder ohne Zweifel bald in ungleich höherer Kultur stehen, und
die größte Mannigfaltigkeit darbieten werden, so wird ihm dies einen weit edleren
Anblick als die unabsehbare Fläche der vormaligen herrschaftlichen und bäuerlichen
Feldmark geben. Nächst der Musterwirthschaft seines zurückbehaltenen Hofes
wird ihm die Erhaltung, Eintheilung und Anlage der Forsten, der Teiche, der
Torfmoore, der Kalk- und Ziegelbrennereien, vielleicht anderer reservirter Perti-
nenzien, vielleicht die Betreibung und Einrichtung technischer Gewerke genugsam
beschäftigen können, deren Administration jedoch nun auch andern leichter aufge-
tragen werden kann, als die vormalige große Ackerwirthschaft des Gutes.

Weit entfernt, daß die Besorgniß, dieses Erbpachtsystem werde den Ruin der
adlichen Familien, insbesondere der alten, bewirken, gegründet seyn sollte, bin
ich vielmehr überzeugt, daß es ihre Erhaltung befördern werde, ja daß es solche in
vielen Fällen allein noch möglich mache. Der bestimmte Werth, die sichere Rente,
der zweifellose Kredit der Güter, der richtige Etat, den man über Einnahme und
Ausgabe machen kann, und der auf keiner Seite Ausfälle besorgen läßt, müssen
den Wohlstand vieler Familien sicherer erhalten, und den gesunkenen anderer
wieder erheben. Majorate können ja, wenn man will, dabei eben so sicher
bestehen.

§. 134.

Vortheile bei
den Domai-
nen.
Der Vortheil, welcher sich bei den Staatsdomainen bloß aus der Ersparung
der Administrationskosten, der Bauten, der Schadenberechnungen und Remis-
sionen ergeben wird, ist schon einleuchtend. Die reine Rente muß sich hierdurch,
wenn auch der künftige Kanon die jetzige Zeitpacht nicht überstiege, schon beträcht-
lich vermehren; weit mehr wird aber der Staat indirekte durch die höhere Kultur,
Produktion und Bevölkerung gewinnen.



Die Erbpacht.
ten kann, und er mehrere Kenntniſſe davon beſitzt. Einen wohlgelegenen und
ausgezeichneten groͤßeren Hof in der Naͤhe ſeines Schloſſes fuͤr ſich zu behalten,
ihn mit Garten- und Luſtanlagen in Verbindung zu ſetzen, und das landwirth-
ſchaftliche Gewerbe darauf in ſeiner hoͤchſten Schoͤnheit, ſeinem eigenthuͤmlichen
Reize und Ebenmaaße darzuſtellen, wird dabei immer moͤglich ſeyn. Und wenn er
ſeinen Landſitz ſo mit freundlichen Wohnungen freier und thaͤtiger Menſchen umge-
ben hat, deren Felder ohne Zweifel bald in ungleich hoͤherer Kultur ſtehen, und
die groͤßte Mannigfaltigkeit darbieten werden, ſo wird ihm dies einen weit edleren
Anblick als die unabſehbare Flaͤche der vormaligen herrſchaftlichen und baͤuerlichen
Feldmark geben. Naͤchſt der Muſterwirthſchaft ſeines zuruͤckbehaltenen Hofes
wird ihm die Erhaltung, Eintheilung und Anlage der Forſten, der Teiche, der
Torfmoore, der Kalk- und Ziegelbrennereien, vielleicht anderer reſervirter Perti-
nenzien, vielleicht die Betreibung und Einrichtung techniſcher Gewerke genugſam
beſchaͤftigen koͤnnen, deren Adminiſtration jedoch nun auch andern leichter aufge-
tragen werden kann, als die vormalige große Ackerwirthſchaft des Gutes.

Weit entfernt, daß die Beſorgniß, dieſes Erbpachtſyſtem werde den Ruin der
adlichen Familien, insbeſondere der alten, bewirken, gegruͤndet ſeyn ſollte, bin
ich vielmehr uͤberzeugt, daß es ihre Erhaltung befoͤrdern werde, ja daß es ſolche in
vielen Faͤllen allein noch moͤglich mache. Der beſtimmte Werth, die ſichere Rente,
der zweifelloſe Kredit der Guͤter, der richtige Etat, den man uͤber Einnahme und
Ausgabe machen kann, und der auf keiner Seite Ausfaͤlle beſorgen laͤßt, muͤſſen
den Wohlſtand vieler Familien ſicherer erhalten, und den geſunkenen anderer
wieder erheben. Majorate koͤnnen ja, wenn man will, dabei eben ſo ſicher
beſtehen.

§. 134.

Vortheile bei
den Domai-
nen.
Der Vortheil, welcher ſich bei den Staatsdomainen bloß aus der Erſparung
der Adminiſtrationskoſten, der Bauten, der Schadenberechnungen und Remiſ-
ſionen ergeben wird, iſt ſchon einleuchtend. Die reine Rente muß ſich hierdurch,
wenn auch der kuͤnftige Kanon die jetzige Zeitpacht nicht uͤberſtiege, ſchon betraͤcht-
lich vermehren; weit mehr wird aber der Staat indirekte durch die hoͤhere Kultur,
Produktion und Bevoͤlkerung gewinnen.



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[94/0124] Die Erbpacht. ten kann, und er mehrere Kenntniſſe davon beſitzt. Einen wohlgelegenen und ausgezeichneten groͤßeren Hof in der Naͤhe ſeines Schloſſes fuͤr ſich zu behalten, ihn mit Garten- und Luſtanlagen in Verbindung zu ſetzen, und das landwirth- ſchaftliche Gewerbe darauf in ſeiner hoͤchſten Schoͤnheit, ſeinem eigenthuͤmlichen Reize und Ebenmaaße darzuſtellen, wird dabei immer moͤglich ſeyn. Und wenn er ſeinen Landſitz ſo mit freundlichen Wohnungen freier und thaͤtiger Menſchen umge- ben hat, deren Felder ohne Zweifel bald in ungleich hoͤherer Kultur ſtehen, und die groͤßte Mannigfaltigkeit darbieten werden, ſo wird ihm dies einen weit edleren Anblick als die unabſehbare Flaͤche der vormaligen herrſchaftlichen und baͤuerlichen Feldmark geben. Naͤchſt der Muſterwirthſchaft ſeines zuruͤckbehaltenen Hofes wird ihm die Erhaltung, Eintheilung und Anlage der Forſten, der Teiche, der Torfmoore, der Kalk- und Ziegelbrennereien, vielleicht anderer reſervirter Perti- nenzien, vielleicht die Betreibung und Einrichtung techniſcher Gewerke genugſam beſchaͤftigen koͤnnen, deren Adminiſtration jedoch nun auch andern leichter aufge- tragen werden kann, als die vormalige große Ackerwirthſchaft des Gutes. Weit entfernt, daß die Beſorgniß, dieſes Erbpachtſyſtem werde den Ruin der adlichen Familien, insbeſondere der alten, bewirken, gegruͤndet ſeyn ſollte, bin ich vielmehr uͤberzeugt, daß es ihre Erhaltung befoͤrdern werde, ja daß es ſolche in vielen Faͤllen allein noch moͤglich mache. Der beſtimmte Werth, die ſichere Rente, der zweifelloſe Kredit der Guͤter, der richtige Etat, den man uͤber Einnahme und Ausgabe machen kann, und der auf keiner Seite Ausfaͤlle beſorgen laͤßt, muͤſſen den Wohlſtand vieler Familien ſicherer erhalten, und den geſunkenen anderer wieder erheben. Majorate koͤnnen ja, wenn man will, dabei eben ſo ſicher beſtehen. §. 134. Der Vortheil, welcher ſich bei den Staatsdomainen bloß aus der Erſparung der Adminiſtrationskoſten, der Bauten, der Schadenberechnungen und Remiſ- ſionen ergeben wird, iſt ſchon einleuchtend. Die reine Rente muß ſich hierdurch, wenn auch der kuͤnftige Kanon die jetzige Zeitpacht nicht uͤberſtiege, ſchon betraͤcht- lich vermehren; weit mehr wird aber der Staat indirekte durch die hoͤhere Kultur, Produktion und Bevoͤlkerung gewinnen. Vortheile bei den Domai- nen.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/124>, abgerufen am 24.04.2024.