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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Direktion der Wirthschaft.
besonders durch die nun leicht entstehende Geringschätzung der landwirthschaftlichen
Geschäfte der Verlust desto größer seyn. Dieser Erfolg ist zwar nicht unbedingt
nothwendig; aber die Erfahrung lehrt, daß er häufig sey, und er ist dem menschli-
chen Gemüthe nur zu angemessen. Es geht damit wie mit der Spielsucht, die jedes
andere Bestreben zum Erwerbe unterdrückt. Ueberdem gehört eine genaue Kenntniß
des unternommenem Geschäfts dazu, wenn man es nicht bloß einmal glücklich, sondern
auf die Dauer sicher betreiben will. Auch muß man übriges Kapital dazu haben,
und sich nicht verleiten lassen, das nöthige dem landwirthschaftlichen Betriebe zu
entziehen.

Ueber die Verbindung der besonders dazu geeigneten technischen Gewerbe mit
der Landwirthschaft werde ich im letzten Theile dieses Werks ausführlich reden.

Landwirthschaftliche Buchhaltung.
§. 225.

Wichtigkeit
der Buchhal-
tung.
Eine vollständige, genaue und alle Verhältnisse darstellende Buchhaltung ist zu
einer vollkommenen und zweckmäßigen Verwaltung der Wirthschaft unumgänglich
nothwendig. Auch die längste Routine und die größte mechanische Uebung, die man
sich, selbst auf einem speziellen Gute, erworben haben könnte, ist höchst selten zu-
reichend, um alle Verhältnisse so zu übersehen und so zu benutzen, daß man das
möglich Vollkommenste erreicht zu haben oder zu erreichen sicher sey, wenn man jene
nicht in einem solchen Tableau, wie eine gute Buchführung geben muß, vor Augen
liegen hat. Bei einer etwas komplizirten Wirthschaft wird es sich durch sinnliche Ein-
drücke und durch die Erinnerung derselben nie so klar ergeben und so sicher bestimmen
lassen, welche Einrichtungen der Erreichung des höchsten Zwecks genau entsprechen,
und deshalb beibehalten oder aber verbessert und verschieden modifizirt werden müssen.

§. 226.

Wir unterscheiden diese Buchhaltung in zwei Hauptabtheilungen, nämlich:
in die stehende und in die jährliche.

Stehende
Buchhaltung
oder Grund-
buch.
Zu ersterer gehört das, was man sonst das Lager-, Erd- oder Grundbuch
zu nennen pflegt. Dieses muß einen Abriß des Guts im Ganzen und in allen ein-

Direktion der Wirthſchaft.
beſonders durch die nun leicht entſtehende Geringſchaͤtzung der landwirthſchaftlichen
Geſchaͤfte der Verluſt deſto groͤßer ſeyn. Dieſer Erfolg iſt zwar nicht unbedingt
nothwendig; aber die Erfahrung lehrt, daß er haͤufig ſey, und er iſt dem menſchli-
chen Gemuͤthe nur zu angemeſſen. Es geht damit wie mit der Spielſucht, die jedes
andere Beſtreben zum Erwerbe unterdruͤckt. Ueberdem gehoͤrt eine genaue Kenntniß
des unternommenem Geſchaͤfts dazu, wenn man es nicht bloß einmal gluͤcklich, ſondern
auf die Dauer ſicher betreiben will. Auch muß man uͤbriges Kapital dazu haben,
und ſich nicht verleiten laſſen, das noͤthige dem landwirthſchaftlichen Betriebe zu
entziehen.

Ueber die Verbindung der beſonders dazu geeigneten techniſchen Gewerbe mit
der Landwirthſchaft werde ich im letzten Theile dieſes Werks ausfuͤhrlich reden.

Landwirthſchaftliche Buchhaltung.
§. 225.

Wichtigkeit
der Buchhal-
tung.
Eine vollſtaͤndige, genaue und alle Verhaͤltniſſe darſtellende Buchhaltung iſt zu
einer vollkommenen und zweckmaͤßigen Verwaltung der Wirthſchaft unumgaͤnglich
nothwendig. Auch die laͤngſte Routine und die groͤßte mechaniſche Uebung, die man
ſich, ſelbſt auf einem ſpeziellen Gute, erworben haben koͤnnte, iſt hoͤchſt ſelten zu-
reichend, um alle Verhaͤltniſſe ſo zu uͤberſehen und ſo zu benutzen, daß man das
moͤglich Vollkommenſte erreicht zu haben oder zu erreichen ſicher ſey, wenn man jene
nicht in einem ſolchen Tableau, wie eine gute Buchfuͤhrung geben muß, vor Augen
liegen hat. Bei einer etwas komplizirten Wirthſchaft wird es ſich durch ſinnliche Ein-
druͤcke und durch die Erinnerung derſelben nie ſo klar ergeben und ſo ſicher beſtimmen
laſſen, welche Einrichtungen der Erreichung des hoͤchſten Zwecks genau entſprechen,
und deshalb beibehalten oder aber verbeſſert und verſchieden modifizirt werden muͤſſen.

§. 226.

Wir unterſcheiden dieſe Buchhaltung in zwei Hauptabtheilungen, naͤmlich:
in die ſtehende und in die jaͤhrliche.

Stehende
Buchhaltung
oder Grund-
buch.
Zu erſterer gehoͤrt das, was man ſonſt das Lager-, Erd- oder Grundbuch
zu nennen pflegt. Dieſes muß einen Abriß des Guts im Ganzen und in allen ein-

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[204/0234] Direktion der Wirthſchaft. beſonders durch die nun leicht entſtehende Geringſchaͤtzung der landwirthſchaftlichen Geſchaͤfte der Verluſt deſto groͤßer ſeyn. Dieſer Erfolg iſt zwar nicht unbedingt nothwendig; aber die Erfahrung lehrt, daß er haͤufig ſey, und er iſt dem menſchli- chen Gemuͤthe nur zu angemeſſen. Es geht damit wie mit der Spielſucht, die jedes andere Beſtreben zum Erwerbe unterdruͤckt. Ueberdem gehoͤrt eine genaue Kenntniß des unternommenem Geſchaͤfts dazu, wenn man es nicht bloß einmal gluͤcklich, ſondern auf die Dauer ſicher betreiben will. Auch muß man uͤbriges Kapital dazu haben, und ſich nicht verleiten laſſen, das noͤthige dem landwirthſchaftlichen Betriebe zu entziehen. Ueber die Verbindung der beſonders dazu geeigneten techniſchen Gewerbe mit der Landwirthſchaft werde ich im letzten Theile dieſes Werks ausfuͤhrlich reden. Landwirthſchaftliche Buchhaltung. §. 225. Eine vollſtaͤndige, genaue und alle Verhaͤltniſſe darſtellende Buchhaltung iſt zu einer vollkommenen und zweckmaͤßigen Verwaltung der Wirthſchaft unumgaͤnglich nothwendig. Auch die laͤngſte Routine und die groͤßte mechaniſche Uebung, die man ſich, ſelbſt auf einem ſpeziellen Gute, erworben haben koͤnnte, iſt hoͤchſt ſelten zu- reichend, um alle Verhaͤltniſſe ſo zu uͤberſehen und ſo zu benutzen, daß man das moͤglich Vollkommenſte erreicht zu haben oder zu erreichen ſicher ſey, wenn man jene nicht in einem ſolchen Tableau, wie eine gute Buchfuͤhrung geben muß, vor Augen liegen hat. Bei einer etwas komplizirten Wirthſchaft wird es ſich durch ſinnliche Ein- druͤcke und durch die Erinnerung derſelben nie ſo klar ergeben und ſo ſicher beſtimmen laſſen, welche Einrichtungen der Erreichung des hoͤchſten Zwecks genau entſprechen, und deshalb beibehalten oder aber verbeſſert und verſchieden modifizirt werden muͤſſen. Wichtigkeit der Buchhal- tung. §. 226. Wir unterſcheiden dieſe Buchhaltung in zwei Hauptabtheilungen, naͤmlich: in die ſtehende und in die jaͤhrliche. Zu erſterer gehoͤrt das, was man ſonſt das Lager-, Erd- oder Grundbuch zu nennen pflegt. Dieſes muß einen Abriß des Guts im Ganzen und in allen ein- Stehende Buchhaltung oder Grund- buch.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/234>, abgerufen am 16.04.2024.