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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Landwirthschaftliche Buchhaltung.
§. 231.

Ferner enthält das Lagerbuch eine Geschichte oder Chronik des Guts, worinChronik des
Gutes.

alles, was auf seinen Werth und seine Gerechtsamen Bezug haben kann, jährlich
eingetragen wird. Insbesondere werden auch die gemachten und dem Kapitalwerth,
nach vorstehendem §., berechneten Meliorationen hier genauer beschrieben. Auch
Nachrichten von den Preisen der Produkte, von der Witterung und der Fruchtbarkeit
der Jahre, von der vormaligen Benutzung des Guts, Auszüge aus älteren Aus-
saats-, Ernte- und Ertrags-Registern finden hier Platz.

Alle erheblichen Veränderungen, die sowohl mit der Eintheilung der Ländereien
und mit den Gebäuden, als auch mit den Gerechtsamen des Gutes vorgenommen
worden, werden jährlich eingetragen und in Ansehung der letzteren auf die darüber
ausgefertigten Dokumente verwiesen.

Auch können in dem Lagerbuche merkwürdige Notizen und Erfahrungen, die
auf die Bewirthschaftung desselben speziellen Bezug haben, aufbehalten werden,
wenn man dafür nicht etwa ein besonderes Buch hält.

Durch ein solches Lagerbuch hinterläßt man der Nachkommenschaft einen
wichtigen Schatz.

§. 232.

Der zweite Theil der Buchhaltung besteht in der jährlich abzuschließendenJährliche oder
Wirthschafts-
Betriebsrech-
nung.

Rechnungsführung über den jährlichen Betrieb des landwirthschaftli-
chen Gewerbes
mit Anzeichnung aller darauf Bezug habenden Notizen. Diese
Rechnungsführung ist um so vollkommener, je mehr sie sich über Alles ausdehnt, je
weniger sie von dem, was auf den Erfolg des Gewerbes Bezug hat, übersieht, und
je klarer und bestimmter sie jedes einzeln, aber im Zusammenhange und in seinen Be-
ziehungen auf das Ganze angiebt. Sie muß deshalb eine Nachweisung nicht nur von
der Einnahme und Ausgabe des Geldes und der Naturalien, sondern auch von der
Verwendung der Arbeit und jedes andern auf den Erfolg Einfluß habenden Dinges,
z. B. des Mistes, enthalten. Die möglichste Vollständigkeit dieser Rechnung ist eine
wesentliche Bedingung für den möglich vollkommensten Betrieb der Wirthschaft, und
dieser kann ohne jene unmöglich erreicht werden, oder es giebt wenigstens keinen Be-

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Landwirthſchaftliche Buchhaltung.
§. 231.

Ferner enthaͤlt das Lagerbuch eine Geſchichte oder Chronik des Guts, worinChronik des
Gutes.

alles, was auf ſeinen Werth und ſeine Gerechtſamen Bezug haben kann, jaͤhrlich
eingetragen wird. Insbeſondere werden auch die gemachten und dem Kapitalwerth,
nach vorſtehendem §., berechneten Meliorationen hier genauer beſchrieben. Auch
Nachrichten von den Preiſen der Produkte, von der Witterung und der Fruchtbarkeit
der Jahre, von der vormaligen Benutzung des Guts, Auszuͤge aus aͤlteren Aus-
ſaats-, Ernte- und Ertrags-Regiſtern finden hier Platz.

Alle erheblichen Veraͤnderungen, die ſowohl mit der Eintheilung der Laͤndereien
und mit den Gebaͤuden, als auch mit den Gerechtſamen des Gutes vorgenommen
worden, werden jaͤhrlich eingetragen und in Anſehung der letzteren auf die daruͤber
ausgefertigten Dokumente verwieſen.

Auch koͤnnen in dem Lagerbuche merkwuͤrdige Notizen und Erfahrungen, die
auf die Bewirthſchaftung deſſelben ſpeziellen Bezug haben, aufbehalten werden,
wenn man dafuͤr nicht etwa ein beſonderes Buch haͤlt.

Durch ein ſolches Lagerbuch hinterlaͤßt man der Nachkommenſchaft einen
wichtigen Schatz.

§. 232.

Der zweite Theil der Buchhaltung beſteht in der jaͤhrlich abzuſchließendenJaͤhrliche oder
Wirthſchafts-
Betriebsrech-
nung.

Rechnungsfuͤhrung uͤber den jaͤhrlichen Betrieb des landwirthſchaftli-
chen Gewerbes
mit Anzeichnung aller darauf Bezug habenden Notizen. Dieſe
Rechnungsfuͤhrung iſt um ſo vollkommener, je mehr ſie ſich uͤber Alles ausdehnt, je
weniger ſie von dem, was auf den Erfolg des Gewerbes Bezug hat, uͤberſieht, und
je klarer und beſtimmter ſie jedes einzeln, aber im Zuſammenhange und in ſeinen Be-
ziehungen auf das Ganze angiebt. Sie muß deshalb eine Nachweiſung nicht nur von
der Einnahme und Ausgabe des Geldes und der Naturalien, ſondern auch von der
Verwendung der Arbeit und jedes andern auf den Erfolg Einfluß habenden Dinges,
z. B. des Miſtes, enthalten. Die moͤglichſte Vollſtaͤndigkeit dieſer Rechnung iſt eine
weſentliche Bedingung fuͤr den moͤglich vollkommenſten Betrieb der Wirthſchaft, und
dieſer kann ohne jene unmoͤglich erreicht werden, oder es giebt wenigſtens keinen Be-

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[211/0243] Landwirthſchaftliche Buchhaltung. §. 231. Ferner enthaͤlt das Lagerbuch eine Geſchichte oder Chronik des Guts, worin alles, was auf ſeinen Werth und ſeine Gerechtſamen Bezug haben kann, jaͤhrlich eingetragen wird. Insbeſondere werden auch die gemachten und dem Kapitalwerth, nach vorſtehendem §., berechneten Meliorationen hier genauer beſchrieben. Auch Nachrichten von den Preiſen der Produkte, von der Witterung und der Fruchtbarkeit der Jahre, von der vormaligen Benutzung des Guts, Auszuͤge aus aͤlteren Aus- ſaats-, Ernte- und Ertrags-Regiſtern finden hier Platz. Chronik des Gutes. Alle erheblichen Veraͤnderungen, die ſowohl mit der Eintheilung der Laͤndereien und mit den Gebaͤuden, als auch mit den Gerechtſamen des Gutes vorgenommen worden, werden jaͤhrlich eingetragen und in Anſehung der letzteren auf die daruͤber ausgefertigten Dokumente verwieſen. Auch koͤnnen in dem Lagerbuche merkwuͤrdige Notizen und Erfahrungen, die auf die Bewirthſchaftung deſſelben ſpeziellen Bezug haben, aufbehalten werden, wenn man dafuͤr nicht etwa ein beſonderes Buch haͤlt. Durch ein ſolches Lagerbuch hinterlaͤßt man der Nachkommenſchaft einen wichtigen Schatz. §. 232. Der zweite Theil der Buchhaltung beſteht in der jaͤhrlich abzuſchließenden Rechnungsfuͤhrung uͤber den jaͤhrlichen Betrieb des landwirthſchaftli- chen Gewerbes mit Anzeichnung aller darauf Bezug habenden Notizen. Dieſe Rechnungsfuͤhrung iſt um ſo vollkommener, je mehr ſie ſich uͤber Alles ausdehnt, je weniger ſie von dem, was auf den Erfolg des Gewerbes Bezug hat, uͤberſieht, und je klarer und beſtimmter ſie jedes einzeln, aber im Zuſammenhange und in ſeinen Be- ziehungen auf das Ganze angiebt. Sie muß deshalb eine Nachweiſung nicht nur von der Einnahme und Ausgabe des Geldes und der Naturalien, ſondern auch von der Verwendung der Arbeit und jedes andern auf den Erfolg Einfluß habenden Dinges, z. B. des Miſtes, enthalten. Die moͤglichſte Vollſtaͤndigkeit dieſer Rechnung iſt eine weſentliche Bedingung fuͤr den moͤglich vollkommenſten Betrieb der Wirthſchaft, und dieſer kann ohne jene unmoͤglich erreicht werden, oder es giebt wenigſtens keinen Be- Jaͤhrliche oder Wirthſchafts- Betriebsrech- nung. D d 2

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/243>, abgerufen am 29.03.2024.