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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Landwirthschaftliche Buchhaltung.
Ländereien zu vertheilen, indem sie nur um dieser willen vorhanden sind und den Er-
trag derselben bedingen. Daß das Lagerbuch eine vollständige Beschreibung dieser
Gebäude und ihre Werthschätzung enthalte, versteht sich.

Zur Erläuterung diene nebenstehendes Schema.

§. 229.

Inhalt des
Grundbuchs.
Das Lagerbuch enthält ferner eine genaue Nachweisung aller nutzbaren Ge-
rechtigkeiten
des Guts, der bestimmten und unbestimmten Gefälle, der Frohnden,
der Zehnten, der Mühlen- und Krugpächte, des Bier- und Branntweinbrennerei-
urbarium, d. h. des Rechts, diese zu verfertigen und vielleicht in einem gewissen
Zwangsdistrikte ausschließlich zu verkaufen. Die Gefälle werden im Durchschnitt ge-
schätzt, die Gerechtigkeiten aber nur als solche und nach der Rente, die sie durch
Ueberlassung an andere, ohne sie selbst zu betreiben, mit vollkommener Sicherheit
und ohne Risiko geben würden. Denn der Vortheil, der aus dem eigenen Betriebe
einer Brauerei oder Branntweinbrennerei, des Mühlengewerbes u. s. w. hervorgeht,
kann nicht als Rente vom Grundwerthe, sondern als Gewerbsprofit betrachtet wer-
den. Wird ein solches Gewerbe betrieben, so hat es seine eigene jährliche Rech-
nung oder Rubrik im Hauptbuche, und es muß dem Grundkapitale diejenige
Rente dann nur zu gut gerechnet werden, die es ohne eigenen Betrieb davon hätte
ziehen können.

Der Werth des ganzen Guts oder die Größe des Grundkapitals geht dann aus
der Summe des Werths aller dieser nutzbaren Stücke hervor. Oder aber, wenn
man jenen als bekannt angenommen hat, so wird er auf diese einzelnen Pertinen-
zien nach gebührendem Verhältnisse repartirt, und der Werth jedes einzelnen
somit bestimmt. Es versteht sich aber, daß die sämmtlichen Lasten, -- die be-
stimmten nach ihrer wahren Größe, die unbestimmten nach einer Fraktion -- vorher
abgezogen werden. Das Lagerbuch muß auch über diese die genaueste Nachwei-
sung enthalten.

§. 230.

Grundkapi-
tals-Rech-
nung.
Es ist sehr nützlich, in dieser stehenden Buchhaltung oder dem Lagerbuche eine
Kapitalrechnung anzulegen, oder eine Abrechnung mit dem jährlichen Wirthschaftsbe-

triebe,

Landwirthſchaftliche Buchhaltung.
Laͤndereien zu vertheilen, indem ſie nur um dieſer willen vorhanden ſind und den Er-
trag derſelben bedingen. Daß das Lagerbuch eine vollſtaͤndige Beſchreibung dieſer
Gebaͤude und ihre Werthſchaͤtzung enthalte, verſteht ſich.

Zur Erlaͤuterung diene nebenſtehendes Schema.

§. 229.

Inhalt des
Grundbuchs.
Das Lagerbuch enthaͤlt ferner eine genaue Nachweiſung aller nutzbaren Ge-
rechtigkeiten
des Guts, der beſtimmten und unbeſtimmten Gefaͤlle, der Frohnden,
der Zehnten, der Muͤhlen- und Krugpaͤchte, des Bier- und Branntweinbrennerei-
urbarium, d. h. des Rechts, dieſe zu verfertigen und vielleicht in einem gewiſſen
Zwangsdiſtrikte ausſchließlich zu verkaufen. Die Gefaͤlle werden im Durchſchnitt ge-
ſchaͤtzt, die Gerechtigkeiten aber nur als ſolche und nach der Rente, die ſie durch
Ueberlaſſung an andere, ohne ſie ſelbſt zu betreiben, mit vollkommener Sicherheit
und ohne Riſiko geben wuͤrden. Denn der Vortheil, der aus dem eigenen Betriebe
einer Brauerei oder Branntweinbrennerei, des Muͤhlengewerbes u. ſ. w. hervorgeht,
kann nicht als Rente vom Grundwerthe, ſondern als Gewerbsprofit betrachtet wer-
den. Wird ein ſolches Gewerbe betrieben, ſo hat es ſeine eigene jaͤhrliche Rech-
nung oder Rubrik im Hauptbuche, und es muß dem Grundkapitale diejenige
Rente dann nur zu gut gerechnet werden, die es ohne eigenen Betrieb davon haͤtte
ziehen koͤnnen.

Der Werth des ganzen Guts oder die Groͤße des Grundkapitals geht dann aus
der Summe des Werths aller dieſer nutzbaren Stuͤcke hervor. Oder aber, wenn
man jenen als bekannt angenommen hat, ſo wird er auf dieſe einzelnen Pertinen-
zien nach gebuͤhrendem Verhaͤltniſſe repartirt, und der Werth jedes einzelnen
ſomit beſtimmt. Es verſteht ſich aber, daß die ſaͤmmtlichen Laſten, — die be-
ſtimmten nach ihrer wahren Groͤße, die unbeſtimmten nach einer Fraktion — vorher
abgezogen werden. Das Lagerbuch muß auch uͤber dieſe die genaueſte Nachwei-
ſung enthalten.

§. 230.

Grundkapi-
tals-Rech-
nung.
Es iſt ſehr nuͤtzlich, in dieſer ſtehenden Buchhaltung oder dem Lagerbuche eine
Kapitalrechnung anzulegen, oder eine Abrechnung mit dem jaͤhrlichen Wirthſchaftsbe-

triebe,
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[208/0238] Landwirthſchaftliche Buchhaltung. Laͤndereien zu vertheilen, indem ſie nur um dieſer willen vorhanden ſind und den Er- trag derſelben bedingen. Daß das Lagerbuch eine vollſtaͤndige Beſchreibung dieſer Gebaͤude und ihre Werthſchaͤtzung enthalte, verſteht ſich. Zur Erlaͤuterung diene nebenſtehendes Schema. §. 229. Das Lagerbuch enthaͤlt ferner eine genaue Nachweiſung aller nutzbaren Ge- rechtigkeiten des Guts, der beſtimmten und unbeſtimmten Gefaͤlle, der Frohnden, der Zehnten, der Muͤhlen- und Krugpaͤchte, des Bier- und Branntweinbrennerei- urbarium, d. h. des Rechts, dieſe zu verfertigen und vielleicht in einem gewiſſen Zwangsdiſtrikte ausſchließlich zu verkaufen. Die Gefaͤlle werden im Durchſchnitt ge- ſchaͤtzt, die Gerechtigkeiten aber nur als ſolche und nach der Rente, die ſie durch Ueberlaſſung an andere, ohne ſie ſelbſt zu betreiben, mit vollkommener Sicherheit und ohne Riſiko geben wuͤrden. Denn der Vortheil, der aus dem eigenen Betriebe einer Brauerei oder Branntweinbrennerei, des Muͤhlengewerbes u. ſ. w. hervorgeht, kann nicht als Rente vom Grundwerthe, ſondern als Gewerbsprofit betrachtet wer- den. Wird ein ſolches Gewerbe betrieben, ſo hat es ſeine eigene jaͤhrliche Rech- nung oder Rubrik im Hauptbuche, und es muß dem Grundkapitale diejenige Rente dann nur zu gut gerechnet werden, die es ohne eigenen Betrieb davon haͤtte ziehen koͤnnen. Inhalt des Grundbuchs. Der Werth des ganzen Guts oder die Groͤße des Grundkapitals geht dann aus der Summe des Werths aller dieſer nutzbaren Stuͤcke hervor. Oder aber, wenn man jenen als bekannt angenommen hat, ſo wird er auf dieſe einzelnen Pertinen- zien nach gebuͤhrendem Verhaͤltniſſe repartirt, und der Werth jedes einzelnen ſomit beſtimmt. Es verſteht ſich aber, daß die ſaͤmmtlichen Laſten, — die be- ſtimmten nach ihrer wahren Groͤße, die unbeſtimmten nach einer Fraktion — vorher abgezogen werden. Das Lagerbuch muß auch uͤber dieſe die genaueſte Nachwei- ſung enthalten. §. 230. Es iſt ſehr nuͤtzlich, in dieſer ſtehenden Buchhaltung oder dem Lagerbuche eine Kapitalrechnung anzulegen, oder eine Abrechnung mit dem jaͤhrlichen Wirthſchaftsbe- triebe, Grundkapi- tals-Rech- nung.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/238>, abgerufen am 28.03.2024.