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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 3. Berlin, 1812.

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Die Abschwemmung oder Anlage der Schwemmwiesen.

b) ob die Thalbreite bis zur Mitte der Niederung von beiden Seiten stark genug
sey, so daß die erhaltene Fläche die Schwemmanlage genugsam bezahle.

c) oder die Thalbreite zu stark sey, um sie von einer Seite überschwemmen zu
können, indem sich über 40 Ruthen breit nicht wohl schwemmen läßt.

d) ob der Boden von beiden Seiten zum Schwemmen gleich gut geeignet sey.

Wo von beiden Seiten geschwemmt werden soll, werden dann zwei Zuleitungs-
gräben oder zwei Aeste desselben in die Höhe hineingeleitet, deren jeder mit einer
Schleuse versehen seyn muß, um das Wasser nach der einen oder nach der andern
Seite hinzudrängen. Gewöhnlich braucht man aber nur einen Ableitungsgraben,
der dann seine Stelle in der Mitte der Niederung bekommt, oder da, wo sie am tief-
sten ist. Bei der einseitigen Schwemmung legt man den Abzugsgraben so weit als
möglich nach dem entgegengesetzten Ufer herüber, jedoch so, daß sein Bord niedriger
zu liegen komme, als die tiefste Stelle der aufgeschwemmten Fläche werden soll.

§. 303.

Durchführung
des Grabens
ohne zu
schwemmen.
Nicht immer ist es bei einer ausgedehntern Anlage möglich und nöthig, Alles zu
schwemmen. Man kommt oft an Stellen, wo die ganze Fläche von dem Wasser
schon beherrscht wird, ohne abzuschwemmen, und wo selbige die abhängige ebene
Fläche, die zum Bewässern erforderlich ist, schon von Natur hat. Hier darf nur
eine Bewallung vor dem Laufe, den der Wässerungsgraben nehmen soll, auf einer
oder auf beiden Seiten gemacht werden, damit der Stauspiegel desselben nicht sinke.

Zuweilen kommt man dagegen an Anhöhen, die man ihres Bodens wegen oder
weil in der anliegenden Niederung kein Raum für die Erde ist, nicht abschwemmen
kann. Durch diese muß man dann den Graben in gleicher Horizontaltiefe der Sohle
hindurchführen, oder aber, wenn solche Hügel zu hoch seyn sollten, ihn um den Ab-
hang derselben herumleiten.

§. 304.

Unbestimm-
barkeit der
Kosten im All-
gemeinen.
Die Arbeit und Kosten, welche eine solche Anlage erfordert, lassen sich im Ver-
hältnisse der Fläche auch nicht ungefähr und nicht nach einem allgemeinen Durchschnitte
angeben; denn der Unterschied, welchen die Lokalität dabei macht, ist gar zu groß.
Man hat solche Wiesenanlagen gemacht, wo der Morgen kaum 5 Rthlr. kostete, und
andere, wo sich die Summe per Morgen repartirt auf 50 Rthlr. belief. Diese
Verschiedenheit der Kosten gründet sich hauptsächlich auf folgende Umstände:


Die Abſchwemmung oder Anlage der Schwemmwieſen.

b) ob die Thalbreite bis zur Mitte der Niederung von beiden Seiten ſtark genug
ſey, ſo daß die erhaltene Flaͤche die Schwemmanlage genugſam bezahle.

c) oder die Thalbreite zu ſtark ſey, um ſie von einer Seite uͤberſchwemmen zu
koͤnnen, indem ſich uͤber 40 Ruthen breit nicht wohl ſchwemmen laͤßt.

d) ob der Boden von beiden Seiten zum Schwemmen gleich gut geeignet ſey.

Wo von beiden Seiten geſchwemmt werden ſoll, werden dann zwei Zuleitungs-
graͤben oder zwei Aeſte deſſelben in die Hoͤhe hineingeleitet, deren jeder mit einer
Schleuſe verſehen ſeyn muß, um das Waſſer nach der einen oder nach der andern
Seite hinzudraͤngen. Gewoͤhnlich braucht man aber nur einen Ableitungsgraben,
der dann ſeine Stelle in der Mitte der Niederung bekommt, oder da, wo ſie am tief-
ſten iſt. Bei der einſeitigen Schwemmung legt man den Abzugsgraben ſo weit als
moͤglich nach dem entgegengeſetzten Ufer heruͤber, jedoch ſo, daß ſein Bord niedriger
zu liegen komme, als die tiefſte Stelle der aufgeſchwemmten Flaͤche werden ſoll.

§. 303.

Durchfuͤhrung
des Grabens
ohne zu
ſchwemmen.
Nicht immer iſt es bei einer ausgedehntern Anlage moͤglich und noͤthig, Alles zu
ſchwemmen. Man kommt oft an Stellen, wo die ganze Flaͤche von dem Waſſer
ſchon beherrſcht wird, ohne abzuſchwemmen, und wo ſelbige die abhaͤngige ebene
Flaͤche, die zum Bewaͤſſern erforderlich iſt, ſchon von Natur hat. Hier darf nur
eine Bewallung vor dem Laufe, den der Waͤſſerungsgraben nehmen ſoll, auf einer
oder auf beiden Seiten gemacht werden, damit der Stauſpiegel deſſelben nicht ſinke.

Zuweilen kommt man dagegen an Anhoͤhen, die man ihres Bodens wegen oder
weil in der anliegenden Niederung kein Raum fuͤr die Erde iſt, nicht abſchwemmen
kann. Durch dieſe muß man dann den Graben in gleicher Horizontaltiefe der Sohle
hindurchfuͤhren, oder aber, wenn ſolche Huͤgel zu hoch ſeyn ſollten, ihn um den Ab-
hang derſelben herumleiten.

§. 304.

Unbeſtimm-
barkeit der
Koſten im All-
gemeinen.
Die Arbeit und Koſten, welche eine ſolche Anlage erfordert, laſſen ſich im Ver-
haͤltniſſe der Flaͤche auch nicht ungefaͤhr und nicht nach einem allgemeinen Durchſchnitte
angeben; denn der Unterſchied, welchen die Lokalitaͤt dabei macht, iſt gar zu groß.
Man hat ſolche Wieſenanlagen gemacht, wo der Morgen kaum 5 Rthlr. koſtete, und
andere, wo ſich die Summe per Morgen repartirt auf 50 Rthlr. belief. Dieſe
Verſchiedenheit der Koſten gruͤndet ſich hauptſaͤchlich auf folgende Umſtaͤnde:


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[214/0236] Die Abſchwemmung oder Anlage der Schwemmwieſen. b) ob die Thalbreite bis zur Mitte der Niederung von beiden Seiten ſtark genug ſey, ſo daß die erhaltene Flaͤche die Schwemmanlage genugſam bezahle. c) oder die Thalbreite zu ſtark ſey, um ſie von einer Seite uͤberſchwemmen zu koͤnnen, indem ſich uͤber 40 Ruthen breit nicht wohl ſchwemmen laͤßt. d) ob der Boden von beiden Seiten zum Schwemmen gleich gut geeignet ſey. Wo von beiden Seiten geſchwemmt werden ſoll, werden dann zwei Zuleitungs- graͤben oder zwei Aeſte deſſelben in die Hoͤhe hineingeleitet, deren jeder mit einer Schleuſe verſehen ſeyn muß, um das Waſſer nach der einen oder nach der andern Seite hinzudraͤngen. Gewoͤhnlich braucht man aber nur einen Ableitungsgraben, der dann ſeine Stelle in der Mitte der Niederung bekommt, oder da, wo ſie am tief- ſten iſt. Bei der einſeitigen Schwemmung legt man den Abzugsgraben ſo weit als moͤglich nach dem entgegengeſetzten Ufer heruͤber, jedoch ſo, daß ſein Bord niedriger zu liegen komme, als die tiefſte Stelle der aufgeſchwemmten Flaͤche werden ſoll. §. 303. Nicht immer iſt es bei einer ausgedehntern Anlage moͤglich und noͤthig, Alles zu ſchwemmen. Man kommt oft an Stellen, wo die ganze Flaͤche von dem Waſſer ſchon beherrſcht wird, ohne abzuſchwemmen, und wo ſelbige die abhaͤngige ebene Flaͤche, die zum Bewaͤſſern erforderlich iſt, ſchon von Natur hat. Hier darf nur eine Bewallung vor dem Laufe, den der Waͤſſerungsgraben nehmen ſoll, auf einer oder auf beiden Seiten gemacht werden, damit der Stauſpiegel deſſelben nicht ſinke. Durchfuͤhrung des Grabens ohne zu ſchwemmen. Zuweilen kommt man dagegen an Anhoͤhen, die man ihres Bodens wegen oder weil in der anliegenden Niederung kein Raum fuͤr die Erde iſt, nicht abſchwemmen kann. Durch dieſe muß man dann den Graben in gleicher Horizontaltiefe der Sohle hindurchfuͤhren, oder aber, wenn ſolche Huͤgel zu hoch ſeyn ſollten, ihn um den Ab- hang derſelben herumleiten. §. 304. Die Arbeit und Koſten, welche eine ſolche Anlage erfordert, laſſen ſich im Ver- haͤltniſſe der Flaͤche auch nicht ungefaͤhr und nicht nach einem allgemeinen Durchſchnitte angeben; denn der Unterſchied, welchen die Lokalitaͤt dabei macht, iſt gar zu groß. Man hat ſolche Wieſenanlagen gemacht, wo der Morgen kaum 5 Rthlr. koſtete, und andere, wo ſich die Summe per Morgen repartirt auf 50 Rthlr. belief. Dieſe Verſchiedenheit der Koſten gruͤndet ſich hauptſaͤchlich auf folgende Umſtaͤnde: Unbeſtimm- barkeit der Koſten im All- gemeinen.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 3. Berlin, 1812, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft03_1810/236>, abgerufen am 28.03.2024.