Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

nes Verbrechens, und zwar in Ansehung seines Alters mit leidlichen Staupenschlägen des Landes ewig billig verwiesen. V. R. W.

XXII. Handel. Von einem Salvo Conductu, und was dem anhängig, in wörtlichen Beschimpffungen.
§. I.

MInima circumstantia variat jus. Dieses ist eine gemeine aberGeneral Erinnerungen bey diesem Handel. sehr nöthige Regul. Insgemein ist wohl kein Zweiffel, daß wegen wörtlicher Beschimpffung nicht leichte dem Reo ein Salvus Conductus zu versagen ist, zumahlen da bey angestelleten Injurien-Klagen die nothwendige Beantwortung der Klage an sich selbst nicht einmahl einen Salvum Conductum von nöthen zu haben scheinet. Aber ein anders ist es, wenn die Schmähungen gar zu grob, und von geringen Leuten gegen vornehme Personen ausgestossen worden, zumahl wenn diese nicht klagen, sondern die Sache ad inquirendum übergeben. Ferner obschon, wenn ein Injuriatus die Sache ad inquirendum denunciret hat, dessen consens in circumstantiis ad formandum processum necessariis, ordentlicher weise nicht nöthig ist; so sind dennoch nach Gelegenheit der Umstände, die Regulae decori mit denen regulis justitiae nicht zu vermischen: Drittens, wo die Rechts-Sachen auff das arbitrium judicis ankommen, da pfleget auch das arbitrium gar leichte bald so, bald anders zu fallen.

§. II. Alle diese Anmerckungen können gar füglich durch folgendesSonderlich von Schmähungen / die implicite auch andre touchiren. responsum erleutert werden. Und sonderlich möchte sich ein scrupel bey einem und andren bey der Antwort auf die letzte Frage deßhalb ereignen; weil der Herr Denunciant angegeben, daß Ihn die Rea einen blinden Huren-Sohn gescholten haben solte, indem zwar hierdurch Ihm selbst kein vitium oder crimen vorgeworffen worden, aber doch implicite dessen Frau Mutter dergleichen beschuldiget worden, und die ausgestossene injurie mit derjenigen in diesem Stück zu vergleichen scheinet, wenn ein injuriant einen ehrlichen Mann einen Hahnrey schilt, weil dadurch dessen Ehe-Frau implicite, als ob Sie eine Ehebrecherin sey, gelästert wird.

nes Verbrechens, und zwar in Ansehung seines Alters mit leidlichen Staupenschlägen des Landes ewig billig verwiesen. V. R. W.

XXII. Handel. Von einem Salvo Conductu, und was dem anhängig, in wörtlichen Beschimpffungen.
§. I.

MInima circumstantia variat jus. Dieses ist eine gemeine aberGeneral Erinnerungen bey diesem Handel. sehr nöthige Regul. Insgemein ist wohl kein Zweiffel, daß wegen wörtlicher Beschimpffung nicht leichte dem Reo ein Salvus Conductus zu versagen ist, zumahlen da bey angestelleten Injurien-Klagen die nothwendige Beantwortung der Klage an sich selbst nicht einmahl einen Salvum Conductum von nöthen zu haben scheinet. Aber ein anders ist es, wenn die Schmähungen gar zu grob, und von geringen Leuten gegen vornehme Personen ausgestossen worden, zumahl wenn diese nicht klagen, sondern die Sache ad inquirendum übergeben. Ferner obschon, wenn ein Injuriatus die Sache ad inquirendum denunciret hat, dessen consens in circumstantiis ad formandum processum necessariis, ordentlicher weise nicht nöthig ist; so sind dennoch nach Gelegenheit der Umstände, die Regulae decori mit denen regulis justitiae nicht zu vermischen: Drittens, wo die Rechts-Sachen auff das arbitrium judicis ankommen, da pfleget auch das arbitrium gar leichte bald so, bald anders zu fallen.

§. II. Alle diese Anmerckungen können gar füglich durch folgendesSonderlich von Schmähungen / die implicite auch andre touchiren. responsum erleutert werden. Und sonderlich möchte sich ein scrupel bey einem und andren bey der Antwort auf die letzte Frage deßhalb ereignen; weil der Herr Denunciant angegeben, daß Ihn die Rea einen blinden Huren-Sohn gescholten haben solte, indem zwar hierdurch Ihm selbst kein vitium oder crimen vorgeworffen worden, aber doch implicite dessen Frau Mutter dergleichen beschuldiget worden, und die ausgestossene injurie mit derjenigen in diesem Stück zu vergleichen scheinet, wenn ein injuriant einen ehrlichen Mann einen Hahnrey schilt, weil dadurch dessen Ehe-Frau implicite, als ob Sie eine Ehebrecherin sey, gelästert wird.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0241" n="225"/>
nes Verbrechens, und zwar in                      Ansehung seines Alters mit leidlichen Staupenschlägen des Landes ewig billig                      verwiesen. V. R. W.</p>
      </div>
      <div>
        <head>XXII. Handel. Von einem Salvo Conductu, und was dem anhängig, in wörtlichen                      Beschimpffungen.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>§. I.</head><lb/>
        <p>MInima circumstantia variat jus. Dieses ist eine gemeine aber<note place="right">General Erinnerungen bey diesem Handel.</note> sehr                      nöthige Regul. Insgemein ist wohl kein Zweiffel, daß wegen wörtlicher                      Beschimpffung nicht leichte dem Reo ein Salvus Conductus zu versagen ist,                      zumahlen da bey angestelleten Injurien-Klagen die nothwendige Beantwortung der                      Klage an sich selbst nicht einmahl einen Salvum Conductum von nöthen zu haben                      scheinet. Aber ein anders ist es, wenn die Schmähungen gar zu grob, und von                      geringen Leuten gegen vornehme Personen ausgestossen worden, zumahl wenn diese                      nicht klagen, sondern die Sache ad inquirendum übergeben. Ferner obschon, wenn                      ein Injuriatus die Sache ad inquirendum denunciret hat, dessen consens in                      circumstantiis ad formandum processum necessariis, ordentlicher weise nicht                      nöthig ist; so sind dennoch nach Gelegenheit der Umstände, die Regulae decori                      mit denen regulis justitiae nicht zu vermischen: Drittens, wo die Rechts-Sachen                      auff das arbitrium judicis ankommen, da pfleget auch das arbitrium gar leichte                      bald so, bald anders zu fallen.</p>
        <p>§. II. Alle diese Anmerckungen können gar füglich durch folgendes<note place="right">Sonderlich von Schmähungen / die <hi rendition="#i">implicite</hi> auch andre <hi rendition="#i">touchir</hi>en.</note>                      responsum erleutert werden. Und sonderlich möchte sich ein scrupel bey einem und                      andren bey der Antwort auf die letzte Frage deßhalb ereignen; weil der Herr                      Denunciant angegeben, daß Ihn die Rea einen blinden Huren-Sohn gescholten haben                      solte, indem zwar hierdurch Ihm selbst kein vitium oder crimen vorgeworffen                      worden, aber doch implicite dessen Frau Mutter dergleichen beschuldiget worden,                      und die ausgestossene injurie mit derjenigen in diesem Stück zu vergleichen                      scheinet, wenn ein injuriant einen ehrlichen Mann einen Hahnrey schilt, weil                      dadurch dessen Ehe-Frau implicite, als ob Sie eine Ehebrecherin sey, gelästert                      wird.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[225/0241] nes Verbrechens, und zwar in Ansehung seines Alters mit leidlichen Staupenschlägen des Landes ewig billig verwiesen. V. R. W. XXII. Handel. Von einem Salvo Conductu, und was dem anhängig, in wörtlichen Beschimpffungen. §. I. MInima circumstantia variat jus. Dieses ist eine gemeine aber sehr nöthige Regul. Insgemein ist wohl kein Zweiffel, daß wegen wörtlicher Beschimpffung nicht leichte dem Reo ein Salvus Conductus zu versagen ist, zumahlen da bey angestelleten Injurien-Klagen die nothwendige Beantwortung der Klage an sich selbst nicht einmahl einen Salvum Conductum von nöthen zu haben scheinet. Aber ein anders ist es, wenn die Schmähungen gar zu grob, und von geringen Leuten gegen vornehme Personen ausgestossen worden, zumahl wenn diese nicht klagen, sondern die Sache ad inquirendum übergeben. Ferner obschon, wenn ein Injuriatus die Sache ad inquirendum denunciret hat, dessen consens in circumstantiis ad formandum processum necessariis, ordentlicher weise nicht nöthig ist; so sind dennoch nach Gelegenheit der Umstände, die Regulae decori mit denen regulis justitiae nicht zu vermischen: Drittens, wo die Rechts-Sachen auff das arbitrium judicis ankommen, da pfleget auch das arbitrium gar leichte bald so, bald anders zu fallen. General Erinnerungen bey diesem Handel. §. II. Alle diese Anmerckungen können gar füglich durch folgendes responsum erleutert werden. Und sonderlich möchte sich ein scrupel bey einem und andren bey der Antwort auf die letzte Frage deßhalb ereignen; weil der Herr Denunciant angegeben, daß Ihn die Rea einen blinden Huren-Sohn gescholten haben solte, indem zwar hierdurch Ihm selbst kein vitium oder crimen vorgeworffen worden, aber doch implicite dessen Frau Mutter dergleichen beschuldiget worden, und die ausgestossene injurie mit derjenigen in diesem Stück zu vergleichen scheinet, wenn ein injuriant einen ehrlichen Mann einen Hahnrey schilt, weil dadurch dessen Ehe-Frau implicite, als ob Sie eine Ehebrecherin sey, gelästert wird. Sonderlich von Schmähungen / die implicite auch andre touchiren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/241
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/241>, abgerufen am 23.04.2024.