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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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se, vielleicht mit 12. und wohl noch einer grössern Zahl nach der Anzahl der Raths. Herren zu multiplicirende, 600. Goldgülden zum Bau der Kirche geschenckt, indem er es ja mit eben der generosität, ohne daß es ihm einen Heller gekostet, hätte thun können, als seine Adversarii der Rath gethan.) Nun mag der Leser bedencken, wie, wenn er Richter gewesen, er bey obigen Umbständen hätte sprechen wollen. Die Regierung des Orts gab folgenden Bescheid: daß Beklagter wegen der dem klagenden Rath zugefügten injurien in eine Straffe von 50. Goldgülden zum Kirchen-Bau &c loco civilis emendae honore salvo cum refusione expensarum zu verdammen.

Welches aber in der andern instanz für den Advocaten ausfället.

§. VII. Was die rationes decidendi gewesen, darauf der Herr Referens sein Absehen gerichtet, kan ich nicht wissen. So viel zeigten die acta, daß Beklagter wieder dieses Urtheil sich eines Remedii suspensivi bedienet, und dabey diese zwey gravamina hauptsächlich angeführet, erstlich daß seine Schrifften nicht pro injuriis zu achten, zumahl da (über die allbereit in vorigen paragrapho angeführten rationes) der Ausgang erwiesen, daß seine Klagen wegen der partheyischen Einquartirung erheblich gewesen, indem Princeps darauf befohlen, daß weil Beklagter bey der letzteren Einquartierung so schwere Last getragen, er künfftig und biß zu fernerer Verordnung damit unbehelliget gelassen werden solle. Zum andern daß auf seine reconvention in dem Bescheid gar nicht reflectiret werden wollen. Was ferner in dieser Sache von beyden Theilen vorgebracht worden, kan aus denen unserer Sentenz beygefügten Rationibus decidendi leichtlich verstanden werden. Die Sentenz lautete also.

Nunmehr aus den Acten so viel zu befinden, daß Beklagter von der angestelleten injurien Klage zu entbinden. Die beyderseits aufgewandte Unkosten werden aus dazu bewegenden Ursachen gegeneinander compensiret und aufgehoben, und findet im übrigen Beklagtens Suchen wegen der Einlassung auf die von ihm vorgegebenen Reconvention keine statt, V. R. W

Rationes decidendi.

Ob wohl eines theils Klägere vermeynen, daß in unterschiedlichen des Beklägten übergebenen und von ihnen in Actis num. 5. sub lit. C. D. E. und F. producirten Schrifften viele und harte wieder sie ausgegossene injurien enthalten wäten; andern theils aber Beklagter durch voriges Urtheil auch daher sich beschweret zu seyn erachtet, daß die von ihm vermeyntlich angestellete Reconvention, worauf Klägere sich nicht eingelassen, darin vorbey gegangen, welches seiner Meynung nach nicht geschehen können; dieweil aber dennoch eines Theils Beklagter in dem mit

se, vielleicht mit 12. und wohl noch einer grössern Zahl nach der Anzahl der Raths. Herren zu multiplicirende, 600. Goldgülden zum Bau der Kirche geschenckt, indem er es ja mit eben der generosität, ohne daß es ihm einen Heller gekostet, hätte thun können, als seine Adversarii der Rath gethan.) Nun mag der Leser bedencken, wie, wenn er Richter gewesen, er bey obigen Umbständen hätte sprechen wollen. Die Regierung des Orts gab folgenden Bescheid: daß Beklagter wegen der dem klagenden Rath zugefügten injurien in eine Straffe von 50. Goldgülden zum Kirchen-Bau &c loco civilis emendae honore salvo cum refusione expensarum zu verdammen.

Welches aber in der andern instanz für den Advocaten ausfället.

§. VII. Was die rationes decidendi gewesen, darauf der Herr Referens sein Absehen gerichtet, kan ich nicht wissen. So viel zeigten die acta, daß Beklagter wieder dieses Urtheil sich eines Remedii suspensivi bedienet, und dabey diese zwey gravamina hauptsächlich angeführet, erstlich daß seine Schrifften nicht pro injuriis zu achten, zumahl da (über die allbereit in vorigen paragrapho angeführten rationes) der Ausgang erwiesen, daß seine Klagen wegen der partheyischen Einquartirung erheblich gewesen, indem Princeps darauf befohlen, daß weil Beklagter bey der letzteren Einquartierung so schwere Last getragen, er künfftig und biß zu fernerer Verordnung damit unbehelliget gelassen werden solle. Zum andern daß auf seine reconvention in dem Bescheid gar nicht reflectiret werden wollen. Was ferner in dieser Sache von beyden Theilen vorgebracht worden, kan aus denen unserer Sentenz beygefügten Rationibus decidendi leichtlich verstanden werden. Die Sentenz lautete also.

Nunmehr aus den Acten so viel zu befinden, daß Beklagter von der angestelleten injurien Klage zu entbinden. Die beyderseits aufgewandte Unkosten werden aus dazu bewegenden Ursachen gegeneinander compensiret und aufgehoben, und findet im übrigen Beklagtens Suchen wegen der Einlassung auf die von ihm vorgegebenen Reconvention keine statt, V. R. W

Rationes decidendi.

Ob wohl eines theils Klägere vermeynen, daß in unterschiedlichen des Beklägten übergebenen und von ihnen in Actis num. 5. sub lit. C. D. E. und F. producirten Schrifften viele und harte wieder sie ausgegossene injurien enthalten wäten; andern theils aber Beklagter durch voriges Urtheil auch daher sich beschweret zu seyn erachtet, daß die von ihm vermeyntlich angestellete Reconvention, worauf Klägere sich nicht eingelassen, darin vorbey gegangen, welches seiner Meynung nach nicht geschehen können; dieweil aber dennoch eines Theils Beklagter in dem mit

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[284/0290] se, vielleicht mit 12. und wohl noch einer grössern Zahl nach der Anzahl der Raths. Herren zu multiplicirende, 600. Goldgülden zum Bau der Kirche geschenckt, indem er es ja mit eben der generosität, ohne daß es ihm einen Heller gekostet, hätte thun können, als seine Adversarii der Rath gethan.) Nun mag der Leser bedencken, wie, wenn er Richter gewesen, er bey obigen Umbständen hätte sprechen wollen. Die Regierung des Orts gab folgenden Bescheid: daß Beklagter wegen der dem klagenden Rath zugefügten injurien in eine Straffe von 50. Goldgülden zum Kirchen-Bau &c loco civilis emendae honore salvo cum refusione expensarum zu verdammen. §. VII. Was die rationes decidendi gewesen, darauf der Herr Referens sein Absehen gerichtet, kan ich nicht wissen. So viel zeigten die acta, daß Beklagter wieder dieses Urtheil sich eines Remedii suspensivi bedienet, und dabey diese zwey gravamina hauptsächlich angeführet, erstlich daß seine Schrifften nicht pro injuriis zu achten, zumahl da (über die allbereit in vorigen paragrapho angeführten rationes) der Ausgang erwiesen, daß seine Klagen wegen der partheyischen Einquartirung erheblich gewesen, indem Princeps darauf befohlen, daß weil Beklagter bey der letzteren Einquartierung so schwere Last getragen, er künfftig und biß zu fernerer Verordnung damit unbehelliget gelassen werden solle. Zum andern daß auf seine reconvention in dem Bescheid gar nicht reflectiret werden wollen. Was ferner in dieser Sache von beyden Theilen vorgebracht worden, kan aus denen unserer Sentenz beygefügten Rationibus decidendi leichtlich verstanden werden. Die Sentenz lautete also. Nunmehr aus den Acten so viel zu befinden, daß Beklagter von der angestelleten injurien Klage zu entbinden. Die beyderseits aufgewandte Unkosten werden aus dazu bewegenden Ursachen gegeneinander compensiret und aufgehoben, und findet im übrigen Beklagtens Suchen wegen der Einlassung auf die von ihm vorgegebenen Reconvention keine statt, V. R. W Rationes decidendi. Ob wohl eines theils Klägere vermeynen, daß in unterschiedlichen des Beklägten übergebenen und von ihnen in Actis num. 5. sub lit. C. D. E. und F. producirten Schrifften viele und harte wieder sie ausgegossene injurien enthalten wäten; andern theils aber Beklagter durch voriges Urtheil auch daher sich beschweret zu seyn erachtet, daß die von ihm vermeyntlich angestellete Reconvention, worauf Klägere sich nicht eingelassen, darin vorbey gegangen, welches seiner Meynung nach nicht geschehen können; dieweil aber dennoch eines Theils Beklagter in dem mit

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/290>, abgerufen am 29.03.2024.