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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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gen zuerkandte Abbitte mit denen von ihm ausgestossenen injurien keine Gleichheit habe, auch die verursachte Unkosten gar zu sehr gemäßiget und sonderlich gar keine Advocaten Gebühren zuerkandt worden; Weil aber dennoch Klägern über die Abbitte auch die Entsetzung von seinem Ambte und die Kirchenbuße zuerkandt, und solches nicht nur allein wegen des begangenen Meineydes geschehen, sondern dabey vermuthlich auch zugleich auf diese Schmachreden die Absicht mitgenommen worden, und also theils Beklagter dadurch genugsame satisfaction erlanget, theils der Straffe wegen es nach der bekandten Rechts-Regul, quod poenae debeant delicto commensurari, schon seine Richtigkeit hat, cum Judex in illis irrogandis etiam nimis rigorosus esse non debeat, Mev. P. 3. Decis 39. num. 4. und es Beklagten als einen Prediger besser angestanden, der Straffe halber für Klägern zu bitten, als sub praetextu der Vorsorge für das gemeine Beste zu bitten, ihm die Straffe zu erhöhen, und also mit Aergernüß der Gemeine, seine Begierde zur privat Rache nicht undeutlich spüren zu lassen, so dann Beklagter in der specification fol. 141. schon gebethen, daß die Advocaten-Gebühren mit taxiret werden möchten, welches dann auch zugleich mit geschehen, indem sonsten nicht einmahl so viel hätte können passiret werden, indem Veklagter nicht nur an Reise- und Versäumniß-Geldern, sondern auch sonsten die specification ziemlich hoch eingerichtet, da doch die Rechte wollen, quod illae tantum expensae, quae necessariae sunt, & principaliter litis causa insumuntur, adjudicari debeant, Brunnem. ad l. 79. ff. de judic. num. 5. & 6. So ist auch dißfalls der Gestalt, wie im Urtheil enthalten, erkandt und die ferner weit liquidirte Gerichts- und Urtheils-Gebühren hinzugesetzet worden.

X. Handel. Von ungegründet angegebenen Concubinat.
§. I.

ICh habe allbereit bey dem letzten Handel des ersten Theils deutlicheWas zu diesen Handel Anlaß gegeben, nebst unseren Responso. Erinnerung gethan, daß noch viele reliquien der Papistischen Lehre von Sacrament der Ehe bey denen Protestirenden anzutreffen, ja daß bey denen Protestirenden eben wegen dieser reliquien und weil man doch nichts destoweniger in andern Stücken von dem Papistischen Recht abgangen, die streitigen Ehesachen noch verwirrter gemacht worden als bey denen Catholischen. Diese Materie ist hernach

gen zuerkandte Abbitte mit denen von ihm ausgestossenen injurien keine Gleichheit habe, auch die verursachte Unkosten gar zu sehr gemäßiget und sonderlich gar keine Advocaten Gebühren zuerkandt worden; Weil aber dennoch Klägern über die Abbitte auch die Entsetzung von seinem Ambte und die Kirchenbuße zuerkandt, und solches nicht nur allein wegen des begangenen Meineydes geschehen, sondern dabey vermuthlich auch zugleich auf diese Schmachreden die Absicht mitgenommen worden, und also theils Beklagter dadurch genugsame satisfaction erlanget, theils der Straffe wegen es nach der bekandten Rechts-Regul, quod poenae debeant delicto commensurari, schon seine Richtigkeit hat, cum Judex in illis irrogandis etiam nimis rigorosus esse non debeat, Mev. P. 3. Decis 39. num. 4. und es Beklagten als einen Prediger besser angestanden, der Straffe halber für Klägern zu bitten, als sub praetextu der Vorsorge für das gemeine Beste zu bitten, ihm die Straffe zu erhöhen, und also mit Aergernüß der Gemeine, seine Begierde zur privat Rache nicht undeutlich spüren zu lassen, so dann Beklagter in der specification fol. 141. schon gebethen, daß die Advocaten-Gebühren mit taxiret werden möchten, welches dann auch zugleich mit geschehen, indem sonsten nicht einmahl so viel hätte können passiret werden, indem Veklagter nicht nur an Reise- und Versäumniß-Geldern, sondern auch sonsten die specification ziemlich hoch eingerichtet, da doch die Rechte wollen, quod illae tantum expensae, quae necessariae sunt, & principaliter litis causa insumuntur, adjudicari debeant, Brunnem. ad l. 79. ff. de judic. num. 5. & 6. So ist auch dißfalls der Gestalt, wie im Urtheil enthalten, erkandt und die ferner weit liquidirte Gerichts- und Urtheils-Gebühren hinzugesetzet worden.

X. Handel. Von ungegründet angegebenen Concubinat.
§. I.

ICh habe allbereit bey dem letzten Handel des ersten Theils deutlicheWas zu diesen Handel Anlaß gegeben, nebst unseren Responso. Erinnerung gethan, daß noch viele reliquien der Papistischen Lehre von Sacrament der Ehe bey denen Protestirenden anzutreffen, ja daß bey denen Protestirenden eben wegen dieser reliquien und weil man doch nichts destoweniger in andern Stücken von dem Papistischen Recht abgangen, die streitigen Ehesachen noch verwirrter gemacht worden als bey denen Catholischen. Diese Materie ist hernach

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[313/0319] gen zuerkandte Abbitte mit denen von ihm ausgestossenen injurien keine Gleichheit habe, auch die verursachte Unkosten gar zu sehr gemäßiget und sonderlich gar keine Advocaten Gebühren zuerkandt worden; Weil aber dennoch Klägern über die Abbitte auch die Entsetzung von seinem Ambte und die Kirchenbuße zuerkandt, und solches nicht nur allein wegen des begangenen Meineydes geschehen, sondern dabey vermuthlich auch zugleich auf diese Schmachreden die Absicht mitgenommen worden, und also theils Beklagter dadurch genugsame satisfaction erlanget, theils der Straffe wegen es nach der bekandten Rechts-Regul, quod poenae debeant delicto commensurari, schon seine Richtigkeit hat, cum Judex in illis irrogandis etiam nimis rigorosus esse non debeat, Mev. P. 3. Decis 39. num. 4. und es Beklagten als einen Prediger besser angestanden, der Straffe halber für Klägern zu bitten, als sub praetextu der Vorsorge für das gemeine Beste zu bitten, ihm die Straffe zu erhöhen, und also mit Aergernüß der Gemeine, seine Begierde zur privat Rache nicht undeutlich spüren zu lassen, so dann Beklagter in der specification fol. 141. schon gebethen, daß die Advocaten-Gebühren mit taxiret werden möchten, welches dann auch zugleich mit geschehen, indem sonsten nicht einmahl so viel hätte können passiret werden, indem Veklagter nicht nur an Reise- und Versäumniß-Geldern, sondern auch sonsten die specification ziemlich hoch eingerichtet, da doch die Rechte wollen, quod illae tantum expensae, quae necessariae sunt, & principaliter litis causa insumuntur, adjudicari debeant, Brunnem. ad l. 79. ff. de judic. num. 5. & 6. So ist auch dißfalls der Gestalt, wie im Urtheil enthalten, erkandt und die ferner weit liquidirte Gerichts- und Urtheils-Gebühren hinzugesetzet worden. X. Handel. Von ungegründet angegebenen Concubinat. §. I. ICh habe allbereit bey dem letzten Handel des ersten Theils deutliche Erinnerung gethan, daß noch viele reliquien der Papistischen Lehre von Sacrament der Ehe bey denen Protestirenden anzutreffen, ja daß bey denen Protestirenden eben wegen dieser reliquien und weil man doch nichts destoweniger in andern Stücken von dem Papistischen Recht abgangen, die streitigen Ehesachen noch verwirrter gemacht worden als bey denen Catholischen. Diese Materie ist hernach Was zu diesen Handel Anlaß gegeben, nebst unseren Responso.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/319>, abgerufen am 24.04.2024.