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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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ten wolte, alsdenn die vorige Geld-Straffe mit Innbehaltung ihrer Besoldungen sofort eingetrieben, in der neuen Auflage aber dieselbe verdoppelt, mit dergleichen neuer Verdoppelung auch, da es nöthig, das dritte mahl continuiret würde, und da auch diese dreyfache Geld-Straffe nicht durchdringen wolte, als denn die execution der remotion für die Hand genommen, indessen aber denen zwey Eheleuten, da sie solches verlangen solten, erlaubet würde, ausser der parochie, wo sie ihren Zweck am ersten zu erlangen sich getraueten, so lange, biß die Prediger der parochie sich zum Gehorsam bequemeten, sich des Gebrauchs des H. Abendmahls zu bedienen. Alles von Rechts wegen.

IIX. Handel. Von Gültigkeit eines Testaments, Edirung eines Inventarii, und dem Vermächtnüß das dem Schreiber des Testaments vermacht worden.

§. I.

Impertinente formuln der Testamente.

DIe Römer waren gewohnet, und zwar aus vernünfftigen Ursachen, ohne hocus pocus oder klopffechterisches Aufheben ihre Testamenta zu machen, und konte solches nach Gelegenheit der Umstände in drey oder vier Zeilen bestehen. Nachdem aber die Papistische Clerisey bey allen menschlichen Händeln, absonderlich aber bey denen ihnen am meisten eintragenden Testamenten, unter dem Schein einer sonderlichen GOttes-Furcht oder Beförderung GOttes Ehre, viele andächtige, und die Canonisten viele andere überflüßige, auch zum theil impertinente formuln eingeführet; so kan ein vernünfftiger Mann ohne Aergernüß und Betrübnüß fast kein Testament zu Gesichte bekommen, in welchem nicht dergleichen sottisen häuffig auzutreffen wären, fürnemlich aber, wenn er gleich anfangs lesen muß, daß der Herr Testator seine Seele dem lieben GOtt und seinen Leib der Erden vermacht, und zwar dieses zum öfftern mit vielen weitläufftigen contestationen und Expressionen.

Von der Formul daß man

§. II. Hier muß ich wohl ein wenig innen halten, weil ich leicht vorher sehe, daß bey Lesung dieser meiner Anmerckung viele von dem

ten wolte, alsdenn die vorige Geld-Straffe mit Innbehaltung ihrer Besoldungen sofort eingetrieben, in der neuen Auflage aber dieselbe verdoppelt, mit dergleichen neuer Verdoppelung auch, da es nöthig, das dritte mahl continuiret würde, und da auch diese dreyfache Geld-Straffe nicht durchdringen wolte, als denn die execution der remotion für die Hand genommen, indessen aber denen zwey Eheleuten, da sie solches verlangen solten, erlaubet würde, ausser der parochie, wo sie ihren Zweck am ersten zu erlangen sich getraueten, so lange, biß die Prediger der parochie sich zum Gehorsam bequemeten, sich des Gebrauchs des H. Abendmahls zu bedienen. Alles von Rechts wegen.

IIX. Handel. Von Gültigkeit eines Testaments, Edirung eines Inventarii, und dem Vermächtnüß das dem Schreiber des Testaments vermacht worden.

§. I.

Impertinente formuln der Testamente.

DIe Römer waren gewohnet, und zwar aus vernünfftigen Ursachen, ohne hocus pocus oder klopffechterisches Aufheben ihre Testamenta zu machen, und konte solches nach Gelegenheit der Umstände in drey oder vier Zeilen bestehen. Nachdem aber die Papistische Clerisey bey allen menschlichen Händeln, absonderlich aber bey denen ihnen am meisten eintragenden Testamenten, unter dem Schein einer sonderlichen GOttes-Furcht oder Beförderung GOttes Ehre, viele andächtige, und die Canonisten viele andere überflüßige, auch zum theil impertinente formuln eingeführet; so kan ein vernünfftiger Mann ohne Aergernüß und Betrübnüß fast kein Testament zu Gesichte bekommen, in welchem nicht dergleichen sottisen häuffig auzutreffen wären, fürnemlich aber, wenn er gleich anfangs lesen muß, daß der Herr Testator seine Seele dem lieben GOtt und seinen Leib der Erden vermacht, und zwar dieses zum öfftern mit vielen weitläufftigen contestationen und Expressionen.

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§. II. Hier muß ich wohl ein wenig innen halten, weil ich leicht vorher sehe, daß bey Lesung dieser meiner Anmerckung viele von dem

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[304/0312] ten wolte, alsdenn die vorige Geld-Straffe mit Innbehaltung ihrer Besoldungen sofort eingetrieben, in der neuen Auflage aber dieselbe verdoppelt, mit dergleichen neuer Verdoppelung auch, da es nöthig, das dritte mahl continuiret würde, und da auch diese dreyfache Geld-Straffe nicht durchdringen wolte, als denn die execution der remotion für die Hand genommen, indessen aber denen zwey Eheleuten, da sie solches verlangen solten, erlaubet würde, ausser der parochie, wo sie ihren Zweck am ersten zu erlangen sich getraueten, so lange, biß die Prediger der parochie sich zum Gehorsam bequemeten, sich des Gebrauchs des H. Abendmahls zu bedienen. Alles von Rechts wegen. IIX. Handel. Von Gültigkeit eines Testaments, Edirung eines Inventarii, und dem Vermächtnüß das dem Schreiber des Testaments vermacht worden. §. I. DIe Römer waren gewohnet, und zwar aus vernünfftigen Ursachen, ohne hocus pocus oder klopffechterisches Aufheben ihre Testamenta zu machen, und konte solches nach Gelegenheit der Umstände in drey oder vier Zeilen bestehen. Nachdem aber die Papistische Clerisey bey allen menschlichen Händeln, absonderlich aber bey denen ihnen am meisten eintragenden Testamenten, unter dem Schein einer sonderlichen GOttes-Furcht oder Beförderung GOttes Ehre, viele andächtige, und die Canonisten viele andere überflüßige, auch zum theil impertinente formuln eingeführet; so kan ein vernünfftiger Mann ohne Aergernüß und Betrübnüß fast kein Testament zu Gesichte bekommen, in welchem nicht dergleichen sottisen häuffig auzutreffen wären, fürnemlich aber, wenn er gleich anfangs lesen muß, daß der Herr Testator seine Seele dem lieben GOtt und seinen Leib der Erden vermacht, und zwar dieses zum öfftern mit vielen weitläufftigen contestationen und Expressionen. §. II. Hier muß ich wohl ein wenig innen halten, weil ich leicht vorher sehe, daß bey Lesung dieser meiner Anmerckung viele von dem

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/312>, abgerufen am 29.03.2024.