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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.

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dern vielmehr alle die Modificationen erleiden, deren sie
nach §. 18. fähig ist.

In dem vordern Theil dieses Kreises wird die K.
W. in ihrer reinen Form erscheinen, aber mit der zuneh-
menden Entfernung von der Stadt und dem verminder-
ten Werth des Getreides werden stete auf Arbeitserspa-
rung hinzielende Veränderungen eintreten; an der äußern
Gränze dieses Kreises werden die Außenschläge vielleicht
gar nicht mehr gedüngt, sondern nur dann und wann
zum Kornbau aufgebrochen werden, und so wird beim
Uebergang selbst die K. W. der D. W. schon sehr ähn-
lich seyn.

§. 23.
Fünfter Kreis.
Dreifelderwirthschaft
.

Die Dreifelderwirthschaft fängt nach §. 14. in der
Entfernung von 24,7 Meilen von der Stadt an, und
endet in der Entfernung von 31,5 Meilen, wo die Land-
rente derselben, wenn die Wirthschaft auf Kornverkauf be-
gründet ist, gleich 0 wird.

Jenseits dieser Gränze kann bei dem Preise von 11/2
Thlr. für den Schfl. Rocken kein Korn zum Verkauf nach
der Stadt mehr gebauet werden, und es muß also der
Kornüberschuß den diese fünf Kreise liefern mit dem Korn-
bedarf der Stadt im Gleichgewicht seyn.

§. 24.
Durch welches Gesetz wird der Preis des Getreides bestimmt?

Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir
für einen Augenblick annehmen, daß in dem isolirten
Staat, nachdem derselbe die Gestalt gewonnen hat, die
wir in den vorhergehenden Untersuchungen entwickelt ha-
ben, der Preis des Rockens in der Stadt selbst von 11/2

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dern vielmehr alle die Modificationen erleiden, deren ſie
nach §. 18. faͤhig iſt.

In dem vordern Theil dieſes Kreiſes wird die K.
W. in ihrer reinen Form erſcheinen, aber mit der zuneh-
menden Entfernung von der Stadt und dem verminder-
ten Werth des Getreides werden ſtete auf Arbeitserſpa-
rung hinzielende Veraͤnderungen eintreten; an der aͤußern
Graͤnze dieſes Kreiſes werden die Außenſchlaͤge vielleicht
gar nicht mehr geduͤngt, ſondern nur dann und wann
zum Kornbau aufgebrochen werden, und ſo wird beim
Uebergang ſelbſt die K. W. der D. W. ſchon ſehr aͤhn-
lich ſeyn.

§. 23.
Fuͤnfter Kreis.
Dreifelderwirthſchaft
.

Die Dreifelderwirthſchaft faͤngt nach §. 14. in der
Entfernung von 24,7 Meilen von der Stadt an, und
endet in der Entfernung von 31,5 Meilen, wo die Land-
rente derſelben, wenn die Wirthſchaft auf Kornverkauf be-
gruͤndet iſt, gleich 0 wird.

Jenſeits dieſer Graͤnze kann bei dem Preiſe von 1½
Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken kein Korn zum Verkauf nach
der Stadt mehr gebauet werden, und es muß alſo der
Kornuͤberſchuß den dieſe fuͤnf Kreiſe liefern mit dem Korn-
bedarf der Stadt im Gleichgewicht ſeyn.

§. 24.
Durch welches Geſetz wird der Preis des Getreides beſtimmt?

Um dieſe Frage beantworten zu koͤnnen, muͤſſen wir
fuͤr einen Augenblick annehmen, daß in dem iſolirten
Staat, nachdem derſelbe die Geſtalt gewonnen hat, die
wir in den vorhergehenden Unterſuchungen entwickelt ha-
ben, der Preis des Rockens in der Stadt ſelbſt von 1½

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[177/0191] dern vielmehr alle die Modificationen erleiden, deren ſie nach §. 18. faͤhig iſt. In dem vordern Theil dieſes Kreiſes wird die K. W. in ihrer reinen Form erſcheinen, aber mit der zuneh- menden Entfernung von der Stadt und dem verminder- ten Werth des Getreides werden ſtete auf Arbeitserſpa- rung hinzielende Veraͤnderungen eintreten; an der aͤußern Graͤnze dieſes Kreiſes werden die Außenſchlaͤge vielleicht gar nicht mehr geduͤngt, ſondern nur dann und wann zum Kornbau aufgebrochen werden, und ſo wird beim Uebergang ſelbſt die K. W. der D. W. ſchon ſehr aͤhn- lich ſeyn. §. 23. Fuͤnfter Kreis. Dreifelderwirthſchaft. Die Dreifelderwirthſchaft faͤngt nach §. 14. in der Entfernung von 24,7 Meilen von der Stadt an, und endet in der Entfernung von 31,5 Meilen, wo die Land- rente derſelben, wenn die Wirthſchaft auf Kornverkauf be- gruͤndet iſt, gleich 0 wird. Jenſeits dieſer Graͤnze kann bei dem Preiſe von 1½ Thlr. fuͤr den Schfl. Rocken kein Korn zum Verkauf nach der Stadt mehr gebauet werden, und es muß alſo der Kornuͤberſchuß den dieſe fuͤnf Kreiſe liefern mit dem Korn- bedarf der Stadt im Gleichgewicht ſeyn. §. 24. Durch welches Geſetz wird der Preis des Getreides beſtimmt? Um dieſe Frage beantworten zu koͤnnen, muͤſſen wir fuͤr einen Augenblick annehmen, daß in dem iſolirten Staat, nachdem derſelbe die Geſtalt gewonnen hat, die wir in den vorhergehenden Unterſuchungen entwickelt ha- ben, der Preis des Rockens in der Stadt ſelbſt von 1½ 12

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Zitationshilfe: Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/191>, abgerufen am 23.04.2024.