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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.

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herum, der 15 Meilen im Halbmesser hat, bilde ei-
nen eigenen Staat A;
2) der übrige Theil der Ebene, und zwar in der Aus-
dehnung wie wir diese bisher betrachtet haben, bilde
einen zweiten Staat B, den wir im Gegensatz mit
dem ersten den ärmern Staat nennen wollen;
3) jeder Staat sorge nur für sein eigenes Interesse,
selbst dann, wenn der eigene Vortheil nur auf Ko-
sten des andern Staats zu erreichen ist.

Gesetzt nun der reiche Staat A verbiete die Einfuhr
des Flachses und der Leinwand, um das Geld was sonst
dafür aus dem Lande ging zu ersparen, und um die ei-
genen Unterthanen zur Erzeugung des Flachses und zur
Fabrikation der Leinwand zu bewegen; wie wird dies auf
den Reichthum 1) des reichen die Einfuhr beschränkenden
Staats A, und 2) des ärmern Staats B wirken?

Um die Beantwortung dieser Frage möglichst zu ver-
einfachen, wollen wir annehmen, daß in allen übrigen
Punkten noch eine vollkommne Handelsfreiheit zwischen
beiden Staaten statt finde.

Nach dem Verbot der Einfuhr wird nun die Erzeu-
gung des Flachses und die Fabrikation der Leinwand an
der Gränze des Staats A, also in der Entfernung von
15 Meilen von der Stadt geschehen müssen. Hier gibt
der Boden aber schon eine beträchtliche Landrente, und
der Arbeitslohn ist wegen der höhern Getreidepreise be-
deutend höher als in der 30 Meilen von der Stadt ent-
fernten Gegend. Die Leinwand kann also von hier aus
nur zu einem viel höhern als dem frühern Preis nach der
Stadt geliefert werden. Da aber die Leinwand ein un-
entbehrliches Bedürfniß ist, so werden die Bewohner der
Stadt diesen höhern Preis zahlen müssen.

Dem Landwirth des Staats A der früher Getreide,
jetzt Flachs erzeugt, erwächst aber aus der Einführung des

herum, der 15 Meilen im Halbmeſſer hat, bilde ei-
nen eigenen Staat A;
2) der uͤbrige Theil der Ebene, und zwar in der Aus-
dehnung wie wir dieſe bisher betrachtet haben, bilde
einen zweiten Staat B, den wir im Gegenſatz mit
dem erſten den aͤrmern Staat nennen wollen;
3) jeder Staat ſorge nur fuͤr ſein eigenes Intereſſe,
ſelbſt dann, wenn der eigene Vortheil nur auf Ko-
ſten des andern Staats zu erreichen iſt.

Geſetzt nun der reiche Staat A verbiete die Einfuhr
des Flachſes und der Leinwand, um das Geld was ſonſt
dafuͤr aus dem Lande ging zu erſparen, und um die ei-
genen Unterthanen zur Erzeugung des Flachſes und zur
Fabrikation der Leinwand zu bewegen; wie wird dies auf
den Reichthum 1) des reichen die Einfuhr beſchraͤnkenden
Staats A, und 2) des aͤrmern Staats B wirken?

Um die Beantwortung dieſer Frage moͤglichſt zu ver-
einfachen, wollen wir annehmen, daß in allen uͤbrigen
Punkten noch eine vollkommne Handelsfreiheit zwiſchen
beiden Staaten ſtatt finde.

Nach dem Verbot der Einfuhr wird nun die Erzeu-
gung des Flachſes und die Fabrikation der Leinwand an
der Graͤnze des Staats A, alſo in der Entfernung von
15 Meilen von der Stadt geſchehen muͤſſen. Hier gibt
der Boden aber ſchon eine betraͤchtliche Landrente, und
der Arbeitslohn iſt wegen der hoͤhern Getreidepreiſe be-
deutend hoͤher als in der 30 Meilen von der Stadt ent-
fernten Gegend. Die Leinwand kann alſo von hier aus
nur zu einem viel hoͤhern als dem fruͤhern Preis nach der
Stadt geliefert werden. Da aber die Leinwand ein un-
entbehrliches Beduͤrfniß iſt, ſo werden die Bewohner der
Stadt dieſen hoͤhern Preis zahlen muͤſſen.

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jetzt Flachs erzeugt, erwaͤchſt aber aus der Einfuͤhrung des

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[248/0262] herum, der 15 Meilen im Halbmeſſer hat, bilde ei- nen eigenen Staat A; 2) der uͤbrige Theil der Ebene, und zwar in der Aus- dehnung wie wir dieſe bisher betrachtet haben, bilde einen zweiten Staat B, den wir im Gegenſatz mit dem erſten den aͤrmern Staat nennen wollen; 3) jeder Staat ſorge nur fuͤr ſein eigenes Intereſſe, ſelbſt dann, wenn der eigene Vortheil nur auf Ko- ſten des andern Staats zu erreichen iſt. Geſetzt nun der reiche Staat A verbiete die Einfuhr des Flachſes und der Leinwand, um das Geld was ſonſt dafuͤr aus dem Lande ging zu erſparen, und um die ei- genen Unterthanen zur Erzeugung des Flachſes und zur Fabrikation der Leinwand zu bewegen; wie wird dies auf den Reichthum 1) des reichen die Einfuhr beſchraͤnkenden Staats A, und 2) des aͤrmern Staats B wirken? Um die Beantwortung dieſer Frage moͤglichſt zu ver- einfachen, wollen wir annehmen, daß in allen uͤbrigen Punkten noch eine vollkommne Handelsfreiheit zwiſchen beiden Staaten ſtatt finde. Nach dem Verbot der Einfuhr wird nun die Erzeu- gung des Flachſes und die Fabrikation der Leinwand an der Graͤnze des Staats A, alſo in der Entfernung von 15 Meilen von der Stadt geſchehen muͤſſen. Hier gibt der Boden aber ſchon eine betraͤchtliche Landrente, und der Arbeitslohn iſt wegen der hoͤhern Getreidepreiſe be- deutend hoͤher als in der 30 Meilen von der Stadt ent- fernten Gegend. Die Leinwand kann alſo von hier aus nur zu einem viel hoͤhern als dem fruͤhern Preis nach der Stadt geliefert werden. Da aber die Leinwand ein un- entbehrliches Beduͤrfniß iſt, ſo werden die Bewohner der Stadt dieſen hoͤhern Preis zahlen muͤſſen. Dem Landwirth des Staats A der fruͤher Getreide, jetzt Flachs erzeugt, erwaͤchſt aber aus der Einfuͤhrung des

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Zitationshilfe: Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/262>, abgerufen am 19.04.2024.