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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.

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Vermögen von dem Armen so viel nimmt als von dem
Reichen, übt doch, wenn sie schon lange eingeführt ge-
wesen ist, keine fortdauernd störende Wirkungen auf das
Glück der Unterthanen aus: denn es liegt am Tage, daß
der gemeine Arbeiter, so viel verdienen muß, daß er
seine Familie nothdürftig ernähren und zugleich die Kopf-
steuer bezahlen kann. Dem Arbeiter muß also die Steuer
durch ein erhöhtes Arbeitslohn ersetzt werden, und er lebt
nicht minder glücklich, als der Arbeiter in einem andern
Staat, wo gar keine Kopfsteuer existirt.

Ganz anders aber ist die Wirkung der Steuer,
wenn sie erst eingeführt wird, welches sich am klarsten
in dem isolirten Staat übersehen läßt.

Der Arbeiter, dessen Verdienst fast übervoll nur grade
hinreicht, seine nothwendigsten Bedürfnisse zu erkaufen,
wird, wenn er eine Kopfsteuer bezahlen soll, einen grö-
ßern Arbeitslohn als bisher haben müssen. Die Erhö-
hung des Arbeitslohns bringt aber die Landrente des ent-
ferntesten Guts unter 0 und hebt die Kultur dieses Bo-
dens auf. Dadurch verlieren nun aber alle Arbeiter, die
bisher hier lebten, gänzlich ihren Erwerb und ihren Un-
terhalt: es muß also unter dieser Menschenklasse eine grän-
zenlose Noth entstehen, die nur dadurch gehoben werden
kann, daß alle durch die Beschränkung der Kultur des
Bodens entbehrlich gewordene Menschen auswandern.

Sobald dies geschehen ist, können die im Lande ge-
bliebenen Arbeiter ihren Lohn steigern, und die Güter,
welche in Kultur geblieben sind, können, weil sie eine
Landrente geben, auf Kosten dieser Landrente einen er-
höh'ten Arbeitslohn bezahlen.

Da nun auf diese Weise jede länger bestandene Auf-
lage, wenn sie nur nicht willkürlich und unbestimmt ist,
mit den Verhältnissen des Staats in ein gewisses Gleich-
gewicht getreten ist, oder da vielmehr der Staat dieser

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Vermoͤgen von dem Armen ſo viel nimmt als von dem
Reichen, uͤbt doch, wenn ſie ſchon lange eingefuͤhrt ge-
weſen iſt, keine fortdauernd ſtoͤrende Wirkungen auf das
Gluͤck der Unterthanen aus: denn es liegt am Tage, daß
der gemeine Arbeiter, ſo viel verdienen muß, daß er
ſeine Familie nothduͤrftig ernaͤhren und zugleich die Kopf-
ſteuer bezahlen kann. Dem Arbeiter muß alſo die Steuer
durch ein erhoͤhtes Arbeitslohn erſetzt werden, und er lebt
nicht minder gluͤcklich, als der Arbeiter in einem andern
Staat, wo gar keine Kopfſteuer exiſtirt.

Ganz anders aber iſt die Wirkung der Steuer,
wenn ſie erſt eingefuͤhrt wird, welches ſich am klarſten
in dem iſolirten Staat uͤberſehen laͤßt.

Der Arbeiter, deſſen Verdienſt faſt uͤbervoll nur grade
hinreicht, ſeine nothwendigſten Beduͤrfniſſe zu erkaufen,
wird, wenn er eine Kopfſteuer bezahlen ſoll, einen groͤ-
ßern Arbeitslohn als bisher haben muͤſſen. Die Erhoͤ-
hung des Arbeitslohns bringt aber die Landrente des ent-
fernteſten Guts unter 0 und hebt die Kultur dieſes Bo-
dens auf. Dadurch verlieren nun aber alle Arbeiter, die
bisher hier lebten, gaͤnzlich ihren Erwerb und ihren Un-
terhalt: es muß alſo unter dieſer Menſchenklaſſe eine graͤn-
zenloſe Noth entſtehen, die nur dadurch gehoben werden
kann, daß alle durch die Beſchraͤnkung der Kultur des
Bodens entbehrlich gewordene Menſchen auswandern.

Sobald dies geſchehen iſt, koͤnnen die im Lande ge-
bliebenen Arbeiter ihren Lohn ſteigern, und die Guͤter,
welche in Kultur geblieben ſind, koͤnnen, weil ſie eine
Landrente geben, auf Koſten dieſer Landrente einen er-
hoͤh’ten Arbeitslohn bezahlen.

Da nun auf dieſe Weiſe jede laͤnger beſtandene Auf-
lage, wenn ſie nur nicht willkuͤrlich und unbeſtimmt iſt,
mit den Verhaͤltniſſen des Staats in ein gewiſſes Gleich-
gewicht getreten iſt, oder da vielmehr der Staat dieſer

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[275/0289] Vermoͤgen von dem Armen ſo viel nimmt als von dem Reichen, uͤbt doch, wenn ſie ſchon lange eingefuͤhrt ge- weſen iſt, keine fortdauernd ſtoͤrende Wirkungen auf das Gluͤck der Unterthanen aus: denn es liegt am Tage, daß der gemeine Arbeiter, ſo viel verdienen muß, daß er ſeine Familie nothduͤrftig ernaͤhren und zugleich die Kopf- ſteuer bezahlen kann. Dem Arbeiter muß alſo die Steuer durch ein erhoͤhtes Arbeitslohn erſetzt werden, und er lebt nicht minder gluͤcklich, als der Arbeiter in einem andern Staat, wo gar keine Kopfſteuer exiſtirt. Ganz anders aber iſt die Wirkung der Steuer, wenn ſie erſt eingefuͤhrt wird, welches ſich am klarſten in dem iſolirten Staat uͤberſehen laͤßt. Der Arbeiter, deſſen Verdienſt faſt uͤbervoll nur grade hinreicht, ſeine nothwendigſten Beduͤrfniſſe zu erkaufen, wird, wenn er eine Kopfſteuer bezahlen ſoll, einen groͤ- ßern Arbeitslohn als bisher haben muͤſſen. Die Erhoͤ- hung des Arbeitslohns bringt aber die Landrente des ent- fernteſten Guts unter 0 und hebt die Kultur dieſes Bo- dens auf. Dadurch verlieren nun aber alle Arbeiter, die bisher hier lebten, gaͤnzlich ihren Erwerb und ihren Un- terhalt: es muß alſo unter dieſer Menſchenklaſſe eine graͤn- zenloſe Noth entſtehen, die nur dadurch gehoben werden kann, daß alle durch die Beſchraͤnkung der Kultur des Bodens entbehrlich gewordene Menſchen auswandern. Sobald dies geſchehen iſt, koͤnnen die im Lande ge- bliebenen Arbeiter ihren Lohn ſteigern, und die Guͤter, welche in Kultur geblieben ſind, koͤnnen, weil ſie eine Landrente geben, auf Koſten dieſer Landrente einen er- hoͤh’ten Arbeitslohn bezahlen. Da nun auf dieſe Weiſe jede laͤnger beſtandene Auf- lage, wenn ſie nur nicht willkuͤrlich und unbeſtimmt iſt, mit den Verhaͤltniſſen des Staats in ein gewiſſes Gleich- gewicht getreten iſt, oder da vielmehr der Staat dieſer 18*

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Zitationshilfe: Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/289>, abgerufen am 28.03.2024.