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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

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Verkauf von Arbeitskraft auf gleicher Linie: wenn auch
dort eher das eingehandelte Geld etwas Anderes bedeuten
mag, so bedeutet es doch zunächst nichts Anderes --
ausser sich selbst, sofern es selber Genussmittel ist -- als
die Möglichkeit seiner Rückverwandlung in andere Genuss-
mittel; und der Verkauf wird nie -- wie der Einkauf --
gedacht als vollzogen um künftigen profitabeln Wieder-
Verkaufs (des Geldes) willen. Die Ursachen des Handels-
Profits überhaupt werden hier nicht erörtert. Seine Be-
dingung
ist die Erhaltung der Waare: möge sie auch
parzellirt oder fett gemacht, oder wie immer in ihrem Wesen
oder Schein verändert werden: sie darf nicht consumirt,
nicht verbraucht werden. Die Waare Arbeitskraft muss
consumirt werden; sie muss (so zu reden) untergehen, damit
sie in Gestalt der Sachen, welche sie hervorbringt, wieder
lebendig werde.

§ 30.

Wenn der Wucher, dessen erster Act Hingabe des
Geldes zu beliebigem Gebrauche ist, vom Handel dadurch
auf deutliche Weise sich unterscheidet, dass dort der passive
Contrahent, trotz aller formalen Freiheit, als Obligirter in
eine natürliche materielle Abhängigkeit gestellt werden kann,
insofern als er genöthigt ist, mit "fremdem Erze", sei es
die Gegenstände seiner Verzehrung oder die Mittel zu seiner
Arbeit einzukaufen, so dass seinem Besitze daran ein nega-
tives Eigenthum an (schuldigem) Kapital und Zinsen gegen-
übersteht; so kömmt er dagegen in dieser Wirkung leicht
überein mit der Ausleihung (Verpachtung, Vermiethung)
von Grund und Boden, Haus und Wohnung nebst Zubehör,
sofern dieselbe als reines Geschäft betrieben und betrachtet
wird. Auch hier ist der Pachter (oder Miether) durch seine
Obligation auf eventuelle Ablieferung des Gutes (nach ab-
gelaufenem Contract) und auf Zahlung von Rente, als ein
negativer Eigenthümer an diesen Dingen anzusehen. Aber
hier bleibt der Haupt-Gegenstand (das Kapital) in seiner
Realität erhalten, und kann nicht vertreten werden;
daher ermangelt das Gutsherrenthum (der Landlordism) in
solchem Gebrauche, derjenigen Verwandtschaft, welche der

Verkauf von Arbeitskraft auf gleicher Linie: wenn auch
dort eher das eingehandelte Geld etwas Anderes bedeuten
mag, so bedeutet es doch zunächst nichts Anderes —
ausser sich selbst, sofern es selber Genussmittel ist — als
die Möglichkeit seiner Rückverwandlung in andere Genuss-
mittel; und der Verkauf wird nie — wie der Einkauf —
gedacht als vollzogen um künftigen profitabeln Wieder-
Verkaufs (des Geldes) willen. Die Ursachen des Handels-
Profits überhaupt werden hier nicht erörtert. Seine Be-
dingung
ist die Erhaltung der Waare: möge sie auch
parzellirt oder fett gemacht, oder wie immer in ihrem Wesen
oder Schein verändert werden: sie darf nicht consumirt,
nicht verbraucht werden. Die Waare Arbeitskraft muss
consumirt werden; sie muss (so zu reden) untergehen, damit
sie in Gestalt der Sachen, welche sie hervorbringt, wieder
lebendig werde.

§ 30.

Wenn der Wucher, dessen erster Act Hingabe des
Geldes zu beliebigem Gebrauche ist, vom Handel dadurch
auf deutliche Weise sich unterscheidet, dass dort der passive
Contrahent, trotz aller formalen Freiheit, als Obligirter in
eine natürliche materielle Abhängigkeit gestellt werden kann,
insofern als er genöthigt ist, mit »fremdem Erze«, sei es
die Gegenstände seiner Verzehrung oder die Mittel zu seiner
Arbeit einzukaufen, so dass seinem Besitze daran ein nega-
tives Eigenthum an (schuldigem) Kapital und Zinsen gegen-
übersteht; so kömmt er dagegen in dieser Wirkung leicht
überein mit der Ausleihung (Verpachtung, Vermiethung)
von Grund und Boden, Haus und Wohnung nebst Zubehör,
sofern dieselbe als reines Geschäft betrieben und betrachtet
wird. Auch hier ist der Pachter (oder Miether) durch seine
Obligation auf eventuelle Ablieferung des Gutes (nach ab-
gelaufenem Contract) und auf Zahlung von Rente, als ein
negativer Eigenthümer an diesen Dingen anzusehen. Aber
hier bleibt der Haupt-Gegenstand (das Kapital) in seiner
Realität erhalten, und kann nicht vertreten werden;
daher ermangelt das Gutsherrenthum (der Landlordism) in
solchem Gebrauche, derjenigen Verwandtschaft, welche der

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[73/0109] Verkauf von Arbeitskraft auf gleicher Linie: wenn auch dort eher das eingehandelte Geld etwas Anderes bedeuten mag, so bedeutet es doch zunächst nichts Anderes — ausser sich selbst, sofern es selber Genussmittel ist — als die Möglichkeit seiner Rückverwandlung in andere Genuss- mittel; und der Verkauf wird nie — wie der Einkauf — gedacht als vollzogen um künftigen profitabeln Wieder- Verkaufs (des Geldes) willen. Die Ursachen des Handels- Profits überhaupt werden hier nicht erörtert. Seine Be- dingung ist die Erhaltung der Waare: möge sie auch parzellirt oder fett gemacht, oder wie immer in ihrem Wesen oder Schein verändert werden: sie darf nicht consumirt, nicht verbraucht werden. Die Waare Arbeitskraft muss consumirt werden; sie muss (so zu reden) untergehen, damit sie in Gestalt der Sachen, welche sie hervorbringt, wieder lebendig werde. § 30. Wenn der Wucher, dessen erster Act Hingabe des Geldes zu beliebigem Gebrauche ist, vom Handel dadurch auf deutliche Weise sich unterscheidet, dass dort der passive Contrahent, trotz aller formalen Freiheit, als Obligirter in eine natürliche materielle Abhängigkeit gestellt werden kann, insofern als er genöthigt ist, mit »fremdem Erze«, sei es die Gegenstände seiner Verzehrung oder die Mittel zu seiner Arbeit einzukaufen, so dass seinem Besitze daran ein nega- tives Eigenthum an (schuldigem) Kapital und Zinsen gegen- übersteht; so kömmt er dagegen in dieser Wirkung leicht überein mit der Ausleihung (Verpachtung, Vermiethung) von Grund und Boden, Haus und Wohnung nebst Zubehör, sofern dieselbe als reines Geschäft betrieben und betrachtet wird. Auch hier ist der Pachter (oder Miether) durch seine Obligation auf eventuelle Ablieferung des Gutes (nach ab- gelaufenem Contract) und auf Zahlung von Rente, als ein negativer Eigenthümer an diesen Dingen anzusehen. Aber hier bleibt der Haupt-Gegenstand (das Kapital) in seiner Realität erhalten, und kann nicht vertreten werden; daher ermangelt das Gutsherrenthum (der Landlordism) in solchem Gebrauche, derjenigen Verwandtschaft, welche der

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Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/109>, abgerufen am 20.04.2024.