Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

Bild:
<< vorherige Seite

is not necessarily the citizen of any particular
country
:
Ad. Smith, Wealth of Nations bk. III, ch. 4;
eine Stelle, welche man mit der früher erwähnten desselben
Autors, dass der Austausch jeden Menschen zum Kauf-
mann mache, vergleichen wolle). Er ist frei von den Ban-
den des Gemeinschafts-Lebens, und je mehr er es ist, desto
besser für ihn. Vor ihm und mit ihm und seines Gleichen
ist zunächst der Gläubiger. Ihr Unterschied ist deutlich:
der Gläubiger handelt mit einer und derselben Gegenperson,
der er Etwas gibt, um ein Mehr zurückzuempfangen. Er
selber erwirbt nichts als eine Forderung, d. i. ein Recht,
welches ihm durch des Schuldners Versprechen gegeben
wird; und damit ein eventuelles Zwangsrecht wider den-
selben, oder (zum Mindesten) das Recht, eine Sache als die
seinige zu behalten oder zu nehmen, welche der Schuldner,
zur Verstärkung seines Verspruchs, als Pfand ihm (realiter
oder blos der Idee nach) übergeben hatte. Dies wurde
schon dargestellt als der reine Fall des in der Zeit
wirksamen
Contractes, welcher eine Obligation her-
vorbringt. Dass in Wirklichkeit das Versprochene ein Mehr
sei als das Gegebene, ist dem Begriffe der Obligation nicht
wesentlich; wohl aber dem darunter verborgenen Tausche,
sofern derselbe ein Subject hat, dessen Interesse an dem
Ende als dem Zwecke desselben hängt; das, mit Berech-
nung, ein gegenwärtiges Gut hingegeben hat, um ein zu-
künftiges grösseres zu erlangen. Und dadurch gerade
ist der Gläubiger dem Kaufmanne gleich; denn so lange
als etwa das Darlehen eine Art von Hülfe ist, und Zinsen
nur als Entschädigung (für lucrum cessans oder damnum emer-
gens)
bedungen werden, so ist der Gewinn derselben nicht als
bestimmendes Motiv gedacht, dahingegen ist der Kaufmann
ex professo ein zweckmässig Handelnder, und Gewinn das
nothwendige und alleinige Motiv seiner Handlungen.
Dafür tritt er aber auch ohne allen Zwang und ohne die
Härte auf, welche unter Umständen den Gläubiger als
Wucherer verrufen machen. Bei ihm ist Alles gütliche Ab-
machung, als Käufer hat er es mit dem Einen, mit dem
Anderen, und vielleicht Weitentfernten als Verkäufer zu
thun. Obligationen sind nicht nothwendig, wenn auch

5*

is not necessarily the citizen of any particular
country
:
Ad. Smith, Wealth of Nations bk. III, ch. 4;
eine Stelle, welche man mit der früher erwähnten desselben
Autors, dass der Austausch jeden Menschen zum Kauf-
mann mache, vergleichen wolle). Er ist frei von den Ban-
den des Gemeinschafts-Lebens, und je mehr er es ist, desto
besser für ihn. Vor ihm und mit ihm und seines Gleichen
ist zunächst der Gläubiger. Ihr Unterschied ist deutlich:
der Gläubiger handelt mit einer und derselben Gegenperson,
der er Etwas gibt, um ein Mehr zurückzuempfangen. Er
selber erwirbt nichts als eine Forderung, d. i. ein Recht,
welches ihm durch des Schuldners Versprechen gegeben
wird; und damit ein eventuelles Zwangsrecht wider den-
selben, oder (zum Mindesten) das Recht, eine Sache als die
seinige zu behalten oder zu nehmen, welche der Schuldner,
zur Verstärkung seines Verspruchs, als Pfand ihm (realiter
oder blos der Idee nach) übergeben hatte. Dies wurde
schon dargestellt als der reine Fall des in der Zeit
wirksamen
Contractes, welcher eine Obligation her-
vorbringt. Dass in Wirklichkeit das Versprochene ein Mehr
sei als das Gegebene, ist dem Begriffe der Obligation nicht
wesentlich; wohl aber dem darunter verborgenen Tausche,
sofern derselbe ein Subject hat, dessen Interesse an dem
Ende als dem Zwecke desselben hängt; das, mit Berech-
nung, ein gegenwärtiges Gut hingegeben hat, um ein zu-
künftiges grösseres zu erlangen. Und dadurch gerade
ist der Gläubiger dem Kaufmanne gleich; denn so lange
als etwa das Darlehen eine Art von Hülfe ist, und Zinsen
nur als Entschädigung (für lucrum cessans oder damnum emer-
gens)
bedungen werden, so ist der Gewinn derselben nicht als
bestimmendes Motiv gedacht, dahingegen ist der Kaufmann
ex professo ein zweckmässig Handelnder, und Gewinn das
nothwendige und alleinige Motiv seiner Handlungen.
Dafür tritt er aber auch ohne allen Zwang und ohne die
Härte auf, welche unter Umständen den Gläubiger als
Wucherer verrufen machen. Bei ihm ist Alles gütliche Ab-
machung, als Käufer hat er es mit dem Einen, mit dem
Anderen, und vielleicht Weitentfernten als Verkäufer zu
thun. Obligationen sind nicht nothwendig, wenn auch

5*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><hi rendition="#i"><pb facs="#f0103" n="67"/>
is <hi rendition="#g">not necessarily the citizen of any particular<lb/>
country</hi>:</hi><hi rendition="#k">Ad. Smith</hi>, <hi rendition="#i">Wealth of Nations bk. III, ch. 4;</hi><lb/>
eine Stelle, welche man mit der früher erwähnten desselben<lb/>
Autors, dass der Austausch <hi rendition="#g">jeden Menschen</hi> zum Kauf-<lb/>
mann mache, vergleichen wolle). Er ist frei von den Ban-<lb/>
den des Gemeinschafts-Lebens, und je mehr er es ist, desto<lb/>
besser für ihn. Vor ihm und mit ihm und seines Gleichen<lb/>
ist zunächst der Gläubiger. Ihr Unterschied ist deutlich:<lb/>
der Gläubiger handelt mit einer und derselben Gegenperson,<lb/>
der er Etwas gibt, um ein Mehr zurückzuempfangen. Er<lb/>
selber erwirbt nichts als eine Forderung, d. i. ein Recht,<lb/>
welches ihm durch des Schuldners <hi rendition="#g">Versprechen</hi> gegeben<lb/>
wird; und damit ein eventuelles Zwangsrecht wider den-<lb/>
selben, oder (zum Mindesten) das Recht, eine Sache als die<lb/>
seinige zu behalten oder zu nehmen, welche der Schuldner,<lb/>
zur Verstärkung seines Verspruchs, als Pfand ihm (realiter<lb/>
oder blos der Idee nach) übergeben hatte. Dies wurde<lb/>
schon dargestellt als der reine Fall des <hi rendition="#g">in der Zeit<lb/>
wirksamen</hi> Contractes, welcher eine <hi rendition="#g">Obligation</hi> her-<lb/>
vorbringt. Dass in Wirklichkeit das Versprochene ein Mehr<lb/>
sei als das Gegebene, ist dem Begriffe der Obligation nicht<lb/>
wesentlich; wohl aber dem darunter verborgenen Tausche,<lb/>
sofern derselbe ein Subject hat, dessen Interesse an dem<lb/><hi rendition="#g">Ende</hi> als dem Zwecke desselben hängt; das, mit Berech-<lb/>
nung, ein gegenwärtiges Gut hingegeben hat, um ein zu-<lb/>
künftiges <hi rendition="#g">grösseres</hi> zu erlangen. Und dadurch gerade<lb/>
ist der Gläubiger dem Kaufmanne gleich; denn so lange<lb/>
als etwa das Darlehen eine Art von Hülfe ist, und Zinsen<lb/>
nur als Entschädigung (für <hi rendition="#i">lucrum cessans</hi> oder <hi rendition="#i">damnum emer-<lb/>
gens)</hi> bedungen werden, so ist der Gewinn derselben nicht als<lb/>
bestimmendes Motiv gedacht, dahingegen ist der Kaufmann<lb/><hi rendition="#i">ex professo</hi> ein zweckmässig Handelnder, und Gewinn das<lb/>
nothwendige und <hi rendition="#g">alleinige</hi> Motiv seiner Handlungen.<lb/>
Dafür tritt er aber auch ohne allen Zwang und ohne die<lb/>
Härte auf, welche unter Umständen den Gläubiger als<lb/>
Wucherer verrufen machen. Bei ihm ist Alles gütliche Ab-<lb/>
machung, als Käufer hat er es mit dem Einen, mit dem<lb/>
Anderen, und vielleicht Weitentfernten als Verkäufer zu<lb/>
thun. Obligationen sind nicht nothwendig, wenn auch<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">5*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[67/0103] is not necessarily the citizen of any particular country: Ad. Smith, Wealth of Nations bk. III, ch. 4; eine Stelle, welche man mit der früher erwähnten desselben Autors, dass der Austausch jeden Menschen zum Kauf- mann mache, vergleichen wolle). Er ist frei von den Ban- den des Gemeinschafts-Lebens, und je mehr er es ist, desto besser für ihn. Vor ihm und mit ihm und seines Gleichen ist zunächst der Gläubiger. Ihr Unterschied ist deutlich: der Gläubiger handelt mit einer und derselben Gegenperson, der er Etwas gibt, um ein Mehr zurückzuempfangen. Er selber erwirbt nichts als eine Forderung, d. i. ein Recht, welches ihm durch des Schuldners Versprechen gegeben wird; und damit ein eventuelles Zwangsrecht wider den- selben, oder (zum Mindesten) das Recht, eine Sache als die seinige zu behalten oder zu nehmen, welche der Schuldner, zur Verstärkung seines Verspruchs, als Pfand ihm (realiter oder blos der Idee nach) übergeben hatte. Dies wurde schon dargestellt als der reine Fall des in der Zeit wirksamen Contractes, welcher eine Obligation her- vorbringt. Dass in Wirklichkeit das Versprochene ein Mehr sei als das Gegebene, ist dem Begriffe der Obligation nicht wesentlich; wohl aber dem darunter verborgenen Tausche, sofern derselbe ein Subject hat, dessen Interesse an dem Ende als dem Zwecke desselben hängt; das, mit Berech- nung, ein gegenwärtiges Gut hingegeben hat, um ein zu- künftiges grösseres zu erlangen. Und dadurch gerade ist der Gläubiger dem Kaufmanne gleich; denn so lange als etwa das Darlehen eine Art von Hülfe ist, und Zinsen nur als Entschädigung (für lucrum cessans oder damnum emer- gens) bedungen werden, so ist der Gewinn derselben nicht als bestimmendes Motiv gedacht, dahingegen ist der Kaufmann ex professo ein zweckmässig Handelnder, und Gewinn das nothwendige und alleinige Motiv seiner Handlungen. Dafür tritt er aber auch ohne allen Zwang und ohne die Härte auf, welche unter Umständen den Gläubiger als Wucherer verrufen machen. Bei ihm ist Alles gütliche Ab- machung, als Käufer hat er es mit dem Einen, mit dem Anderen, und vielleicht Weitentfernten als Verkäufer zu thun. Obligationen sind nicht nothwendig, wenn auch 5*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/103
Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/103>, abgerufen am 23.04.2024.