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Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887.

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sie bilden kann, contractliche. So hat auch der Stand des
Sohnes unter väterlicher Gewalt keine wirkliche Stelle mehr
im Rechte moderner europäischer Gesellschaften. Wenn
irgendwelche civile Obligation Vater und erwachsenes Kind
verbindet, so ist es eine, der nur Contract ihre gesetzliche
Gültigkeit verleiht. Die scheinbaren Ausnahmen sind Aus-
nahmen von der Art, welche die Regel beleuchten ... Die
meisten Juristen sind darüber einig, dass die Classen von
Personen, welche im Rechte äusserer Controle unterworfen
sind, aus dem einzigen Grunde in dieser Lage beharren,
weil sie die Fähigkeit nicht besitzen, ein Urtheil über ihre
eigenen Interessen sich zu bilden: mit anderen Worten, dass
sie des zuerst wesentlichen Merkmals einer Verpflichtung
durch Contract entbehren. -- So kann nun das Wort Status
schicklich angewandt werden, um eine Formel des Ausdrucks
zu "construiren für das also angezeigte Gesetz des Fort-
schritts, welches, wie gross immer sein Werth sein möge, hin-
länglich, so viel ich sehe, sichergestellt ist. Alle die Formen
des Status, die im Personenrechte erwähnt werden, leiten
sich her von den Gewalten und Vorrechten, welche ehemals in
der Familie ihren Sitz hatten, und haben in einigem Maasse
noch jetzt davon ihre Färbung. Wenn wir also das Wort
Status, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauche der besten
Schriftsteller, auf die Bezeichnung dieser persönlichen Ver-
hältnisse einschränken, und es vermeiden, den Ausdruck auf
Verhältnisse anzuwenden, welche in unmittelbarer oder ent-
fernter Weise Ergebniss einer Uebereinkunft sind, so können
wir sagen, dass die Bewegung der fortschreitenden Gesell-
schaften bisher gewesen ist: eine Bewegung von Status
zu Contract
." Diese klare Ansicht, deren Gültigkeit durch
die hier vorgetragenen Theoreme theils erweitert, theils er-
läutert werden soll, möge zunächst als Thema dienen für
die folgenden Erörterungen.

§ 8.

Herrschaft des Menschen über Menschen wird hier
unterschieden und im engsten Zusammenhange mit dem Be-
griffe des Eigenthums betrachtet. Familienrechtliche Herr-
schaft ist ihrem Wesen nach Herrschaft des Ganzen über

sie bilden kann, contractliche. So hat auch der Stand des
Sohnes unter väterlicher Gewalt keine wirkliche Stelle mehr
im Rechte moderner europäischer Gesellschaften. Wenn
irgendwelche civile Obligation Vater und erwachsenes Kind
verbindet, so ist es eine, der nur Contract ihre gesetzliche
Gültigkeit verleiht. Die scheinbaren Ausnahmen sind Aus-
nahmen von der Art, welche die Regel beleuchten … Die
meisten Juristen sind darüber einig, dass die Classen von
Personen, welche im Rechte äusserer Controle unterworfen
sind, aus dem einzigen Grunde in dieser Lage beharren,
weil sie die Fähigkeit nicht besitzen, ein Urtheil über ihre
eigenen Interessen sich zu bilden: mit anderen Worten, dass
sie des zuerst wesentlichen Merkmals einer Verpflichtung
durch Contract entbehren. — So kann nun das Wort Status
schicklich angewandt werden, um eine Formel des Ausdrucks
zu »construiren für das also angezeigte Gesetz des Fort-
schritts, welches, wie gross immer sein Werth sein möge, hin-
länglich, so viel ich sehe, sichergestellt ist. Alle die Formen
des Status, die im Personenrechte erwähnt werden, leiten
sich her von den Gewalten und Vorrechten, welche ehemals in
der Familie ihren Sitz hatten, und haben in einigem Maasse
noch jetzt davon ihre Färbung. Wenn wir also das Wort
Status, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauche der besten
Schriftsteller, auf die Bezeichnung dieser persönlichen Ver-
hältnisse einschränken, und es vermeiden, den Ausdruck auf
Verhältnisse anzuwenden, welche in unmittelbarer oder ent-
fernter Weise Ergebniss einer Uebereinkunft sind, so können
wir sagen, dass die Bewegung der fortschreitenden Gesell-
schaften bisher gewesen ist: eine Bewegung von Status
zu Contract
.« Diese klare Ansicht, deren Gültigkeit durch
die hier vorgetragenen Theoreme theils erweitert, theils er-
läutert werden soll, möge zunächst als Thema dienen für
die folgenden Erörterungen.

§ 8.

Herrschaft des Menschen über Menschen wird hier
unterschieden und im engsten Zusammenhange mit dem Be-
griffe des Eigenthums betrachtet. Familienrechtliche Herr-
schaft ist ihrem Wesen nach Herrschaft des Ganzen über

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[214/0250] sie bilden kann, contractliche. So hat auch der Stand des Sohnes unter väterlicher Gewalt keine wirkliche Stelle mehr im Rechte moderner europäischer Gesellschaften. Wenn irgendwelche civile Obligation Vater und erwachsenes Kind verbindet, so ist es eine, der nur Contract ihre gesetzliche Gültigkeit verleiht. Die scheinbaren Ausnahmen sind Aus- nahmen von der Art, welche die Regel beleuchten … Die meisten Juristen sind darüber einig, dass die Classen von Personen, welche im Rechte äusserer Controle unterworfen sind, aus dem einzigen Grunde in dieser Lage beharren, weil sie die Fähigkeit nicht besitzen, ein Urtheil über ihre eigenen Interessen sich zu bilden: mit anderen Worten, dass sie des zuerst wesentlichen Merkmals einer Verpflichtung durch Contract entbehren. — So kann nun das Wort Status schicklich angewandt werden, um eine Formel des Ausdrucks zu »construiren für das also angezeigte Gesetz des Fort- schritts, welches, wie gross immer sein Werth sein möge, hin- länglich, so viel ich sehe, sichergestellt ist. Alle die Formen des Status, die im Personenrechte erwähnt werden, leiten sich her von den Gewalten und Vorrechten, welche ehemals in der Familie ihren Sitz hatten, und haben in einigem Maasse noch jetzt davon ihre Färbung. Wenn wir also das Wort Status, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauche der besten Schriftsteller, auf die Bezeichnung dieser persönlichen Ver- hältnisse einschränken, und es vermeiden, den Ausdruck auf Verhältnisse anzuwenden, welche in unmittelbarer oder ent- fernter Weise Ergebniss einer Uebereinkunft sind, so können wir sagen, dass die Bewegung der fortschreitenden Gesell- schaften bisher gewesen ist: eine Bewegung von Status zu Contract.« Diese klare Ansicht, deren Gültigkeit durch die hier vorgetragenen Theoreme theils erweitert, theils er- läutert werden soll, möge zunächst als Thema dienen für die folgenden Erörterungen. § 8. Herrschaft des Menschen über Menschen wird hier unterschieden und im engsten Zusammenhange mit dem Be- griffe des Eigenthums betrachtet. Familienrechtliche Herr- schaft ist ihrem Wesen nach Herrschaft des Ganzen über

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Zitationshilfe: Tönnies, Ferdinand: Gemeinschaft und Gesellschaft. Berlin, 1887, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_gemeinschaft_1887/250>, abgerufen am 28.03.2024.