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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.

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IV. 2. Die constitutionelle Bewegung in Norddeutschland.
entscheidend" -- und warf sofort die Frage auf: "Wie muß eine Ver-
fassung überhaupt beschaffen sein, um den durch Vernunft und Geschichte
gleichmäßig begründeten Anforderungen der Zeit zu entsprechen?" In
einem regelrechten Kathedervortrage zählte er sodann, mit 1 und 2, mit
a und b, alle die nothwendigen "Garantien des verfassungsmäßigen
Volkslebens" her. Da prangten wie die aufgespießten Käfer einer In-
sektensammlung neben einander: zuerst die Volkserziehung, die sittliche
und die politische -- denn "die wahre Volksaufklärung gilt mit Recht
ebenso für eine Hauptstütze des monarchischen Freistaates, wie die Un-
wissenheit und Stüpidität des Volks für eine Grundlage der Despotie"
-- sodann "die Sprech- und Preßfreiheit, d. i. die Publicität", ferner
eine unabhängige Gemeindeverfassung und eine kräftige Volksvertretung,
endlich "die Nationalbewaffnung oder Landwehr" -- denn "der Geist einer
Soldatesca ist schon an sich von dem Geiste des Volkes völlig verschieden"
und muß, wenn das stehende Heer nicht aufgehoben werden kann, min-
destens durch kurze Dienstzeit und häufige Beurlaubungen gemildert werden.
Nach diesen Grundsätzen wollte Jordan die Vorschläge der Regierung be-
urtheilt sehen: "richtige Principien sind auch hier wie überall die Haupt-
sache."

Der wunderliche Vortrag machte auf die Hörer tiefen Eindruck; denn
er verkündete mit ehrlicher Begeisterung, mit einer Zuversicht, als ob ein
Zweifel gar nicht möglich sei, alle die Glaubenssätze des vernunftrecht-
lichen Katechismus, welche den deutschen Liberalen heilig waren, und
hinter den doctrinären Gemeinplätzen verbarg sich ein praktischer, nach
den trüben Erfahrungen der kurhessischen Geschichte nur allzu berechtigter
Gedanke: die Absicht beständiger Vertheidigung gegen fürstliche Ueber-
griffe. Jordan dachte seinen monarchischen Freistaat also einzurichten,
daß die Regierung von den Vorschriften der Verfassung unmöglich ab-
weichen könnte, und da die Landstände allesammt, trotz ihrer unerschütter-
lichen dynastischen Treue, den Argwohn gegen den Kurfürsten theilten,
so wurde der Verfassungsentwurf völlig umgestaltet. Der Marburger
Professor behauptete dabei die unbestrittene Leitung. In seinen Collegien-
heften standen alle die Paragraphen, welche ein Volk frei und glücklich
machen können, längst säuberlich aufgezeichnet; für jeden Herzenswunsch
der öffentlichen Meinung fand er sofort den vernunftrechtlichen Ausdruck,
und diese Fertigkeit des hastigen Formulirens, die in unerfahrenen Par-
lamenten immer überschätzt wird, verschaffte ihm den Ruf staatsmännischer
Weisheit. So gelangten die Verhandlungen rasch zum Ziele; man wußte
was man wollte, und für unnütze Redekünste bot dieser Landtag, der noch
geheim tagte, keinen Raum. Schon am 5. Januar 1831 ward die neue
Verfassung vom Kurfürsten unterzeichnet -- eines der denkwürdigsten
deutschen Grundgesetze, bedeutsam nicht blos durch seine stürmischen Schick-
sale, sondern auch durch seinen Inhalt; denn nirgends sonst zeigte sich

IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland.
entſcheidend“ — und warf ſofort die Frage auf: „Wie muß eine Ver-
faſſung überhaupt beſchaffen ſein, um den durch Vernunft und Geſchichte
gleichmäßig begründeten Anforderungen der Zeit zu entſprechen?“ In
einem regelrechten Kathedervortrage zählte er ſodann, mit 1 und 2, mit
a und b, alle die nothwendigen „Garantien des verfaſſungsmäßigen
Volkslebens“ her. Da prangten wie die aufgeſpießten Käfer einer In-
ſektenſammlung neben einander: zuerſt die Volkserziehung, die ſittliche
und die politiſche — denn „die wahre Volksaufklärung gilt mit Recht
ebenſo für eine Hauptſtütze des monarchiſchen Freiſtaates, wie die Un-
wiſſenheit und Stüpidität des Volks für eine Grundlage der Despotie“
— ſodann „die Sprech- und Preßfreiheit, d. i. die Publicität“, ferner
eine unabhängige Gemeindeverfaſſung und eine kräftige Volksvertretung,
endlich „die Nationalbewaffnung oder Landwehr“ — denn „der Geiſt einer
Soldatesca iſt ſchon an ſich von dem Geiſte des Volkes völlig verſchieden“
und muß, wenn das ſtehende Heer nicht aufgehoben werden kann, min-
deſtens durch kurze Dienſtzeit und häufige Beurlaubungen gemildert werden.
Nach dieſen Grundſätzen wollte Jordan die Vorſchläge der Regierung be-
urtheilt ſehen: „richtige Principien ſind auch hier wie überall die Haupt-
ſache.“

Der wunderliche Vortrag machte auf die Hörer tiefen Eindruck; denn
er verkündete mit ehrlicher Begeiſterung, mit einer Zuverſicht, als ob ein
Zweifel gar nicht möglich ſei, alle die Glaubensſätze des vernunftrecht-
lichen Katechismus, welche den deutſchen Liberalen heilig waren, und
hinter den doctrinären Gemeinplätzen verbarg ſich ein praktiſcher, nach
den trüben Erfahrungen der kurheſſiſchen Geſchichte nur allzu berechtigter
Gedanke: die Abſicht beſtändiger Vertheidigung gegen fürſtliche Ueber-
griffe. Jordan dachte ſeinen monarchiſchen Freiſtaat alſo einzurichten,
daß die Regierung von den Vorſchriften der Verfaſſung unmöglich ab-
weichen könnte, und da die Landſtände alleſammt, trotz ihrer unerſchütter-
lichen dynaſtiſchen Treue, den Argwohn gegen den Kurfürſten theilten,
ſo wurde der Verfaſſungsentwurf völlig umgeſtaltet. Der Marburger
Profeſſor behauptete dabei die unbeſtrittene Leitung. In ſeinen Collegien-
heften ſtanden alle die Paragraphen, welche ein Volk frei und glücklich
machen können, längſt ſäuberlich aufgezeichnet; für jeden Herzenswunſch
der öffentlichen Meinung fand er ſofort den vernunftrechtlichen Ausdruck,
und dieſe Fertigkeit des haſtigen Formulirens, die in unerfahrenen Par-
lamenten immer überſchätzt wird, verſchaffte ihm den Ruf ſtaatsmänniſcher
Weisheit. So gelangten die Verhandlungen raſch zum Ziele; man wußte
was man wollte, und für unnütze Redekünſte bot dieſer Landtag, der noch
geheim tagte, keinen Raum. Schon am 5. Januar 1831 ward die neue
Verfaſſung vom Kurfürſten unterzeichnet — eines der denkwürdigſten
deutſchen Grundgeſetze, bedeutſam nicht blos durch ſeine ſtürmiſchen Schick-
ſale, ſondern auch durch ſeinen Inhalt; denn nirgends ſonſt zeigte ſich

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[132/0146] IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland. entſcheidend“ — und warf ſofort die Frage auf: „Wie muß eine Ver- faſſung überhaupt beſchaffen ſein, um den durch Vernunft und Geſchichte gleichmäßig begründeten Anforderungen der Zeit zu entſprechen?“ In einem regelrechten Kathedervortrage zählte er ſodann, mit 1 und 2, mit a und b, alle die nothwendigen „Garantien des verfaſſungsmäßigen Volkslebens“ her. Da prangten wie die aufgeſpießten Käfer einer In- ſektenſammlung neben einander: zuerſt die Volkserziehung, die ſittliche und die politiſche — denn „die wahre Volksaufklärung gilt mit Recht ebenſo für eine Hauptſtütze des monarchiſchen Freiſtaates, wie die Un- wiſſenheit und Stüpidität des Volks für eine Grundlage der Despotie“ — ſodann „die Sprech- und Preßfreiheit, d. i. die Publicität“, ferner eine unabhängige Gemeindeverfaſſung und eine kräftige Volksvertretung, endlich „die Nationalbewaffnung oder Landwehr“ — denn „der Geiſt einer Soldatesca iſt ſchon an ſich von dem Geiſte des Volkes völlig verſchieden“ und muß, wenn das ſtehende Heer nicht aufgehoben werden kann, min- deſtens durch kurze Dienſtzeit und häufige Beurlaubungen gemildert werden. Nach dieſen Grundſätzen wollte Jordan die Vorſchläge der Regierung be- urtheilt ſehen: „richtige Principien ſind auch hier wie überall die Haupt- ſache.“ Der wunderliche Vortrag machte auf die Hörer tiefen Eindruck; denn er verkündete mit ehrlicher Begeiſterung, mit einer Zuverſicht, als ob ein Zweifel gar nicht möglich ſei, alle die Glaubensſätze des vernunftrecht- lichen Katechismus, welche den deutſchen Liberalen heilig waren, und hinter den doctrinären Gemeinplätzen verbarg ſich ein praktiſcher, nach den trüben Erfahrungen der kurheſſiſchen Geſchichte nur allzu berechtigter Gedanke: die Abſicht beſtändiger Vertheidigung gegen fürſtliche Ueber- griffe. Jordan dachte ſeinen monarchiſchen Freiſtaat alſo einzurichten, daß die Regierung von den Vorſchriften der Verfaſſung unmöglich ab- weichen könnte, und da die Landſtände alleſammt, trotz ihrer unerſchütter- lichen dynaſtiſchen Treue, den Argwohn gegen den Kurfürſten theilten, ſo wurde der Verfaſſungsentwurf völlig umgeſtaltet. Der Marburger Profeſſor behauptete dabei die unbeſtrittene Leitung. In ſeinen Collegien- heften ſtanden alle die Paragraphen, welche ein Volk frei und glücklich machen können, längſt ſäuberlich aufgezeichnet; für jeden Herzenswunſch der öffentlichen Meinung fand er ſofort den vernunftrechtlichen Ausdruck, und dieſe Fertigkeit des haſtigen Formulirens, die in unerfahrenen Par- lamenten immer überſchätzt wird, verſchaffte ihm den Ruf ſtaatsmänniſcher Weisheit. So gelangten die Verhandlungen raſch zum Ziele; man wußte was man wollte, und für unnütze Redekünſte bot dieſer Landtag, der noch geheim tagte, keinen Raum. Schon am 5. Januar 1831 ward die neue Verfaſſung vom Kurfürſten unterzeichnet — eines der denkwürdigſten deutſchen Grundgeſetze, bedeutſam nicht blos durch ſeine ſtürmiſchen Schick- ſale, ſondern auch durch ſeinen Inhalt; denn nirgends ſonſt zeigte ſich

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/146>, abgerufen am 16.04.2024.