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Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889.

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IV. 2. Die constitutionelle Bewegung in Norddeutschland.
Steuern vorläufig forterheben. Im Falle des Verfassungsbruchs sollten
die Stände nicht blos berechtigt, sondern verpflichtet sein die Minister
vor dem Oberappellationsgericht anzuklagen. Dieser § 100 erwies sich bald
als der gefährlichste des Grundgesetzes; er forderte die Zanklust, die allen
den kleinen Landtagen im Blute lag, gradezu heraus, da Meinungsver-
schiedenheiten über die noch ganz unerprobte Verfassung kaum ausbleiben
konnten, und begünstigte die verhängnißvolle Neigung der Deutschen, poli-
tische Machtfragen vom Standpunkte des Civilprocesses zu beurtheilen.
Auch alle andere Beamten konnte der Landtag vor Gericht verklagen,
wegen Verletzung der Verfassung, wegen Veruntreuung, Bestechung und
Mißbrauch der Amtsgewalt. Also den Landständen verantwortlich erlangten
die Staatsdiener dem Kurfürsten gegenüber eine Unabhängigkeit, die von
ihrer bisherigen völlig rechtlosen Stellung seltsam abstach; sie durften nur
durch Urtheil und Recht abgesetzt, nur wegen Altersschwäche oder anderer
Gebrechen pensionirt werden. Wurde ein Beamter in den Landtag gewählt,
so konnte ihm die Regierung den Urlaub verweigern, doch nur aus er-
heblichen Gründen, die sie den Ständen mitzutheilen hatte.

So folgerecht war die neue Lehre, welche die belebende Kraft des con-
stitutionellen Staates in dem Geiste des Mißtrauens suchte, auf deutschem
Boden noch nie verwirklicht worden; und nach Allem was dies Land an
seinen Fürsten erlebt, mußte sich der hessische Landtag allerdings in
einem Zustande beständiger Nothwehr fühlen. Daß auch die Stände
selber ihr Recht mißbrauchen könnten, hielt die vernunftrechtliche Doctrin
für unmöglich; für diesen Fall gab die Verfassung dem Kurfürsten keine
Waffen. Er konnte selbst in der Noth, wenn die Gesetze sich unzu-
länglich erwiesen, nur mit Zuziehung des ständischen Ausschusses Ver-
ordnungen erlassen. Zweifelhaft blieb sogar, ob er auch nur sein Recht,
den Landtag aufzulösen, wirklich gebrauchen durfte; denn am Schlusse
jeder Tagung mußten die Stände den Landtagsabschied mit unterzeichnen,
ihren Ausschuß mit Weisungen versehen, und wie war dies möglich, wenn
die Regierung den Landtag wider seinen Willen auflöste? Ein großer
Staat mit starkem Heere und selbständiger auswärtiger Politik konnte
unter einer solchen Verfassung unmöglich bestehen, ein kleines abhängiges
Gemeinwesen vielleicht -- wenn seine Fürsten eine ungewöhnliche Selbst-
verleugnung bewährten.

Da das hessische Kurhaus von solcher Gesinnung nichts besaß, so
sollten die Bekenner des Vernunftrechts bald durch eine große Enttäuschung
erfahren, wie wenig politische Formen allein die Freiheit sichern: unter
allen deutschen Verfassungen war keine durch Rechtsschranken jeder Art
so wohl geschützt wie die kurhessische, und doch wurde keine so oft und
so frevelhaft gebrochen. Jordan selbst zeigte sich mit dem Werke nur halb
zufrieden; er klagte: "das anti-constitutionelle Element durchdringt die
ganze Verfassung und schließt sich allenthalben klettenartig an das con-

IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland.
Steuern vorläufig forterheben. Im Falle des Verfaſſungsbruchs ſollten
die Stände nicht blos berechtigt, ſondern verpflichtet ſein die Miniſter
vor dem Oberappellationsgericht anzuklagen. Dieſer § 100 erwies ſich bald
als der gefährlichſte des Grundgeſetzes; er forderte die Zankluſt, die allen
den kleinen Landtagen im Blute lag, gradezu heraus, da Meinungsver-
ſchiedenheiten über die noch ganz unerprobte Verfaſſung kaum ausbleiben
konnten, und begünſtigte die verhängnißvolle Neigung der Deutſchen, poli-
tiſche Machtfragen vom Standpunkte des Civilproceſſes zu beurtheilen.
Auch alle andere Beamten konnte der Landtag vor Gericht verklagen,
wegen Verletzung der Verfaſſung, wegen Veruntreuung, Beſtechung und
Mißbrauch der Amtsgewalt. Alſo den Landſtänden verantwortlich erlangten
die Staatsdiener dem Kurfürſten gegenüber eine Unabhängigkeit, die von
ihrer bisherigen völlig rechtloſen Stellung ſeltſam abſtach; ſie durften nur
durch Urtheil und Recht abgeſetzt, nur wegen Altersſchwäche oder anderer
Gebrechen penſionirt werden. Wurde ein Beamter in den Landtag gewählt,
ſo konnte ihm die Regierung den Urlaub verweigern, doch nur aus er-
heblichen Gründen, die ſie den Ständen mitzutheilen hatte.

So folgerecht war die neue Lehre, welche die belebende Kraft des con-
ſtitutionellen Staates in dem Geiſte des Mißtrauens ſuchte, auf deutſchem
Boden noch nie verwirklicht worden; und nach Allem was dies Land an
ſeinen Fürſten erlebt, mußte ſich der heſſiſche Landtag allerdings in
einem Zuſtande beſtändiger Nothwehr fühlen. Daß auch die Stände
ſelber ihr Recht mißbrauchen könnten, hielt die vernunftrechtliche Doctrin
für unmöglich; für dieſen Fall gab die Verfaſſung dem Kurfürſten keine
Waffen. Er konnte ſelbſt in der Noth, wenn die Geſetze ſich unzu-
länglich erwieſen, nur mit Zuziehung des ſtändiſchen Ausſchuſſes Ver-
ordnungen erlaſſen. Zweifelhaft blieb ſogar, ob er auch nur ſein Recht,
den Landtag aufzulöſen, wirklich gebrauchen durfte; denn am Schluſſe
jeder Tagung mußten die Stände den Landtagsabſchied mit unterzeichnen,
ihren Ausſchuß mit Weiſungen verſehen, und wie war dies möglich, wenn
die Regierung den Landtag wider ſeinen Willen auflöſte? Ein großer
Staat mit ſtarkem Heere und ſelbſtändiger auswärtiger Politik konnte
unter einer ſolchen Verfaſſung unmöglich beſtehen, ein kleines abhängiges
Gemeinweſen vielleicht — wenn ſeine Fürſten eine ungewöhnliche Selbſt-
verleugnung bewährten.

Da das heſſiſche Kurhaus von ſolcher Geſinnung nichts beſaß, ſo
ſollten die Bekenner des Vernunftrechts bald durch eine große Enttäuſchung
erfahren, wie wenig politiſche Formen allein die Freiheit ſichern: unter
allen deutſchen Verfaſſungen war keine durch Rechtsſchranken jeder Art
ſo wohl geſchützt wie die kurheſſiſche, und doch wurde keine ſo oft und
ſo frevelhaft gebrochen. Jordan ſelbſt zeigte ſich mit dem Werke nur halb
zufrieden; er klagte: „das anti-conſtitutionelle Element durchdringt die
ganze Verfaſſung und ſchließt ſich allenthalben klettenartig an das con-

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[134/0148] IV. 2. Die conſtitutionelle Bewegung in Norddeutſchland. Steuern vorläufig forterheben. Im Falle des Verfaſſungsbruchs ſollten die Stände nicht blos berechtigt, ſondern verpflichtet ſein die Miniſter vor dem Oberappellationsgericht anzuklagen. Dieſer § 100 erwies ſich bald als der gefährlichſte des Grundgeſetzes; er forderte die Zankluſt, die allen den kleinen Landtagen im Blute lag, gradezu heraus, da Meinungsver- ſchiedenheiten über die noch ganz unerprobte Verfaſſung kaum ausbleiben konnten, und begünſtigte die verhängnißvolle Neigung der Deutſchen, poli- tiſche Machtfragen vom Standpunkte des Civilproceſſes zu beurtheilen. Auch alle andere Beamten konnte der Landtag vor Gericht verklagen, wegen Verletzung der Verfaſſung, wegen Veruntreuung, Beſtechung und Mißbrauch der Amtsgewalt. Alſo den Landſtänden verantwortlich erlangten die Staatsdiener dem Kurfürſten gegenüber eine Unabhängigkeit, die von ihrer bisherigen völlig rechtloſen Stellung ſeltſam abſtach; ſie durften nur durch Urtheil und Recht abgeſetzt, nur wegen Altersſchwäche oder anderer Gebrechen penſionirt werden. Wurde ein Beamter in den Landtag gewählt, ſo konnte ihm die Regierung den Urlaub verweigern, doch nur aus er- heblichen Gründen, die ſie den Ständen mitzutheilen hatte. So folgerecht war die neue Lehre, welche die belebende Kraft des con- ſtitutionellen Staates in dem Geiſte des Mißtrauens ſuchte, auf deutſchem Boden noch nie verwirklicht worden; und nach Allem was dies Land an ſeinen Fürſten erlebt, mußte ſich der heſſiſche Landtag allerdings in einem Zuſtande beſtändiger Nothwehr fühlen. Daß auch die Stände ſelber ihr Recht mißbrauchen könnten, hielt die vernunftrechtliche Doctrin für unmöglich; für dieſen Fall gab die Verfaſſung dem Kurfürſten keine Waffen. Er konnte ſelbſt in der Noth, wenn die Geſetze ſich unzu- länglich erwieſen, nur mit Zuziehung des ſtändiſchen Ausſchuſſes Ver- ordnungen erlaſſen. Zweifelhaft blieb ſogar, ob er auch nur ſein Recht, den Landtag aufzulöſen, wirklich gebrauchen durfte; denn am Schluſſe jeder Tagung mußten die Stände den Landtagsabſchied mit unterzeichnen, ihren Ausſchuß mit Weiſungen verſehen, und wie war dies möglich, wenn die Regierung den Landtag wider ſeinen Willen auflöſte? Ein großer Staat mit ſtarkem Heere und ſelbſtändiger auswärtiger Politik konnte unter einer ſolchen Verfaſſung unmöglich beſtehen, ein kleines abhängiges Gemeinweſen vielleicht — wenn ſeine Fürſten eine ungewöhnliche Selbſt- verleugnung bewährten. Da das heſſiſche Kurhaus von ſolcher Geſinnung nichts beſaß, ſo ſollten die Bekenner des Vernunftrechts bald durch eine große Enttäuſchung erfahren, wie wenig politiſche Formen allein die Freiheit ſichern: unter allen deutſchen Verfaſſungen war keine durch Rechtsſchranken jeder Art ſo wohl geſchützt wie die kurheſſiſche, und doch wurde keine ſo oft und ſo frevelhaft gebrochen. Jordan ſelbſt zeigte ſich mit dem Werke nur halb zufrieden; er klagte: „das anti-conſtitutionelle Element durchdringt die ganze Verfaſſung und ſchließt ſich allenthalben klettenartig an das con-

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Zitationshilfe: Treitschke, Heinrich von: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert. Bd. 4: Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. Leipzig, 1889, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treitschke_geschichte04_1889/148>, abgerufen am 18.04.2024.