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Tuckermann, Peter: Antwort Auff Ehrn Pavli Steinii Hoffpredigers zu Cassel Rettung : Auff der hohen Obrigkeit empfangenen sonderbaren Befehl gestelt. Wolfenbüttel, 1619.

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bewenden lest. Es könte auch hievon Ehrn Steinio / wensnötig / bericht geschehen / daß solches von den vnsern nicht aus Zwinglischen Gründen geschehen / auch dahin nicht gangen / wohin Calvinische Lehrer dringen / etc.

Das derwegen Ehr Stein hierinnen sein rühmen / weil er von solchen Sachen nicht weis oder nicht wissen wil / wol bleiben möchte lassen. Hat also Ehr Stein auch hierinnen seinen Bescheid.

IIII.

EHr Stein ist in seiner Rettung etwas vngedültig / vnd schreibet fol. 8. Ich sol billig da ich der abgesetzten Luttherischen Prediger gedacht / ein wenig fürsich / tiger geschrieben / vnd hierunter jhre Landes fürsiliche hohe Oberkeit in gebürliche acht genommen / vnd dieselbe mit solchen aufflagen verschonet haben. Aber er sol wissen / daß mit jhrer Landesfürstlichen Hochlöblichen Oberkeit / ich in diesem fall gantz nichts zuthun / sondern mit jhme vnd seines gleichen / die Faces vnnd Tubae solcher Vnruhe vnnd Wunders gewesen seyn / vnd noch seyn. Werden auch jhre Hoblöbliche Oberkeit / die ich gebürlicher weise billich respectire, sich dessen / was ich wieder Ehrn Steinium vnnd seines gleichen schreibe / so wenig annemen / alß vnser Hochlöbliche Oberkeit sichs annimmet / was Ehr Stein wieder mich vnnd meines gleichen schreibet.

Weiter setzet Ehr Stein an obgedachtem 8 Blade / Tückerman gebe fälschlich an / daß niemand vertrieben / denn ja kein einiger Lutherischer weder von Marpurgk noch von andern Orten im gantzen Fürstenthumb Hessen vertrieben / sondern jhnen vielmehr Schutz vnd Schirm zugesaget / vnd so lange sie im Lande blieben / gehalten worden.

Wer solte gemeinet haben / daß Ehr Stein so subtil

bewenden lest. Es könte auch hievon Ehrn Steinio / wensnötig / bericht geschehen / daß solches von den vnsern nicht aus Zwinglischen Gründen geschehen / auch dahin nicht gangen / wohin Calvinische Lehrer dringen / etc.

Das derwegen Ehr Stein hierinnen sein rühmen / weil er von solchen Sachen nicht weis oder nicht wissen wil / wol bleiben möchte lassen. Hat also Ehr Stein auch hierinnen seinen Bescheid.

IIII.

EHr Stein ist in seiner Rettung etwas vngedültig / vnd schreibet fol. 8. Ich sol billig da ich der abgesetzten Luttherischen Prediger gedacht / ein wenig fürsich / tiger geschriebẽ / vnd hierunter jhre Landes fürsiliche hohe Oberkeit in gebürliche acht genom̃en / vnd dieselbe mit solchen aufflagen verschonet haben. Aber er sol wissen / daß mit jhrer Landesfürstlichen Hochlöblichen Oberkeit / ich in diesem fall gantz nichts zuthun / sondern mit jhme vnd seines gleichen / die Faces vnnd Tubae solcher Vnruhe vnnd Wunders gewesen seyn / vnd noch seyn. Werden auch jhre Hoblöbliche Oberkeit / die ich gebürlicher weise billich respectire, sich dessen / was ich wieder Ehrn Steinium vnnd seines gleichen schreibe / so wenig annemen / alß vnser Hochlöbliche Oberkeit sichs annimmet / was Ehr Stein wieder mich vnnd meines gleichen schreibet.

Weiter setzet Ehr Stein an obgedachtem 8 Blade / Tückerman gebe fälschlich an / daß niemand vertrieben / deñ ja kein einiger Lutherischer weder von Marpurgk noch von andern Orten im gantzen Fürstenthumb Hessen vertrieben / sondern jhnen vielmehr Schutz vnd Schirm zugesaget / vnd so lange sie im Lande blieben / gehalten worden.

Wer solte gemeinet haben / daß Ehr Stein so subtil

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[0014] bewenden lest. Es könte auch hievon Ehrn Steinio / wensnötig / bericht geschehen / daß solches von den vnsern nicht aus Zwinglischen Gründen geschehen / auch dahin nicht gangen / wohin Calvinische Lehrer dringen / etc. Das derwegen Ehr Stein hierinnen sein rühmen / weil er von solchen Sachen nicht weis oder nicht wissen wil / wol bleiben möchte lassen. Hat also Ehr Stein auch hierinnen seinen Bescheid. IIII. EHr Stein ist in seiner Rettung etwas vngedültig / vnd schreibet fol. 8. Ich sol billig da ich der abgesetzten Luttherischen Prediger gedacht / ein wenig fürsich / tiger geschriebẽ / vnd hierunter jhre Landes fürsiliche hohe Oberkeit in gebürliche acht genom̃en / vnd dieselbe mit solchen aufflagen verschonet haben. Aber er sol wissen / daß mit jhrer Landesfürstlichen Hochlöblichen Oberkeit / ich in diesem fall gantz nichts zuthun / sondern mit jhme vnd seines gleichen / die Faces vnnd Tubae solcher Vnruhe vnnd Wunders gewesen seyn / vnd noch seyn. Werden auch jhre Hoblöbliche Oberkeit / die ich gebürlicher weise billich respectire, sich dessen / was ich wieder Ehrn Steinium vnnd seines gleichen schreibe / so wenig annemen / alß vnser Hochlöbliche Oberkeit sichs annimmet / was Ehr Stein wieder mich vnnd meines gleichen schreibet. Weiter setzet Ehr Stein an obgedachtem 8 Blade / Tückerman gebe fälschlich an / daß niemand vertrieben / deñ ja kein einiger Lutherischer weder von Marpurgk noch von andern Orten im gantzen Fürstenthumb Hessen vertrieben / sondern jhnen vielmehr Schutz vnd Schirm zugesaget / vnd so lange sie im Lande blieben / gehalten worden. Wer solte gemeinet haben / daß Ehr Stein so subtil

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Zitationshilfe: Tuckermann, Peter: Antwort Auff Ehrn Pavli Steinii Hoffpredigers zu Cassel Rettung : Auff der hohen Obrigkeit empfangenen sonderbaren Befehl gestelt. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/tuckermann_steinii_1619/14>, abgerufen am 29.03.2024.