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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 7. Tit. §. 352--358.
Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und
für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe
der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen.

Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Er-
zwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über
den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz hinaus.
Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren
finden entsprechende Anwendung.

Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt.

Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
person erfolgt auf Ersuchen durch das Militärgericht.

§. 356.

Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu be-
eidigen; die Beeidigung kann jedoch aus besonderen Gründen,
namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten, bis
nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden.

Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten.

§. 357.

Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen,
nichts verschweigen und nichts hinzusetzen werde;

der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit ge-
sagt, nichts verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe.

§. 358.

Unbeeidigt sind zu vernehmen:

1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das sechs-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangeln-
der Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von
dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende
Vorstellung haben;
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der Straf-
gesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden;
3. die nach §. 348 Nr. 1--3 und §. 349 Nr. 1, 2 zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, so-
fern sie von diesem Rechte keinen Gebrauch machen, die

II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 352—358.
Koſten ſowie zu einer Geldſtrafe bis zu dreihundert Mark und
für den Fall, daß dieſe nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe
der Haft bis zu ſechs Wochen zu verurtheilen.

Im Falle wiederholter Weigerung iſt auf Antrag zur Er-
zwingung des Zeugniſſes die Haft anzuordnen, jedoch nicht über
den Zeitpunkt der Beendigung des Prozeſſes in der Inſtanz hinaus.
Die Vorſchriften über die Haft im Zwangsvollſtreckungsverfahren
finden entſprechende Anwendung.

Gegen dieſe Beſchlüſſe findet die Beſchwerde ſtatt.

Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht.

§. 356.

Jeder Zeuge iſt einzeln und vor ſeiner Vernehmung zu be-
eidigen; die Beeidigung kann jedoch aus beſonderen Gründen,
namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zuläſſigkeit obwalten, bis
nach Abſchluß der Vernehmung ausgeſetzt werden.

Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten.

§. 357.

Der vor der Vernehmung zu leiſtende Eid lautet:
daß Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ſagen,
nichts verſchweigen und nichts hinzuſetzen werde;

der nach der Vernehmung zu leiſtende Eid lautet:
daß Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ge-
ſagt, nichts verſchwiegen und nichts hinzugeſetzt habe.

§. 358.

Unbeeidigt ſind zu vernehmen:

1. Perſonen, welche zur Zeit der Vernehmung das ſechs-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangeln-
der Verſtandesreife oder wegen Verſtandesſchwäche von
dem Weſen und der Bedeutung des Eides keine genügende
Vorſtellung haben;
2. Perſonen, welche nach den Beſtimmungen der Straf-
geſetze unfähig ſind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden;
3. die nach §. 348 Nr. 1—3 und §. 349 Nr. 1, 2 zur
Verweigerung des Zeugniſſes berechtigten Perſonen, ſo-
fern ſie von dieſem Rechte keinen Gebrauch machen, die
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[95/0101] II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 352—358. Koſten ſowie zu einer Geldſtrafe bis zu dreihundert Mark und für den Fall, daß dieſe nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu ſechs Wochen zu verurtheilen. Im Falle wiederholter Weigerung iſt auf Antrag zur Er- zwingung des Zeugniſſes die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozeſſes in der Inſtanz hinaus. Die Vorſchriften über die Haft im Zwangsvollſtreckungsverfahren finden entſprechende Anwendung. Gegen dieſe Beſchlüſſe findet die Beſchwerde ſtatt. Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht. §. 356. Jeder Zeuge iſt einzeln und vor ſeiner Vernehmung zu be- eidigen; die Beeidigung kann jedoch aus beſonderen Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zuläſſigkeit obwalten, bis nach Abſchluß der Vernehmung ausgeſetzt werden. Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten. §. 357. Der vor der Vernehmung zu leiſtende Eid lautet: daß Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ſagen, nichts verſchweigen und nichts hinzuſetzen werde; der nach der Vernehmung zu leiſtende Eid lautet: daß Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ge- ſagt, nichts verſchwiegen und nichts hinzugeſetzt habe. §. 358. Unbeeidigt ſind zu vernehmen: 1. Perſonen, welche zur Zeit der Vernehmung das ſechs- zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangeln- der Verſtandesreife oder wegen Verſtandesſchwäche von dem Weſen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorſtellung haben; 2. Perſonen, welche nach den Beſtimmungen der Straf- geſetze unfähig ſind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden; 3. die nach §. 348 Nr. 1—3 und §. 349 Nr. 1, 2 zur Verweigerung des Zeugniſſes berechtigten Perſonen, ſo- fern ſie von dieſem Rechte keinen Gebrauch machen, die

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/101>, abgerufen am 29.03.2024.