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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 8. Tit. §. 375--379. 9. Tit. §. 380--383.
Neunter Titel.
Beweis durch Urkunden.
§. 380.

Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb
der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem
Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Ge-
schäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind
(öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Be-
hörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind,
vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson be-
urkundeten Vorganges.

Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist
zulässig.

§. 381.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern
unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in
denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abge-
geben sind.

§. 382.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anord-
nung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Ur-
kunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

§. 383.

Oeffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den
§§. 380, 382 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis
der darin bezeugten Thatsachen.

Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist
zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen
oder beschränken.

Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der
Behörde oder der Urkundsperson, so findet die Vorschrift des
ersten Absatzes nur dann Anwendung, wenn sich aus den Landes-
gesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von der
eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

II. 1. Abſch. 8. Tit. §. 375—379. 9. Tit. §. 380—383.
Neunter Titel.
Beweis durch Urkunden.
§. 380.

Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb
der Grenzen ihrer Amtsbefugniſſe oder von einer mit öffentlichem
Glauben verſehenen Perſon innerhalb des ihr zugewieſenen Ge-
ſchäftskreiſes in der vorgeſchriebenen Form aufgenommen ſind
(öffentliche Urkunden), begründen, wenn ſie über eine vor der Be-
hörde oder der Urkundsperſon abgegebene Erklärung errichtet ſind,
vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperſon be-
urkundeten Vorganges.

Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet ſei, iſt
zuläſſig.

§. 381.

Privaturkunden begründen, ſofern ſie von den Ausſtellern
unterſchrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet ſind, vollen Beweis dafür, daß die in
denſelben enthaltenen Erklärungen von den Ausſtellern abge-
geben ſind.

§. 382.

Die von einer Behörde ausgeſtellten, eine amtliche Anord-
nung, Verfügung oder Entſcheidung enthaltenden öffentlichen Ur-
kunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

§. 383.

Oeffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den
§§. 380, 382 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis
der darin bezeugten Thatſachen.

Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatſachen iſt
zuläſſig, ſofern nicht die Landesgeſetze dieſen Beweis ausſchließen
oder beſchränken.

Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der
Behörde oder der Urkundsperſon, ſo findet die Vorſchrift des
erſten Abſatzes nur dann Anwendung, wenn ſich aus den Landes-
geſetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugniſſes von der
eigenen Wahrnehmung unabhängig iſt.

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[101/0107] II. 1. Abſch. 8. Tit. §. 375—379. 9. Tit. §. 380—383. Neunter Titel. Beweis durch Urkunden. §. 380. Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugniſſe oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen Perſon innerhalb des ihr zugewieſenen Ge- ſchäftskreiſes in der vorgeſchriebenen Form aufgenommen ſind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn ſie über eine vor der Be- hörde oder der Urkundsperſon abgegebene Erklärung errichtet ſind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperſon be- urkundeten Vorganges. Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet ſei, iſt zuläſſig. §. 381. Privaturkunden begründen, ſofern ſie von den Ausſtellern unterſchrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ſind, vollen Beweis dafür, daß die in denſelben enthaltenen Erklärungen von den Ausſtellern abge- geben ſind. §. 382. Die von einer Behörde ausgeſtellten, eine amtliche Anord- nung, Verfügung oder Entſcheidung enthaltenden öffentlichen Ur- kunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. §. 383. Oeffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den §§. 380, 382 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatſachen. Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatſachen iſt zuläſſig, ſofern nicht die Landesgeſetze dieſen Beweis ausſchließen oder beſchränken. Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperſon, ſo findet die Vorſchrift des erſten Abſatzes nur dann Anwendung, wenn ſich aus den Landes- geſetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugniſſes von der eigenen Wahrnehmung unabhängig iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/107>, abgerufen am 16.04.2024.