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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 384.

Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen, Einschaltungen
oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz
oder theilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht
nach freier Ueberzeugung.

§. 385.

Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Vorlegung
der Urkunde.

§. 386.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis-
führers in den Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der
Urkunde aufzugeben.

§. 387.

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet:

1. wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts die Herausgabe der Urkunde oder deren
Vorlegung auch außerhalb des Prozesses verlangen kann;
2. wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Be-
weisführer und den Gegner gemeinschaftliche ist.
Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere
für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder
deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet
sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechts-
geschäft zwischen den Betheiligten oder zwischen einem
derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäfts
gepflogenen schriftlichen Verhandlungen.
§. 388.

Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in seinen
Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Pro-
zesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn dieses
nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist.

§. 389.

Der Antrag soll enthalten:

1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde
bewiesen werden sollen;
Civilprozeßordnung.
§. 384.

Inwiefern Durchſtreichungen, Radirungen, Einſchaltungen
oder ſonſtige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz
oder theilweiſe aufheben oder mindern, entſcheidet das Gericht
nach freier Ueberzeugung.

§. 385.

Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Vorlegung
der Urkunde.

§. 386.

Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis-
führers in den Händen des Gegners, ſo erfolgt die Antretung
des Beweiſes durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der
Urkunde aufzugeben.

§. 387.

Der Gegner iſt zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet:

1. wenn der Beweisführer nach den Vorſchriften des bürger-
lichen Rechts die Herausgabe der Urkunde oder deren
Vorlegung auch außerhalb des Prozeſſes verlangen kann;
2. wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Be-
weisführer und den Gegner gemeinſchaftliche iſt.
Als gemeinſchaftlich gilt eine Urkunde insbeſondere
für die Perſonen, in deren Intereſſe ſie errichtet iſt oder
deren gegenſeitige Rechtsverhältniſſe darin beurkundet
ſind. Als gemeinſchaftlich gelten auch die über ein Rechts-
geſchäft zwiſchen den Betheiligten oder zwiſchen einem
derſelben und dem gemeinſamen Vermittler des Geſchäfts
gepflogenen ſchriftlichen Verhandlungen.
§. 388.

Der Gegner iſt auch zur Vorlegung derjenigen in ſeinen
Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Pro-
zeſſe zur Beweisführung Bezug genommen hat, ſelbſt wenn dieſes
nur in einem vorbereitenden Schriftſatze geſchehen iſt.

§. 389.

Der Antrag ſoll enthalten:

1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Thatſachen, welche durch die Urkunde
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[102/0108] Civilprozeßordnung. §. 384. Inwiefern Durchſtreichungen, Radirungen, Einſchaltungen oder ſonſtige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder theilweiſe aufheben oder mindern, entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung. §. 385. Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Vorlegung der Urkunde. §. 386. Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis- führers in den Händen des Gegners, ſo erfolgt die Antretung des Beweiſes durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben. §. 387. Der Gegner iſt zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet: 1. wenn der Beweisführer nach den Vorſchriften des bürger- lichen Rechts die Herausgabe der Urkunde oder deren Vorlegung auch außerhalb des Prozeſſes verlangen kann; 2. wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Be- weisführer und den Gegner gemeinſchaftliche iſt. Als gemeinſchaftlich gilt eine Urkunde insbeſondere für die Perſonen, in deren Intereſſe ſie errichtet iſt oder deren gegenſeitige Rechtsverhältniſſe darin beurkundet ſind. Als gemeinſchaftlich gelten auch die über ein Rechts- geſchäft zwiſchen den Betheiligten oder zwiſchen einem derſelben und dem gemeinſamen Vermittler des Geſchäfts gepflogenen ſchriftlichen Verhandlungen. §. 388. Der Gegner iſt auch zur Vorlegung derjenigen in ſeinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Pro- zeſſe zur Beweisführung Bezug genommen hat, ſelbſt wenn dieſes nur in einem vorbereitenden Schriftſatze geſchehen iſt. §. 389. Der Antrag ſoll enthalten: 1. die Bezeichnung der Urkunde; 2. die Bezeichnung der Thatſachen, welche durch die Urkunde bewieſen werden ſollen;

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/108>, abgerufen am 23.04.2024.