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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 413.

Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern zulässig, als
nach den Bestimmungen des §. 410 die Zuschiebung desselben zu-
lässig sein würde.

Sie findet nicht statt, wenn die Partei, welcher der Eid zu-
geschoben ist, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung
oder Wahrnehmung zu schwören haben würde.

§. 414.

Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeschoben
oder zurückgeschoben werden. Die Zuschiebung oder Zurückschiebung
an einen Nebenintervenienten findet nur statt, wenn dieser als
Streitgenosse der Hauptpartei anzusehen ist (§. 66).

§. 415.

Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413,
414 enthaltenen Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurück-
schiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn
die Parteien in Betreff des zu leistenden Eides einig sind und
der Eid sich auf Thatsachen bezieht.

§. 416.

Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Erklärung,
daß dem Gegner über die bestimmt zu bezeichnende Thatsache
der Eid zugeschoben werde.

§. 417.

Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, hat sich zu er-
klären, ob sie den Eid annehme oder zurückschiebe, selbst wenn
sie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuschiebung vorbringt.

Giebt die Partei keine Erklärung ab oder schiebt sie in einem
Falle, in welchem die Zurückschiebung unzulässig ist, den Eid zu-
rück, ohne denselben bedingt anzunehmen, so wird der Eid als
verweigert angesehen.

§. 418.

Durch die Zuschiebung, Annahme oder Zurückschiebung des
Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten
der einen oder der anderen Partei nicht ausgeschlossen.

Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so gilt der
Eid nur für den Fall als zugeschoben, daß die Antretung des
Beweises durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.

Civilprozeßordnung.
§. 413.

Die Zurückſchiebung des Eides iſt nur inſofern zuläſſig, als
nach den Beſtimmungen des §. 410 die Zuſchiebung deſſelben zu-
läſſig ſein würde.

Sie findet nicht ſtatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu-
geſchoben iſt, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung
oder Wahrnehmung zu ſchwören haben würde.

§. 414.

Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeſchoben
oder zurückgeſchoben werden. Die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung
an einen Nebenintervenienten findet nur ſtatt, wenn dieſer als
Streitgenoſſe der Hauptpartei anzuſehen iſt (§. 66).

§. 415.

Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413,
414 enthaltenen Beſchränkungen für die Zuſchiebung und Zurück-
ſchiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen ſollen, wenn
die Parteien in Betreff des zu leiſtenden Eides einig ſind und
der Eid ſich auf Thatſachen bezieht.

§. 416.

Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Erklärung,
daß dem Gegner über die beſtimmt zu bezeichnende Thatſache
der Eid zugeſchoben werde.

§. 417.

Die Partei, welcher der Eid zugeſchoben iſt, hat ſich zu er-
klären, ob ſie den Eid annehme oder zurückſchiebe, ſelbſt wenn
ſie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuſchiebung vorbringt.

Giebt die Partei keine Erklärung ab oder ſchiebt ſie in einem
Falle, in welchem die Zurückſchiebung unzuläſſig iſt, den Eid zu-
rück, ohne denſelben bedingt anzunehmen, ſo wird der Eid als
verweigert angeſehen.

§. 418.

Durch die Zuſchiebung, Annahme oder Zurückſchiebung des
Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten
der einen oder der anderen Partei nicht ausgeſchloſſen.

Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo gilt der
Eid nur für den Fall als zugeſchoben, daß die Antretung des
Beweiſes durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.

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[108/0114] Civilprozeßordnung. §. 413. Die Zurückſchiebung des Eides iſt nur inſofern zuläſſig, als nach den Beſtimmungen des §. 410 die Zuſchiebung deſſelben zu- läſſig ſein würde. Sie findet nicht ſtatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu- geſchoben iſt, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu ſchwören haben würde. §. 414. Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeſchoben oder zurückgeſchoben werden. Die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung an einen Nebenintervenienten findet nur ſtatt, wenn dieſer als Streitgenoſſe der Hauptpartei anzuſehen iſt (§. 66). §. 415. Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413, 414 enthaltenen Beſchränkungen für die Zuſchiebung und Zurück- ſchiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen ſollen, wenn die Parteien in Betreff des zu leiſtenden Eides einig ſind und der Eid ſich auf Thatſachen bezieht. §. 416. Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Erklärung, daß dem Gegner über die beſtimmt zu bezeichnende Thatſache der Eid zugeſchoben werde. §. 417. Die Partei, welcher der Eid zugeſchoben iſt, hat ſich zu er- klären, ob ſie den Eid annehme oder zurückſchiebe, ſelbſt wenn ſie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuſchiebung vorbringt. Giebt die Partei keine Erklärung ab oder ſchiebt ſie in einem Falle, in welchem die Zurückſchiebung unzuläſſig iſt, den Eid zu- rück, ohne denſelben bedingt anzunehmen, ſo wird der Eid als verweigert angeſehen. §. 418. Durch die Zuſchiebung, Annahme oder Zurückſchiebung des Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen Partei nicht ausgeſchloſſen. Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo gilt der Eid nur für den Fall als zugeſchoben, daß die Antretung des Beweiſes durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/114>, abgerufen am 19.04.2024.