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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
sofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle
durch den mündlichen Vortrag derselben.

Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch er-
folglos geblieben, so werden die erwachsenen Kosten als Theil
der Kosten des Rechtsstreits behandelt.

Drittes Buch.
Rechtsmittel.
Erster Abschnitt.
Berufung.
§. 472.

Die Berufung findet gegen die in erster Instanz erlassenen
Endurtheile statt.

§. 473.

Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch
diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen
sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes
unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.

§. 474.

Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es
erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.

Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der Einspruch an sich
nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als dieselbe
darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorge-
legen habe.

§. 475.

Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des Urtheils erklärten
Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig,
daß der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.

§. 476.

Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des
Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Ver-
handlung des Berufungsbeklagten zulässig.

Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen
Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes,

Civilprozeßordnung.
ſofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in dieſem Falle
durch den mündlichen Vortrag derſelben.

Iſt der Gegner nicht erſchienen, oder der Sühneverſuch er-
folglos geblieben, ſo werden die erwachſenen Koſten als Theil
der Koſten des Rechtsſtreits behandelt.

Drittes Buch.
Rechtsmittel.
Erſter Abſchnitt.
Berufung.
§. 472.

Die Berufung findet gegen die in erſter Inſtanz erlaſſenen
Endurtheile ſtatt.

§. 473.

Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch
diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen
ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes
unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind.

§. 474.

Ein Verſäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es
erlaſſen iſt, mit der Berufung nicht angefochten werden.

Ein Verſäumnißurtheil, gegen welches der Einſpruch an ſich
nicht ſtatthaft iſt, unterliegt der Berufung inſoweit, als dieſelbe
darauf geſtützt wird, daß der Fall der Verſäumung nicht vorge-
legen habe.

§. 475.

Die Wirkſamkeit eines nach Erlaſſung des Urtheils erklärten
Verzichts auf das Recht der Berufung iſt nicht davon abhängig,
daß der Gegner die Verzichtleiſtung angenommen hat.

§. 476.

Die Zurücknahme der Berufung iſt ohne Einwilligung des
Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Ver-
handlung des Berufungsbeklagten zuläſſig.

Die Zurücknahme erfolgt, wenn ſie nicht bei der mündlichen
Verhandlung erklärt wird, durch Zuſtellung eines Schriftſatzes,

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[120/0126] Civilprozeßordnung. ſofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in dieſem Falle durch den mündlichen Vortrag derſelben. Iſt der Gegner nicht erſchienen, oder der Sühneverſuch er- folglos geblieben, ſo werden die erwachſenen Koſten als Theil der Koſten des Rechtsſtreits behandelt. Drittes Buch. Rechtsmittel. Erſter Abſchnitt. Berufung. §. 472. Die Berufung findet gegen die in erſter Inſtanz erlaſſenen Endurtheile ſtatt. §. 473. Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind. §. 474. Ein Verſäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es erlaſſen iſt, mit der Berufung nicht angefochten werden. Ein Verſäumnißurtheil, gegen welches der Einſpruch an ſich nicht ſtatthaft iſt, unterliegt der Berufung inſoweit, als dieſelbe darauf geſtützt wird, daß der Fall der Verſäumung nicht vorge- legen habe. §. 475. Die Wirkſamkeit eines nach Erlaſſung des Urtheils erklärten Verzichts auf das Recht der Berufung iſt nicht davon abhängig, daß der Gegner die Verzichtleiſtung angenommen hat. §. 476. Die Zurücknahme der Berufung iſt ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Ver- handlung des Berufungsbeklagten zuläſſig. Die Zurücknahme erfolgt, wenn ſie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zuſtellung eines Schriftſatzes,

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/126>, abgerufen am 29.03.2024.