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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 513.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Ge-
setzes beruhend anzusehen:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig be-
setzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels
eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit ab-
gelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet er-
klärt war;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit
mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift
der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeß-
führung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Ver-
handlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über
die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§. 514.

Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Noth-
frist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.

Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils
eingelegt werden. Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist
wirkungslos.

§. 515.

Die Einlegung der Revision erfolgt durch Zustellung eines
Schriftsatzes. Derselbe muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision
gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision ein-
gelegt werde;
3. die Ladung des Revisionsbeklagten vor das Revisions-
gericht zur mündlichen Verhandlung über die Revision.
Civilprozeßordnung.
§. 513.

Eine Entſcheidung iſt ſtets als auf einer Verletzung des Ge-
ſetzes beruhend anzuſehen:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorſchriftsmäßig be-
ſetzt war;
2. wenn bei der Entſcheidung ein Richter mitgewirkt hat,
welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes
ausgeſchloſſen war, ſofern nicht dieſes Hinderniß mittels
eines Ablehnungsgeſuchs ohne Erfolg geltend gemacht iſt;
3. wenn bei der Entſcheidung ein Richter mitgewirkt hat,
obgleich derſelbe wegen Beſorgniß der Befangenheit ab-
gelehnt und das Ablehnungsgeſuch für begründet er-
klärt war;
4. wenn das Gericht ſeine Zuſtändigkeit oder Unzuſtändigkeit
mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorſchrift
der Geſetze vertreten war, ſofern ſie nicht die Prozeß-
führung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat;
6. wenn die Entſcheidung auf Grund einer mündlichen Ver-
handlung ergangen iſt, bei welcher die Vorſchriften über
die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt ſind;
7. wenn die Entſcheidung nicht mit Gründen verſehen iſt.
§. 514.

Die Reviſionsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth-
friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils.

Die Reviſion kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Urtheils
eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des Urtheils iſt
wirkungslos.

§. 515.

Die Einlegung der Reviſion erfolgt durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Reviſion
gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil die Reviſion ein-
gelegt werde;
3. die Ladung des Reviſionsbeklagten vor das Reviſions-
gericht zur mündlichen Verhandlung über die Reviſion.
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[128/0134] Civilprozeßordnung. §. 513. Eine Entſcheidung iſt ſtets als auf einer Verletzung des Ge- ſetzes beruhend anzuſehen: 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorſchriftsmäßig be- ſetzt war; 2. wenn bei der Entſcheidung ein Richter mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen war, ſofern nicht dieſes Hinderniß mittels eines Ablehnungsgeſuchs ohne Erfolg geltend gemacht iſt; 3. wenn bei der Entſcheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derſelbe wegen Beſorgniß der Befangenheit ab- gelehnt und das Ablehnungsgeſuch für begründet er- klärt war; 4. wenn das Gericht ſeine Zuſtändigkeit oder Unzuſtändigkeit mit Unrecht angenommen hat; 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorſchrift der Geſetze vertreten war, ſofern ſie nicht die Prozeß- führung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat; 6. wenn die Entſcheidung auf Grund einer mündlichen Ver- handlung ergangen iſt, bei welcher die Vorſchriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt ſind; 7. wenn die Entſcheidung nicht mit Gründen verſehen iſt. §. 514. Die Reviſionsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth- friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils. Die Reviſion kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Urtheils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des Urtheils iſt wirkungslos. §. 515. Die Einlegung der Reviſion erfolgt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Reviſion gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil die Reviſion ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Reviſionsbeklagten vor das Reviſions- gericht zur mündlichen Verhandlung über die Reviſion.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/134>, abgerufen am 29.03.2024.