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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Der Schriftsatz soll insbesondere die Anträge und im Falle
der Anschließung deren Begründung nach Vorschrift des §. 516
enthalten.

§. 520.

Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Be-
stimmungen dieses Abschnitts sich ergeben.

§. 521.

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz
betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr
gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des §. 267
die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz ver-
loren hat.

§. 522.

Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von
den Parteien gestellten Anträge.

§. 523.

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar er-
klärtes Urtheil des Berufungsgerichts ist, insoweit dasselbe durch
die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe
der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem Revisions-
gerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

§. 524.

Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind die in dem
angefochtenen Urtheile gerichtlich festgestellten Thatsachen maß-
gebend. Außer denselben können nur die im §. 516 Nr. 2, 3
erwähnten Thatsachen berücksichtigt werden.

§. 525.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen
und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision
nach §. 511 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revi-
sion ergehende Entscheidung maßgebend.

§. 526.

Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung,
stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als
richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Civilprozeßordnung.

Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge und im Falle
der Anſchließung deren Begründung nach Vorſchrift des §. 516
enthalten.

§. 520.

Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent-
ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be-
ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben.

§. 521.

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinſtanz
betreffenden Vorſchrift kann in der Reviſionsinſtanz nicht mehr
gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267
die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinſtanz ver-
loren hat.

§. 522.

Der Prüfung des Reviſionsgerichts unterliegen nur die von
den Parteien geſtellten Anträge.

§. 523.

Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er-
klärtes Urtheil des Berufungsgerichts iſt, inſoweit daſſelbe durch
die Reviſionsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe
der mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Reviſions-
gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären.

§. 524.

Für die Entſcheidung des Reviſionsgerichts ſind die in dem
angefochtenen Urtheile gerichtlich feſtgeſtellten Thatſachen maß-
gebend. Außer denſelben können nur die im §. 516 Nr. 2, 3
erwähnten Thatſachen berückſichtigt werden.

§. 525.

Die Entſcheidung des Berufungsgerichts über das Beſtehen
und den Inhalt von Geſetzen, auf deren Verletzung die Reviſion
nach §. 511 nicht geſtützt werden kann, iſt für die auf die Revi-
ſion ergehende Entſcheidung maßgebend.

§. 526.

Ergeben die Entſcheidungsgründe zwar eine Geſetzesverletzung,
ſtellt die Entſcheidung ſelbſt aber aus anderen Gründen ſich als
richtig dar, ſo iſt die Reviſion zurückzuweiſen.

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[130/0136] Civilprozeßordnung. Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge und im Falle der Anſchließung deren Begründung nach Vorſchrift des §. 516 enthalten. §. 520. Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent- ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be- ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben. §. 521. Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinſtanz betreffenden Vorſchrift kann in der Reviſionsinſtanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinſtanz ver- loren hat. §. 522. Der Prüfung des Reviſionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien geſtellten Anträge. §. 523. Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er- klärtes Urtheil des Berufungsgerichts iſt, inſoweit daſſelbe durch die Reviſionsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Reviſions- gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären. §. 524. Für die Entſcheidung des Reviſionsgerichts ſind die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich feſtgeſtellten Thatſachen maß- gebend. Außer denſelben können nur die im §. 516 Nr. 2, 3 erwähnten Thatſachen berückſichtigt werden. §. 525. Die Entſcheidung des Berufungsgerichts über das Beſtehen und den Inhalt von Geſetzen, auf deren Verletzung die Reviſion nach §. 511 nicht geſtützt werden kann, iſt für die auf die Revi- ſion ergehende Entſcheidung maßgebend. §. 526. Ergeben die Entſcheidungsgründe zwar eine Geſetzesverletzung, ſtellt die Entſcheidung ſelbſt aber aus anderen Gründen ſich als richtig dar, ſo iſt die Reviſion zurückzuweiſen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/136>, abgerufen am 25.04.2024.