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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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III. 2 Absch. §. 520--529.
§. 527.

Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das
angefochtene Urtheil aufzuheben.

Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels
des Verfahrens, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzu-
heben, als es durch den Mangel betroffen wird.

§. 528.

Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen.

Dasselbe hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Auf-
hebung zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde
zu legen.

Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu ent-
scheiden:

1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzes-
verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festge-
stellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache
zur Endentscheidung reif ist;
2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuständigkeit
des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs
erfolgt.

Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache
selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen,
auf deren Verletzung die Revision nach §. 511 nicht gestützt wer-
den kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
werden.

§. 529.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die An-
fechtbarkeit der Versäumnißurtheile, über die Verzichtleistung auf
das Rechtsmittel und die Zurücknahme desselben, über die Ver-
tagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung prozeß-
hindernder Einreden, über die Prüfung der Zulässigkeit des Rechts-
mittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Ver-
handlung und über die Einforderung und Zurücksendung der
Prozeßakten finden auf die Revision entsprechende Anwendung.

9*
III. 2 Abſch. §. 520—529.
§. 527.

Inſoweit die Reviſion für begründet erachtet wird, iſt das
angefochtene Urtheil aufzuheben.

Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels
des Verfahrens, ſo iſt zugleich das Verfahren inſoweit aufzu-
heben, als es durch den Mangel betroffen wird.

§. 528.

Im Falle der Aufhebung des Urtheils iſt die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entſcheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweiſen.

Daſſelbe hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Auf-
hebung zu Grunde gelegt iſt, auch ſeiner Entſcheidung zu Grunde
zu legen.

Das Reviſionsgericht hat jedoch in der Sache ſelbſt zu ent-
ſcheiden:

1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Geſetzes-
verletzung bei Anwendung des Geſetzes auf das feſtge-
ſtellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache
zur Endentſcheidung reif iſt;
2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuſtändigkeit
des Gerichts oder wegen Unzuläſſigkeit des Rechtswegs
erfolgt.

Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache
ſelbſt zu erlaſſende Entſcheidung die Anwendbarkeit von Geſetzen,
auf deren Verletzung die Reviſion nach §. 511 nicht geſtützt wer-
den kann, in Frage, ſo kann die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entſcheidung an das Berufungsgericht zurückverwieſen
werden.

§. 529.

Die für die Berufung geltenden Vorſchriften über die An-
fechtbarkeit der Verſäumnißurtheile, über die Verzichtleiſtung auf
das Rechtsmittel und die Zurücknahme deſſelben, über die Ver-
tagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung prozeß-
hindernder Einreden, über die Prüfung der Zuläſſigkeit des Rechts-
mittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Ver-
handlung und über die Einforderung und Zurückſendung der
Prozeßakten finden auf die Reviſion entſprechende Anwendung.

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[131/0137] III. 2 Abſch. §. 520—529. §. 527. Inſoweit die Reviſion für begründet erachtet wird, iſt das angefochtene Urtheil aufzuheben. Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens, ſo iſt zugleich das Verfahren inſoweit aufzu- heben, als es durch den Mangel betroffen wird. §. 528. Im Falle der Aufhebung des Urtheils iſt die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entſcheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweiſen. Daſſelbe hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Auf- hebung zu Grunde gelegt iſt, auch ſeiner Entſcheidung zu Grunde zu legen. Das Reviſionsgericht hat jedoch in der Sache ſelbſt zu ent- ſcheiden: 1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Geſetzes- verletzung bei Anwendung des Geſetzes auf das feſtge- ſtellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentſcheidung reif iſt; 2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuſtändigkeit des Gerichts oder wegen Unzuläſſigkeit des Rechtswegs erfolgt. Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache ſelbſt zu erlaſſende Entſcheidung die Anwendbarkeit von Geſetzen, auf deren Verletzung die Reviſion nach §. 511 nicht geſtützt wer- den kann, in Frage, ſo kann die Sache zur anderweiten Verhand- lung und Entſcheidung an das Berufungsgericht zurückverwieſen werden. §. 529. Die für die Berufung geltenden Vorſchriften über die An- fechtbarkeit der Verſäumnißurtheile, über die Verzichtleiſtung auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme deſſelben, über die Ver- tagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung prozeß- hindernder Einreden, über die Prüfung der Zuläſſigkeit des Rechts- mittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Ver- handlung und über die Einforderung und Zurückſendung der Prozeßakten finden auf die Reviſion entſprechende Anwendung. 9*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/137>, abgerufen am 25.04.2024.