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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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III. 3. Absch. §. 530--540.

Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung ange-
fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derselben aus-
zusetzen sei.

Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einst-
weilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.

§. 536.

Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.

Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann
dieselbe in den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle
des Gerichtsschreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des
Gerichtsschreibers abgegeben werden.

§. 537.

Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob
die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Er-
fordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

§. 538.

Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet,
so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die
beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung
übertragen.

§. 539.

Wird die Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder
ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers verlangt, so ist die
Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.

Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßge-
richts statt.

Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichs-
gericht.

§. 540.

Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nach-
folgenden besonderen Bestimmungen.

Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen,
welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abs. 3
mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. Die
Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der

III. 3. Abſch. §. 530—540.

Das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung ange-
fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derſelben aus-
zuſetzen ſei.

Das Beſchwerdegericht kann vor der Entſcheidung eine einſt-
weilige Anordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß
die Vollziehung der angefochtenen Entſcheidung auszuſetzen ſei.

§. 536.

Die Entſcheidung über die Beſchwerde kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.

Ordnet das Gericht eine ſchriftliche Erklärung an, ſo kann
dieſelbe in den Fällen, in welchen die Beſchwerde zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des
Gerichtsſchreibers abgegeben werden.

§. 537.

Das Beſchwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob
die Beſchwerde an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen
Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Er-
forderniſſe, ſo iſt die Beſchwerde als unzuläſſig zu verwerfen.

§. 538.

Erachtet das Beſchwerdegericht die Beſchwerde für begründet,
ſo kann es demjenigen Gericht oder Vorſitzenden, von welchem die
beſchwerende Entſcheidung erlaſſen war, die erforderliche Anordnung
übertragen.

§. 539.

Wird die Aenderung einer Entſcheidung des beauftragten oder
erſuchten Richters oder des Gerichtsſchreibers verlangt, ſo iſt die
Entſcheidung des Prozeßgerichts nachzuſuchen.

Die Beſchwerde findet gegen die Entſcheidung des Prozeßge-
richts ſtatt.

Die Beſtimmung des erſten Abſatzes gilt auch für das Reichs-
gericht.

§. 540.

Für die Fälle der ſofortigen Beſchwerde gelten die nach-
folgenden beſonderen Beſtimmungen.

Die Beſchwerde iſt binnen einer Nothfriſt von zwei Wochen,
welche mit der Zuſtellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abſ. 3
mit der Verkündung der Entſcheidung beginnt, einzulegen. Die
Einlegung bei dem Beſchwerdegerichte genügt zur Wahrung der

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[133/0139] III. 3. Abſch. §. 530—540. Das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung ange- fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derſelben aus- zuſetzen ſei. Das Beſchwerdegericht kann vor der Entſcheidung eine einſt- weilige Anordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entſcheidung auszuſetzen ſei. §. 536. Die Entſcheidung über die Beſchwerde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Ordnet das Gericht eine ſchriftliche Erklärung an, ſo kann dieſelbe in den Fällen, in welchen die Beſchwerde zum Protokolle des Gerichtsſchreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des Gerichtsſchreibers abgegeben werden. §. 537. Das Beſchwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beſchwerde an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Er- forderniſſe, ſo iſt die Beſchwerde als unzuläſſig zu verwerfen. §. 538. Erachtet das Beſchwerdegericht die Beſchwerde für begründet, ſo kann es demjenigen Gericht oder Vorſitzenden, von welchem die beſchwerende Entſcheidung erlaſſen war, die erforderliche Anordnung übertragen. §. 539. Wird die Aenderung einer Entſcheidung des beauftragten oder erſuchten Richters oder des Gerichtsſchreibers verlangt, ſo iſt die Entſcheidung des Prozeßgerichts nachzuſuchen. Die Beſchwerde findet gegen die Entſcheidung des Prozeßge- richts ſtatt. Die Beſtimmung des erſten Abſatzes gilt auch für das Reichs- gericht. §. 540. Für die Fälle der ſofortigen Beſchwerde gelten die nach- folgenden beſonderen Beſtimmungen. Die Beſchwerde iſt binnen einer Nothfriſt von zwei Wochen, welche mit der Zuſtellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abſ. 3 mit der Verkündung der Entſcheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem Beſchwerdegerichte genügt zur Wahrung der

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/139>, abgerufen am 28.03.2024.