Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
Civilprozeßordnung.
§. 552.

Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist
erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf
der Nothfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

§. 553.

Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungs-
grunde betroffen ist, von neuem verhandelt.

Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent-
scheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge.
In diesem Falle ist die Verhandlung über die Hauptsache als
Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.

Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Ver-
handlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der
Feststellung und Würdigung bestrittener Thatsachen abhängig ist.

§. 554.

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entschei-
dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt statt-
finden.

Fünftes Buch.
Urkunden- und Wechselprozeß.
§. 555.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer ver-
tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, kann
im Urkundenprozesse geltend gemacht werden, wenn die sämmtlichen
zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Ur-
kunden bewiesen werden können.

Civilprozeßordnung.
§. 552.

Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage
an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt
erhoben ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt
die Klage als unzuläſſig zu verwerfen.

Die Thatſachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf
der Nothfriſt erhoben iſt, ſind glaubhaft zu machen.

§. 553.

Die Hauptſache wird, inſoweit ſie von dem Anfechtungs-
grunde betroffen iſt, von neuem verhandelt.

Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent-
ſcheidung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptſache erfolge.
In dieſem Falle iſt die Verhandlung über die Hauptſache als
Fortſetzung der Verhandlung über Grund und Zuläſſigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens anzuſehen.

Das für die Klagen zuſtändige Reviſionsgericht hat die Ver-
handlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu erledigen, auch wenn dieſe Erledigung von der
Feſtſtellung und Würdigung beſtrittener Thatſachen abhängig iſt.

§. 554.

Rechtsmittel ſind inſoweit zuläſſig, als ſie gegen die Entſchei-
dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt ſtatt-
finden.

Fünftes Buch.
Urkunden- und Wechſelprozeß.
§. 555.

Ein Anſpruch, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld-
ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer ver-
tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, kann
im Urkundenprozeſſe geltend gemacht werden, wenn die ſämmtlichen
zur Begründung des Anſpruchs erforderlichen Thatſachen durch Ur-
kunden bewieſen werden können.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0144" n="138"/>
          <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 552.</head><lb/>
            <p>Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage<lb/>
an &#x017F;ich &#x017F;tatthaft und ob &#x017F;ie in der ge&#x017F;etzlichen Form und Fri&#x017F;t<lb/>
erhoben &#x017F;ei. Mangelt es an einem die&#x017F;er Erforderni&#x017F;&#x017F;e, &#x017F;o i&#x017F;t<lb/>
die Klage als unzulä&#x017F;&#x017F;ig zu verwerfen.</p><lb/>
            <p>Die That&#x017F;achen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf<lb/>
der Nothfri&#x017F;t erhoben i&#x017F;t, &#x017F;ind glaubhaft zu machen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 553.</head><lb/>
            <p>Die Haupt&#x017F;ache wird, in&#x017F;oweit &#x017F;ie von dem Anfechtungs-<lb/>
grunde betroffen i&#x017F;t, von neuem verhandelt.</p><lb/>
            <p>Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent-<lb/>
&#x017F;cheidung über Grund und Zulä&#x017F;&#x017F;igkeit der Wiederaufnahme des<lb/>
Verfahrens vor der Verhandlung über die Haupt&#x017F;ache erfolge.<lb/>
In die&#x017F;em Falle i&#x017F;t die Verhandlung über die Haupt&#x017F;ache als<lb/>
Fort&#x017F;etzung der Verhandlung über Grund und Zulä&#x017F;&#x017F;igkeit der<lb/>
Wiederaufnahme des Verfahrens anzu&#x017F;ehen.</p><lb/>
            <p>Das für die Klagen zu&#x017F;tändige Revi&#x017F;ionsgericht hat die Ver-<lb/>
handlung über Grund und Zulä&#x017F;&#x017F;igkeit der Wiederaufnahme des<lb/>
Verfahrens zu erledigen, auch wenn die&#x017F;e Erledigung von der<lb/>
Fe&#x017F;t&#x017F;tellung und Würdigung be&#x017F;trittener That&#x017F;achen abhängig i&#x017F;t.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 554.</head><lb/>
            <p>Rechtsmittel &#x017F;ind in&#x017F;oweit zulä&#x017F;&#x017F;ig, als &#x017F;ie gegen die Ent&#x017F;chei-<lb/>
dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt &#x017F;tatt-<lb/>
finden.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b">Fünftes Buch.</hi><lb/>
Urkunden- und Wech&#x017F;elprozeß.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 555.</head><lb/>
            <p>Ein An&#x017F;pruch, welcher die Zahlung einer be&#x017F;timmten Geld-<lb/>
&#x017F;umme oder die Lei&#x017F;tung einer be&#x017F;timmten Quantität anderer ver-<lb/>
tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen&#x017F;tande hat, kann<lb/>
im Urkundenproze&#x017F;&#x017F;e geltend gemacht werden, wenn die &#x017F;ämmtlichen<lb/>
zur Begründung des An&#x017F;pruchs erforderlichen That&#x017F;achen durch Ur-<lb/>
kunden bewie&#x017F;en werden können.</p>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[138/0144] Civilprozeßordnung. §. 552. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt erhoben ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt die Klage als unzuläſſig zu verwerfen. Die Thatſachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Nothfriſt erhoben iſt, ſind glaubhaft zu machen. §. 553. Die Hauptſache wird, inſoweit ſie von dem Anfechtungs- grunde betroffen iſt, von neuem verhandelt. Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent- ſcheidung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptſache erfolge. In dieſem Falle iſt die Verhandlung über die Hauptſache als Fortſetzung der Verhandlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzuſehen. Das für die Klagen zuſtändige Reviſionsgericht hat die Ver- handlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn dieſe Erledigung von der Feſtſtellung und Würdigung beſtrittener Thatſachen abhängig iſt. §. 554. Rechtsmittel ſind inſoweit zuläſſig, als ſie gegen die Entſchei- dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt ſtatt- finden. Fünftes Buch. Urkunden- und Wechſelprozeß. §. 555. Ein Anſpruch, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld- ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer ver- tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, kann im Urkundenprozeſſe geltend gemacht werden, wenn die ſämmtlichen zur Begründung des Anſpruchs erforderlichen Thatſachen durch Ur- kunden bewieſen werden können.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/144
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/144>, abgerufen am 29.03.2024.