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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Einführungsgesetz.
§. 14.

Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Ge-
mäßheit des §. 3. nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung
zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Civilprozeßordnung
auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht be-
rührt werden.

Außer Kraft treten insbesondere:

1. die Vorschriften über die bindende Kraft des strafgericht-
lichen Urtheils für den Civilrichter;
2. die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsver-
hältnisse einzelne Arten von Beweismitteln ausschließen
oder nur unter Beschränkungen zulassen;
3. die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraus-
setzungen eine Thatsache als mehr oder minder wahr-
scheinlich anzunehmen ist;
4. die Vorschriften über die Bewilligung von Moratorien,
über die Urtheilsfristen und über die Befugnisse des
Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungs-
fristen zu gewähren;
5. die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als
aberkannt gilt, wenn über dieselbe nicht entschieden ist.
§. 15.

Unberührt bleiben:

1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des
Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwi-
schen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten entsteht;
2. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des
Gerichtsstandes einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder
eines Vereins nach Auflösung derselben; über das Ver-
fahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden ge-
kommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Strei-
tigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädi-
gung wegen derselben betreffen;
3. die landesgesetzlichen Vorschriften über das erbschaftliche
Liquidationsverfahren;
Einführungsgeſetz.
§. 14.

Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Landesgeſetze treten für
alle bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, deren Entſcheidung in Ge-
mäßheit des §. 3. nach den Vorſchriften der Civilprozeßordnung
zu erfolgen hat, außer Kraft, ſoweit nicht in der Civilprozeßordnung
auf ſie verwieſen oder ſoweit nicht beſtimmt iſt, daß ſie nicht be-
rührt werden.

Außer Kraft treten insbeſondere:

1. die Vorſchriften über die bindende Kraft des ſtrafgericht-
lichen Urtheils für den Civilrichter;
2. die Vorſchriften, welche in Anſehung gewiſſer Rechtsver-
hältniſſe einzelne Arten von Beweismitteln ausſchließen
oder nur unter Beſchränkungen zulaſſen;
3. die Vorſchriften, nach welchen unter beſtimmten Voraus-
ſetzungen eine Thatſache als mehr oder minder wahr-
ſcheinlich anzunehmen iſt;
4. die Vorſchriften über die Bewilligung von Moratorien,
über die Urtheilsfriſten und über die Befugniſſe des
Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungs-
friſten zu gewähren;
5. die Vorſchriften, nach welchen eine Nebenforderung als
aberkannt gilt, wenn über dieſelbe nicht entſchieden iſt.
§. 15.

Unberührt bleiben:

1. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Einſtellung des
Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwi-
ſchen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten entſteht;
2. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Fortdauer des
Gerichtsſtandes einer Geſellſchaft, einer Genoſſenſchaft oder
eines Vereins nach Auflöſung derſelben; über das Ver-
fahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden ge-
kommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Strei-
tigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entſchädi-
gung wegen derſelben betreffen;
3. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über das erbſchaftliche
Liquidationsverfahren;
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[9/0015] Einführungsgeſetz. §. 14. Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Landesgeſetze treten für alle bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, deren Entſcheidung in Ge- mäßheit des §. 3. nach den Vorſchriften der Civilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, ſoweit nicht in der Civilprozeßordnung auf ſie verwieſen oder ſoweit nicht beſtimmt iſt, daß ſie nicht be- rührt werden. Außer Kraft treten insbeſondere: 1. die Vorſchriften über die bindende Kraft des ſtrafgericht- lichen Urtheils für den Civilrichter; 2. die Vorſchriften, welche in Anſehung gewiſſer Rechtsver- hältniſſe einzelne Arten von Beweismitteln ausſchließen oder nur unter Beſchränkungen zulaſſen; 3. die Vorſchriften, nach welchen unter beſtimmten Voraus- ſetzungen eine Thatſache als mehr oder minder wahr- ſcheinlich anzunehmen iſt; 4. die Vorſchriften über die Bewilligung von Moratorien, über die Urtheilsfriſten und über die Befugniſſe des Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungs- friſten zu gewähren; 5. die Vorſchriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt, wenn über dieſelbe nicht entſchieden iſt. §. 15. Unberührt bleiben: 1. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Einſtellung des Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwi- ſchen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entſteht; 2. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Fortdauer des Gerichtsſtandes einer Geſellſchaft, einer Genoſſenſchaft oder eines Vereins nach Auflöſung derſelben; über das Ver- fahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden ge- kommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Strei- tigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entſchädi- gung wegen derſelben betreffen; 3. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über das erbſchaftliche Liquidationsverfahren;

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/15>, abgerufen am 16.04.2024.