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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
stand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut-
achten für genügend erachtet.

§. 613.

Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der
die Entmündigung aussprechende Beschluß aufzuheben. Die Auf-
hebung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirksamkeit.
Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person oder des Ver-
mögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach Maß-
gabe der §§. 815--822 getroffen werden.

Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis-
herigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Beschlusses,
welcher die Entmündigung ausgesprochen hatte, nicht in Frage ge-
stellt werden kann. Auf die Gültigkeit der bisherigen Handlungen
des bestellten oder gesetzlichen Vormundes hat die Aufhebung keinen
Einfluß.

§. 614.

Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die Staatskasse zur Er-
stattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in Ge-
mäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten Ab-
schnitts des ersten Buchs zu verurtheilen.

Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so hat die
Staatskasse in allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

§. 615.

Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und dem
Amtsgerichte von jedem in der Sache erlassenen Endurtheile Mit-
theilung zu machen.

§. 616.

Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag
des Entmündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwalts
durch Beschluß des Amtsgerichts.

§. 617.

Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amts-
gericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Entmündigte
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er seinen Wohn-
sitz nur im Auslande, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte
seines letzten Wohnsitzes im Deutschen Reiche gestellt werden, so-
fern die Entmündigung von einem deutschen Gericht ausgesprochen ist.

Civilprozeßordnung.
ſtand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut-
achten für genügend erachtet.

§. 613.

Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, ſo iſt der
die Entmündigung ausſprechende Beſchluß aufzuheben. Die Auf-
hebung tritt erſt mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirkſamkeit.
Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Perſon oder des Ver-
mögens des Entmündigten einſtweilige Verfügungen nach Maß-
gabe der §§. 815—822 getroffen werden.

Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis-
herigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Beſchluſſes,
welcher die Entmündigung ausgeſprochen hatte, nicht in Frage ge-
ſtellt werden kann. Auf die Gültigkeit der bisherigen Handlungen
des beſtellten oder geſetzlichen Vormundes hat die Aufhebung keinen
Einfluß.

§. 614.

Unterliegt der Staatsanwalt, ſo iſt die Staatskaſſe zur Er-
ſtattung der dem obſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Ge-
mäßheit der Beſtimmungen des fünften Titels des zweiten Ab-
ſchnitts des erſten Buchs zu verurtheilen.

Iſt die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, ſo hat die
Staatskaſſe in allen Fällen die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen.

§. 615.

Das Prozeßgericht hat der Vormundſchaftsbehörde und dem
Amtsgerichte von jedem in der Sache erlaſſenen Endurtheile Mit-
theilung zu machen.

§. 616.

Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag
des Entmündigten oder ſeines Vormundes oder des Staatsanwalts
durch Beſchluß des Amtsgerichts.

§. 617.

Für die Wiederaufhebung der Entmündigung iſt das Amts-
gericht ausſchließlich zuſtändig, bei welchem der Entmündigte
ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.

Iſt der Entmündigte ein Deutſcher und hat er ſeinen Wohn-
ſitz nur im Auslande, ſo kann der Antrag bei dem Amtsgerichte
ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche geſtellt werden, ſo-
fern die Entmündigung von einem deutſchen Gericht ausgeſprochen iſt.

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[150/0156] Civilprozeßordnung. ſtand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut- achten für genügend erachtet. §. 613. Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, ſo iſt der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß aufzuheben. Die Auf- hebung tritt erſt mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirkſamkeit. Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Perſon oder des Ver- mögens des Entmündigten einſtweilige Verfügungen nach Maß- gabe der §§. 815—822 getroffen werden. Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis- herigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Beſchluſſes, welcher die Entmündigung ausgeſprochen hatte, nicht in Frage ge- ſtellt werden kann. Auf die Gültigkeit der bisherigen Handlungen des beſtellten oder geſetzlichen Vormundes hat die Aufhebung keinen Einfluß. §. 614. Unterliegt der Staatsanwalt, ſo iſt die Staatskaſſe zur Er- ſtattung der dem obſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Ge- mäßheit der Beſtimmungen des fünften Titels des zweiten Ab- ſchnitts des erſten Buchs zu verurtheilen. Iſt die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, ſo hat die Staatskaſſe in allen Fällen die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen. §. 615. Das Prozeßgericht hat der Vormundſchaftsbehörde und dem Amtsgerichte von jedem in der Sache erlaſſenen Endurtheile Mit- theilung zu machen. §. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder ſeines Vormundes oder des Staatsanwalts durch Beſchluß des Amtsgerichts. §. 617. Für die Wiederaufhebung der Entmündigung iſt das Amts- gericht ausſchließlich zuſtändig, bei welchem der Entmündigte ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat. Iſt der Entmündigte ein Deutſcher und hat er ſeinen Wohn- ſitz nur im Auslande, ſo kann der Antrag bei dem Amtsgerichte ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche geſtellt werden, ſo- fern die Entmündigung von einem deutſchen Gericht ausgeſprochen iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/156>, abgerufen am 28.03.2024.