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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VI. 2. Absch. §. 623--627. VII. §. 628--631.
§. 627.

Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung, so-
wie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem
Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen.

Siebentes Buch.
Mahnverfahren.
§. 628.

Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, ist
auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen.

Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach Inhalt des
Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht
erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung
des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Bekannt-
machung erfolgen müßte

§. 629.

Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen.

Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der
allgemeine persönliche Gerichtsstand oder der dingliche Gerichts-
stand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet
sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich un-
beschränkt zuständig wären.

§. 630.

Das Gesuch muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder
Gewerbe und Wohnort;
2. die Bezeichnung des Gerichts;
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes
und des Grundes des Anspruchs;
4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.
§. 631.

Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen der vorstehen-
den Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs,
daß der Anspruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet ist, so
wird dasselbe zurückgewiesen.

VI. 2. Abſch. §. 623—627. VII. §. 628—631.
§. 627.

Die Entmündigung einer Perſon wegen Verſchwendung, ſo-
wie die Wiederaufhebung einer ſolchen Entmündigung iſt von dem
Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen.

Siebentes Buch.
Mahnverfahren.
§. 628.

Wegen eines Anſpruchs, welcher die Zahlung einer beſtimmten
Geldſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, iſt
auf Geſuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlaſſen.

Das Mahnverfahren findet nicht ſtatt, wenn nach Inhalt des
Geſuchs die Geltendmachung des Anſpruchs von einer noch nicht
erfolgten Gegenleiſtung abhängig iſt oder wenn die Zuſtellung
des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Bekannt-
machung erfolgen müßte

§. 629.

Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlaſſen.

Ausſchließlich zuſtändig iſt das Amtsgericht, bei welchem der
allgemeine perſönliche Gerichtsſtand oder der dingliche Gerichts-
ſtand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet
ſein würde, wenn die Amtsgerichte in erſter Inſtanz ſachlich un-
beſchränkt zuſtändig wären.

§. 630.

Das Geſuch muß enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder
Gewerbe und Wohnort;
2. die Bezeichnung des Gerichts;
3. die beſtimmte Angabe des Betrags oder Gegenſtandes
und des Grundes des Anſpruchs;
4. das Geſuch um Erlaſſung des Zahlungsbefehls.
§. 631.

Entſpricht das Geſuch nicht den Beſtimmungen der vorſtehen-
den Paragraphen oder ergiebt ſich aus dem Inhalte des Geſuchs,
daß der Anſpruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet iſt, ſo
wird daſſelbe zurückgewieſen.

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[153/0159] VI. 2. Abſch. §. 623—627. VII. §. 628—631. §. 627. Die Entmündigung einer Perſon wegen Verſchwendung, ſo- wie die Wiederaufhebung einer ſolchen Entmündigung iſt von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen. Siebentes Buch. Mahnverfahren. §. 628. Wegen eines Anſpruchs, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geldſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, iſt auf Geſuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlaſſen. Das Mahnverfahren findet nicht ſtatt, wenn nach Inhalt des Geſuchs die Geltendmachung des Anſpruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleiſtung abhängig iſt oder wenn die Zuſtellung des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Bekannt- machung erfolgen müßte §. 629. Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlaſſen. Ausſchließlich zuſtändig iſt das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine perſönliche Gerichtsſtand oder der dingliche Gerichts- ſtand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet ſein würde, wenn die Amtsgerichte in erſter Inſtanz ſachlich un- beſchränkt zuſtändig wären. §. 630. Das Geſuch muß enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort; 2. die Bezeichnung des Gerichts; 3. die beſtimmte Angabe des Betrags oder Gegenſtandes und des Grundes des Anſpruchs; 4. das Geſuch um Erlaſſung des Zahlungsbefehls. §. 631. Entſpricht das Geſuch nicht den Beſtimmungen der vorſtehen- den Paragraphen oder ergiebt ſich aus dem Inhalte des Geſuchs, daß der Anſpruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet iſt, ſo wird daſſelbe zurückgewieſen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/159>, abgerufen am 28.03.2024.