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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 1. Absch. §. 666--674.
oder in der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich be-
zeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig
zugestellt wird.

Hängt die Vollstreckung eines Urtheils seinem Inhalte nach
von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer That-
sache ab oder handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils
für die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten Gläubigers
oder gegen die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten
Schuldners, so muß außer dem zu vollstreckenden Urtheil auch die
demselben beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Voll-
streckungsklausel auf Grund öffentlicher Urkunden ertheilt ist, auch
eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvoll-
streckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn derselben zu-
gestellt werden.

§. 672.

Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines
Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur be-
ginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung ab, so darf der Beginn der Zwangsvollstreckung
nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche
Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits
zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

§. 673.

Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an-
gehörende Militärperson darf die Zwangsvollstreckung erst be-
ginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde An-
zeige erhalten hat.

Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige
von der Militärbehörde zu bescheinigen.

§. 674.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten
zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe im Auftrage
des Gläubigers zu bewirken haben.

Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur
Zwangsvollstreckung die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in
Anspruch nehmen. Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

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VIII. 1. Abſch. §. 666—674.
oder in der demſelben beigefügten Vollſtreckungsklauſel namentlich be-
zeichnet ſind und das Urtheil bereits zugeſtellt iſt oder gleichzeitig
zugeſtellt wird.

Hängt die Vollſtreckung eines Urtheils ſeinem Inhalte nach
von dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer That-
ſache ab oder handelt es ſich um die Vollſtreckung eines Urtheils
für die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten Gläubigers
oder gegen die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten
Schuldners, ſo muß außer dem zu vollſtreckenden Urtheil auch die
demſelben beigefügte Vollſtreckungsklauſel und, ſofern die Voll-
ſtreckungsklauſel auf Grund öffentlicher Urkunden ertheilt iſt, auch
eine Abſchrift dieſer Urkunden vor Beginn der Zwangsvoll-
ſtreckung zugeſtellt ſein oder gleichzeitig mit Beginn derſelben zu-
geſtellt werden.

§. 672.

Iſt die Geltendmachung des Anſpruchs von dem Eintritt eines
Kalendertages abhängig, ſo darf die Zwangsvollſtreckung nur be-
ginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen iſt.

Hängt die Vollſtreckung von einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleiſtung ab, ſo darf der Beginn der Zwangsvollſtreckung
nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleiſtung durch eine öffentliche
Urkunde nachgewieſen und eine Abſchrift dieſer Urkunde bereits
zugeſtellt iſt oder gleichzeitig zugeſtellt wird.

§. 673.

Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an-
gehörende Militärperſon darf die Zwangsvollſtreckung erſt be-
ginnen, nachdem von derſelben die vorgeſetzte Militärbehörde An-
zeige erhalten hat.

Dem Gläubiger iſt auf Verlangen der Empfang der Anzeige
von der Militärbehörde zu beſcheinigen.

§. 674.

Die Zwangsvollſtreckung erfolgt, ſoweit ſie nicht den Gerichten
zugewieſen iſt, durch Gerichtsvollzieher, welche dieſelbe im Auftrage
des Gläubigers zu bewirken haben.

Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur
Zwangsvollſtreckung die Mitwirkung des Gerichtsſchreibers in
Anſpruch nehmen. Der von dem Gerichtsſchreiber beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

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[163/0169] VIII. 1. Abſch. §. 666—674. oder in der demſelben beigefügten Vollſtreckungsklauſel namentlich be- zeichnet ſind und das Urtheil bereits zugeſtellt iſt oder gleichzeitig zugeſtellt wird. Hängt die Vollſtreckung eines Urtheils ſeinem Inhalte nach von dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer That- ſache ab oder handelt es ſich um die Vollſtreckung eines Urtheils für die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten Gläubigers oder gegen die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten Schuldners, ſo muß außer dem zu vollſtreckenden Urtheil auch die demſelben beigefügte Vollſtreckungsklauſel und, ſofern die Voll- ſtreckungsklauſel auf Grund öffentlicher Urkunden ertheilt iſt, auch eine Abſchrift dieſer Urkunden vor Beginn der Zwangsvoll- ſtreckung zugeſtellt ſein oder gleichzeitig mit Beginn derſelben zu- geſtellt werden. §. 672. Iſt die Geltendmachung des Anſpruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, ſo darf die Zwangsvollſtreckung nur be- ginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen iſt. Hängt die Vollſtreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiſtung ab, ſo darf der Beginn der Zwangsvollſtreckung nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleiſtung durch eine öffentliche Urkunde nachgewieſen und eine Abſchrift dieſer Urkunde bereits zugeſtellt iſt oder gleichzeitig zugeſtellt wird. §. 673. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an- gehörende Militärperſon darf die Zwangsvollſtreckung erſt be- ginnen, nachdem von derſelben die vorgeſetzte Militärbehörde An- zeige erhalten hat. Dem Gläubiger iſt auf Verlangen der Empfang der Anzeige von der Militärbehörde zu beſcheinigen. §. 674. Die Zwangsvollſtreckung erfolgt, ſoweit ſie nicht den Gerichten zugewieſen iſt, durch Gerichtsvollzieher, welche dieſelbe im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollſtreckung die Mitwirkung des Gerichtsſchreibers in Anſpruch nehmen. Der von dem Gerichtsſchreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. 11*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/169>, abgerufen am 28.03.2024.