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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Einführungsgesetz.
6. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die auf
einseitigen Antrag eines Ehegatten zu erlassenden gericht-
lichen Rückkehr-, Aufnahme- und Besserungsbefehle, sowie
über die als Vorbedingung einer Ehescheidung anzuord-
nenden Zwangsmaßregeln;
7. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Vor-
aussetzungen der böslichen Verlassung, namentlich in An-
sehung der Frist, welche seit der Entfernung des Beklagten
verstrichen sein muß, sowie in Ansehung der Fälle, welche
der böslichen Verlassung gleichgestellt sind;
8. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen
eine bösliche Verlassung nicht schon deshalb als festgestellt
angenommen werden darf, weil der Beklagte die in dem
bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Rückkehrbefehle nicht
befolgt hat.
§. 17.

Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung
ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden.

Abweichende Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die
zur Eintragung in das Grund- oder Hypothekenbuch bestimmten
Schuldurkunden bleiben unberührt, soweit sie die Verfolgung des
dinglichen Rechts betreffen.

§. 18.

Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civil-
prozeßordnung anhängig gewordenen Prozesse finden bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung.

Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß-
ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derselben anhängig ge-
wordenen Prozesse für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke
Uebergangsbestimmungen zu erlassen.

§. 19.

Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurtheile,
welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten
werden können.

Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Ab-
satzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von
dem Tage der Verkündung oder Zustellung des Urtheils laufende
Nothfrist gebunden sind.

Einführungsgeſetz.
6. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die auf
einſeitigen Antrag eines Ehegatten zu erlaſſenden gericht-
lichen Rückkehr-, Aufnahme- und Beſſerungsbefehle, ſowie
über die als Vorbedingung einer Eheſcheidung anzuord-
nenden Zwangsmaßregeln;
7. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die Vor-
ausſetzungen der böslichen Verlaſſung, namentlich in An-
ſehung der Friſt, welche ſeit der Entfernung des Beklagten
verſtrichen ſein muß, ſowie in Anſehung der Fälle, welche
der böslichen Verlaſſung gleichgeſtellt ſind;
8. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen
eine bösliche Verlaſſung nicht ſchon deshalb als feſtgeſtellt
angenommen werden darf, weil der Beklagte die in dem
bürgerlichen Rechte vorgeſchriebenen Rückkehrbefehle nicht
befolgt hat.
§. 17.

Die Beweiskraft eines Schuldſcheins oder einer Quittung
iſt an den Ablauf einer Zeitfriſt nicht gebunden.

Abweichende Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die
zur Eintragung in das Grund- oder Hypothekenbuch beſtimmten
Schuldurkunden bleiben unberührt, ſoweit ſie die Verfolgung des
dinglichen Rechts betreffen.

§. 18.

Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civil-
prozeßordnung anhängig gewordenen Prozeſſe finden bis zur rechts-
kräftigen Entſcheidung die bisherigen Prozeßgeſetze Anwendung.

Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß-
ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derſelben anhängig ge-
wordenen Prozeſſe für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke
Uebergangsbeſtimmungen zu erlaſſen.

§. 19.

Rechtskräftig im Sinne dieſes Geſetzes ſind Endurtheile,
welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten
werden können.

Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorſtehenden Ab-
ſatzes ſind diejenigen Rechtsmittel anzuſehen, welche an eine von
dem Tage der Verkündung oder Zuſtellung des Urtheils laufende
Nothfriſt gebunden ſind.

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[11/0017] Einführungsgeſetz. 6. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die auf einſeitigen Antrag eines Ehegatten zu erlaſſenden gericht- lichen Rückkehr-, Aufnahme- und Beſſerungsbefehle, ſowie über die als Vorbedingung einer Eheſcheidung anzuord- nenden Zwangsmaßregeln; 7. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die Vor- ausſetzungen der böslichen Verlaſſung, namentlich in An- ſehung der Friſt, welche ſeit der Entfernung des Beklagten verſtrichen ſein muß, ſowie in Anſehung der Fälle, welche der böslichen Verlaſſung gleichgeſtellt ſind; 8. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen eine bösliche Verlaſſung nicht ſchon deshalb als feſtgeſtellt angenommen werden darf, weil der Beklagte die in dem bürgerlichen Rechte vorgeſchriebenen Rückkehrbefehle nicht befolgt hat. §. 17. Die Beweiskraft eines Schuldſcheins oder einer Quittung iſt an den Ablauf einer Zeitfriſt nicht gebunden. Abweichende Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung in das Grund- oder Hypothekenbuch beſtimmten Schuldurkunden bleiben unberührt, ſoweit ſie die Verfolgung des dinglichen Rechts betreffen. §. 18. Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civil- prozeßordnung anhängig gewordenen Prozeſſe finden bis zur rechts- kräftigen Entſcheidung die bisherigen Prozeßgeſetze Anwendung. Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß- ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derſelben anhängig ge- wordenen Prozeſſe für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbeſtimmungen zu erlaſſen. §. 19. Rechtskräftig im Sinne dieſes Geſetzes ſind Endurtheile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können. Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorſtehenden Ab- ſatzes ſind diejenigen Rechtsmittel anzuſehen, welche an eine von dem Tage der Verkündung oder Zuſtellung des Urtheils laufende Nothfriſt gebunden ſind.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/17>, abgerufen am 28.03.2024.