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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle
hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.

§. 726.

Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das
Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer ge-
pfändeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte,
als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden
habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person als
den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei.

§. 727.

Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in
das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers,
daß er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände, bewirkt.

Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher
bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kennt-
niß zu setzen.

§. 728.

Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erste Pfändung
bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes
über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines be-
theiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die Ver-
richtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu über-
nehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten
Gläubiger.

Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere
Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten
Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hin-
terlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser
Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke
beizufügen.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für
mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

Civilprozeßordnung.
oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle
hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu laſſen.

§. 726.

Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das
Vollſtreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer ge-
pfändeten Sache in anderer Weiſe oder an einem anderen Orte,
als in den vorſtehenden Paragraphen beſtimmt iſt, ſtattzufinden
habe oder daß die Verſteigerung durch eine andere Perſon als
den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ſei.

§. 727.

Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in
das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers,
daß er die Sachen für ſeinen Auftraggeber pfände, bewirkt.

Iſt die erſte Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher
bewirkt, ſo iſt dieſem eine Abſchrift des Protokolls zuzuſtellen.

Der Schuldner iſt von den weiteren Pfändungen in Kennt-
niß zu ſetzen.

§. 728.

Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erſte Pfändung
bewirkt iſt, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Geſetzes
über, ſofern nicht das Vollſtreckungsgericht auf Antrag eines be-
theiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die Ver-
richtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu über-
nehmen ſeien. Die Verſteigerung erfolgt für alle betheiligten
Gläubiger.

Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine ſpätere
Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen betheiligten
Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hin-
terlegung des Erlöſes dem Vollſtreckungsgericht anzuzeigen. Dieſer
Anzeige ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke
beizufügen.

In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für
mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt.

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[178/0184] Civilprozeßordnung. oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu laſſen. §. 726. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollſtreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer ge- pfändeten Sache in anderer Weiſe oder an einem anderen Orte, als in den vorſtehenden Paragraphen beſtimmt iſt, ſtattzufinden habe oder daß die Verſteigerung durch eine andere Perſon als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ſei. §. 727. Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für ſeinen Auftraggeber pfände, bewirkt. Iſt die erſte Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, ſo iſt dieſem eine Abſchrift des Protokolls zuzuſtellen. Der Schuldner iſt von den weiteren Pfändungen in Kennt- niß zu ſetzen. §. 728. Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erſte Pfändung bewirkt iſt, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Geſetzes über, ſofern nicht das Vollſtreckungsgericht auf Antrag eines be- theiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die Ver- richtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu über- nehmen ſeien. Die Verſteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger. Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine ſpätere Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hin- terlegung des Erlöſes dem Vollſtreckungsgericht anzuzeigen. Dieſer Anzeige ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke beizufügen. In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/184>, abgerufen am 19.04.2024.