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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 4. Absch. §. 786--795. 5. Absch. §. 796.
§. 792.

Der Gläubiger hat die Kosten, welche durch die Haft entstehen,
einschließlich der Verpflegungskosten von Monat zu Monat voraus-
zuzahlen. Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß ist
unstatthaft, wenn nicht mindestens für einen Monat die Zahlung
geleistet ist. Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum Mittage
des letzten Tages erneuert, für welchen sie geleistet ist, so wird
der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen. Gegen
den Schuldner, welcher aus diesem Grunde oder ohne sein Zuthun
auf Antrag des Gläubigers entlassen ist, findet auf Antrag des-
selben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

§. 793.

Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Militärperson vollstreckt werden, so hat das Ge-
richt die vorgesetzte Militärbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen.

§. 794.

Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht über-
steigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von
Amtswegen aus der Haft entlassen.

§. 795.

Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des im
§. 711 erwähnten Offenbarungseides eine Haft von sechs Monaten
vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von
neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur angehalten werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen
erworben habe.

Fünfter Abschnitt.
Arrest und einstweilige Verfügungen.
§. 796.

Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in
das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geld-
forderung oder wegen eines Anspruchs statt, welcher in eine Geld-
forderung übergehen kann.

Die Zulässigkeit des Arrestes wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß der Anspruch ein betagter ist.

13*
VIII. 4. Abſch. §. 786—795. 5. Abſch. §. 796.
§. 792.

Der Gläubiger hat die Koſten, welche durch die Haft entſtehen,
einſchließlich der Verpflegungskoſten von Monat zu Monat voraus-
zuzahlen. Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß iſt
unſtatthaft, wenn nicht mindeſtens für einen Monat die Zahlung
geleiſtet iſt. Wird die Zahlung nicht ſpäteſtens bis zum Mittage
des letzten Tages erneuert, für welchen ſie geleiſtet iſt, ſo wird
der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlaſſen. Gegen
den Schuldner, welcher aus dieſem Grunde oder ohne ſein Zuthun
auf Antrag des Gläubigers entlaſſen iſt, findet auf Antrag des-
ſelben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht ſtatt.

§. 793.

Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Militärperſon vollſtreckt werden, ſo hat das Ge-
richt die vorgeſetzte Militärbehörde um die Vollſtreckung zu erſuchen.

§. 794.

Die Haft darf die Dauer von ſechs Monaten nicht über-
ſteigen. Nach Ablauf der ſechs Monate wird der Schuldner von
Amtswegen aus der Haft entlaſſen.

§. 795.

Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des im
§. 711 erwähnten Offenbarungseides eine Haft von ſechs Monaten
vollſtreckt iſt, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von
neuem zur Leiſtung dieſes Eides durch Haft nur angehalten werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner ſpäter Vermögen
erworben habe.

Fünfter Abſchnitt.
Arreſt und einſtweilige Verfügungen.
§. 796.

Der Arreſt findet zur Sicherung der Zwangsvollſtreckung in
das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geld-
forderung oder wegen eines Anſpruchs ſtatt, welcher in eine Geld-
forderung übergehen kann.

Die Zuläſſigkeit des Arreſtes wird dadurch nicht ausgeſchloſſen,
daß der Anſpruch ein betagter iſt.

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[195/0201] VIII. 4. Abſch. §. 786—795. 5. Abſch. §. 796. §. 792. Der Gläubiger hat die Koſten, welche durch die Haft entſtehen, einſchließlich der Verpflegungskoſten von Monat zu Monat voraus- zuzahlen. Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß iſt unſtatthaft, wenn nicht mindeſtens für einen Monat die Zahlung geleiſtet iſt. Wird die Zahlung nicht ſpäteſtens bis zum Mittage des letzten Tages erneuert, für welchen ſie geleiſtet iſt, ſo wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlaſſen. Gegen den Schuldner, welcher aus dieſem Grunde oder ohne ſein Zuthun auf Antrag des Gläubigers entlaſſen iſt, findet auf Antrag des- ſelben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht ſtatt. §. 793. Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperſon vollſtreckt werden, ſo hat das Ge- richt die vorgeſetzte Militärbehörde um die Vollſtreckung zu erſuchen. §. 794. Die Haft darf die Dauer von ſechs Monaten nicht über- ſteigen. Nach Ablauf der ſechs Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlaſſen. §. 795. Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des im §. 711 erwähnten Offenbarungseides eine Haft von ſechs Monaten vollſtreckt iſt, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Leiſtung dieſes Eides durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner ſpäter Vermögen erworben habe. Fünfter Abſchnitt. Arreſt und einſtweilige Verfügungen. §. 796. Der Arreſt findet zur Sicherung der Zwangsvollſtreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geld- forderung oder wegen eines Anſpruchs ſtatt, welcher in eine Geld- forderung übergehen kann. Die Zuläſſigkeit des Arreſtes wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der Anſpruch ein betagter iſt. 13*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/201>, abgerufen am 19.04.2024.