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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 5. Absch. §. 797--807.

Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch zurückgewiesen
oder vorgängige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird,
ist dem Gegner nicht mitzutheilen.

§. 803.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch
dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und
der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen
Arrestes berechtigt wird.

§. 804.

Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet
wird, findet Widerspruch statt.

Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung
der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend
machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des
Arrestes nicht gehemmt.

§. 805.

Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des
Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden.

Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen,
abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder
Aufhebung von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicher-
heitsleistung abhängig machen.

§. 806.

Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht
auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen,
daß die Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer
zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf An-
trag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen.

§. 807.

Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen verän-
derter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrun-
des oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem Ermessen
zu bestimmenden Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes
beantragt werden.

VIII. 5. Abſch. §. 797—807.

Der Beſchluß, durch welchen das Arreſtgeſuch zurückgewieſen
oder vorgängige Sicherheitsleiſtung für erforderlich erklärt wird,
iſt dem Gegner nicht mitzutheilen.

§. 803.

In dem Arreſtbefehl iſt ein Geldbetrag feſtzuſtellen, durch
deſſen Hinterlegung die Vollziehung des Arreſtes gehemmt und
der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen
Arreſtes berechtigt wird.

§. 804.

Gegen den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet
wird, findet Widerſpruch ſtatt.

Die widerſprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung
der Gründe, welche ſie für die Aufhebung des Arreſtes geltend
machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Durch Erhebung des Widerſpruchs wird die Vollziehung des
Arreſtes nicht gehemmt.

§. 805.

Wird Widerſpruch erhoben, ſo iſt über die Rechtmäßigkeit des
Arreſtes durch Endurtheil zu entſcheiden.

Das Gericht kann den Arreſt ganz oder theilweiſe beſtätigen,
abändern oder aufheben, auch die Beſtätigung, Abänderung oder
Aufhebung von einer nach freiem Ermeſſen zu beſtimmenden Sicher-
heitsleiſtung abhängig machen.

§. 806.

Iſt die Hauptſache nicht anhängig, ſo hat das Arreſtgericht
auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen,
daß die Partei, welche den Arreſtbefehl erwirkt hat, binnen einer
zu beſtimmenden Friſt Klage zu erheben habe.

Wird dieſer Anordnung nicht Folge geleiſtet, ſo iſt auf An-
trag die Aufhebung des Arreſtes durch Endurtheil auszuſprechen.

§. 807.

Auch nach der Beſtätigung des Arreſtes kann wegen verän-
derter Umſtände, insbeſondere wegen Erledigung des Arreſtgrun-
des oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem Ermeſſen
zu beſtimmenden Sicherheitsleiſtung die Aufhebung des Arreſtes
beantragt werden.

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[197/0203] VIII. 5. Abſch. §. 797—807. Der Beſchluß, durch welchen das Arreſtgeſuch zurückgewieſen oder vorgängige Sicherheitsleiſtung für erforderlich erklärt wird, iſt dem Gegner nicht mitzutheilen. §. 803. In dem Arreſtbefehl iſt ein Geldbetrag feſtzuſtellen, durch deſſen Hinterlegung die Vollziehung des Arreſtes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arreſtes berechtigt wird. §. 804. Gegen den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet wird, findet Widerſpruch ſtatt. Die widerſprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche ſie für die Aufhebung des Arreſtes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. Durch Erhebung des Widerſpruchs wird die Vollziehung des Arreſtes nicht gehemmt. §. 805. Wird Widerſpruch erhoben, ſo iſt über die Rechtmäßigkeit des Arreſtes durch Endurtheil zu entſcheiden. Das Gericht kann den Arreſt ganz oder theilweiſe beſtätigen, abändern oder aufheben, auch die Beſtätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer nach freiem Ermeſſen zu beſtimmenden Sicher- heitsleiſtung abhängig machen. §. 806. Iſt die Hauptſache nicht anhängig, ſo hat das Arreſtgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, welche den Arreſtbefehl erwirkt hat, binnen einer zu beſtimmenden Friſt Klage zu erheben habe. Wird dieſer Anordnung nicht Folge geleiſtet, ſo iſt auf An- trag die Aufhebung des Arreſtes durch Endurtheil auszuſprechen. §. 807. Auch nach der Beſtätigung des Arreſtes kann wegen verän- derter Umſtände, insbeſondere wegen Erledigung des Arreſtgrun- des oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem Ermeſſen zu beſtimmenden Sicherheitsleiſtung die Aufhebung des Arreſtes beantragt werden.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/203>, abgerufen am 28.03.2024.