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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 818.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer
einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

§. 819.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung
eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-
verhältniß zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dau-
ernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachtheile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün-
den nöthig erscheint.

§. 820.

In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Be-
zirke sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung
erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher der
Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit
der einstweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptsache zu
laden ist.

Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf
Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.

Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des
Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-
folgen.

§. 821.

Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Bestimmungen
dieses Abschnitts ist das Gericht erster Instanz und, wenn die
Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungs-
gericht anzusehen.

§. 822.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem
Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine vor-
gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Ge-
richts entscheiden.

Civilprozeßordnung.
§. 818.

Nur unter beſonderen Umſtänden kann die Aufhebung einer
einſtweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleiſtung geſtattet werden.

§. 819.

Einſtweilige Verfügungen ſind auch zum Zwecke der Regelung
eines einſtweiligen Zuſtandes in Bezug auf ein ſtreitiges Rechts-
verhältniß zuläſſig, ſofern dieſe Regelung, insbeſondere bei dau-
ernden Rechtsverhältniſſen zur Abwendung weſentlicher Nachtheile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün-
den nöthig erſcheint.

§. 820.

In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in deſſen Be-
zirke ſich der Streitgegenſtand befindet, eine einſtweilige Verfügung
erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, innerhalb welcher der
Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit
der einſtweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptſache zu
laden iſt.

Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt hat das Amtsgericht auf
Antrag die erlaſſene Verfügung aufzuheben.

Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen des
Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-
folgen.

§. 821.

Als Gericht der Hauptſache im Sinne der Beſtimmungen
dieſes Abſchnitts iſt das Gericht erſter Inſtanz und, wenn die
Hauptſache in der Berufungsinſtanz anhängig iſt, das Berufungs-
gericht anzuſehen.

§. 822.

In dringenden Fällen kann der Vorſitzende über die in dieſem
Abſchnitt erwähnten Geſuche, ſofern deren Erledigung eine vor-
gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anſtatt des Ge-
richts entſcheiden.

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[200/0206] Civilprozeßordnung. §. 818. Nur unter beſonderen Umſtänden kann die Aufhebung einer einſtweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleiſtung geſtattet werden. §. 819. Einſtweilige Verfügungen ſind auch zum Zwecke der Regelung eines einſtweiligen Zuſtandes in Bezug auf ein ſtreitiges Rechts- verhältniß zuläſſig, ſofern dieſe Regelung, insbeſondere bei dau- ernden Rechtsverhältniſſen zur Abwendung weſentlicher Nachtheile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün- den nöthig erſcheint. §. 820. In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in deſſen Be- zirke ſich der Streitgegenſtand befindet, eine einſtweilige Verfügung erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einſtweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptſache zu laden iſt. Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt hat das Amtsgericht auf Antrag die erlaſſene Verfügung aufzuheben. Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen des Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er- folgen. §. 821. Als Gericht der Hauptſache im Sinne der Beſtimmungen dieſes Abſchnitts iſt das Gericht erſter Inſtanz und, wenn die Hauptſache in der Berufungsinſtanz anhängig iſt, das Berufungs- gericht anzuſehen. §. 822. In dringenden Fällen kann der Vorſitzende über die in dieſem Abſchnitt erwähnten Geſuche, ſofern deren Erledigung eine vor- gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anſtatt des Ge- richts entſcheiden.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/206>, abgerufen am 23.04.2024.