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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
neten Urkunden gelten die nachfolgenden besonderen Bestim-
mungen.

Die Bestimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, be-
züglich welcher das Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, insoweit
Anwendung, als in dem Gesetze nicht besondere Vorschriften ent-
halten sind.

§. 838.

Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche
durch Indossament übertragen werden können und mit einem
Blankoindossamente versehen sind, ist der letzte Inhaber berechtigt,
das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berech-
tigt, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.

§. 839.

Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Orts zu-
ständig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet.
Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Ge-
richt zuständig, bei welchem der Aussteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts das-
jenige, bei welchem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen
allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

Ist der Anspruch, über welchen die Urkunde ausgestellt ist,
in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen, so ist das
Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig.

§. 840.

Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:

1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder
den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzuge-
ben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben erfor-
derlich ist;
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen
glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung ab-
hängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
3. sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner An-
gaben zu erbieten.
§. 841.

In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern,
spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gericht an-

Civilprozeßordnung.
neten Urkunden gelten die nachfolgenden beſonderen Beſtim-
mungen.

Die Beſtimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, be-
züglich welcher das Geſetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, inſoweit
Anwendung, als in dem Geſetze nicht beſondere Vorſchriften ent-
halten ſind.

§. 838.

Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche
durch Indoſſament übertragen werden können und mit einem
Blankoindoſſamente verſehen ſind, iſt der letzte Inhaber berechtigt,
das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

Bei anderen Urkunden iſt derjenige zu dem Antrage berech-
tigt, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.

§. 839.

Für das Aufgebotsverfahren iſt das Gericht des Orts zu-
ſtändig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet.
Enthält die Urkunde eine ſolche Bezeichnung nicht, ſo iſt das Ge-
richt zuſtändig, bei welchem der Ausſteller ſeinen allgemeinen
Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen Gerichts das-
jenige, bei welchem der Ausſteller zur Zeit der Ausſtellung ſeinen
allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat.

Iſt der Anſpruch, über welchen die Urkunde ausgeſtellt iſt,
in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen, ſo iſt das
Gericht der belegenen Sache ausſchließlich zuſtändig.

§. 840.

Der Antragſteller hat zur Begründung des Antrags:

1. entweder eine Abſchrift der Urkunde beizubringen, oder
den weſentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzuge-
ben, was zur vollſtändigen Erkennbarkeit derſelben erfor-
derlich iſt;
2. den Verluſt der Urkunde ſowie diejenigen Thatſachen
glaubhaft zu machen, von welchen ſeine Berechtigung ab-
hängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
3. ſich zur eidlichen Verſicherung der Wahrheit ſeiner An-
gaben zu erbieten.
§. 841.

In dem Aufgebot iſt der Inhaber der Urkunde aufzufordern,
ſpäteſtens im Aufgebotstermine ſeine Rechte bei dem Gericht an-

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[204/0210] Civilprozeßordnung. neten Urkunden gelten die nachfolgenden beſonderen Beſtim- mungen. Die Beſtimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, be- züglich welcher das Geſetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, inſoweit Anwendung, als in dem Geſetze nicht beſondere Vorſchriften ent- halten ſind. §. 838. Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche durch Indoſſament übertragen werden können und mit einem Blankoindoſſamente verſehen ſind, iſt der letzte Inhaber berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen. Bei anderen Urkunden iſt derjenige zu dem Antrage berech- tigt, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. §. 839. Für das Aufgebotsverfahren iſt das Gericht des Orts zu- ſtändig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine ſolche Bezeichnung nicht, ſo iſt das Ge- richt zuſtändig, bei welchem der Ausſteller ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen Gerichts das- jenige, bei welchem der Ausſteller zur Zeit der Ausſtellung ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat. Iſt der Anſpruch, über welchen die Urkunde ausgeſtellt iſt, in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen, ſo iſt das Gericht der belegenen Sache ausſchließlich zuſtändig. §. 840. Der Antragſteller hat zur Begründung des Antrags: 1. entweder eine Abſchrift der Urkunde beizubringen, oder den weſentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzuge- ben, was zur vollſtändigen Erkennbarkeit derſelben erfor- derlich iſt; 2. den Verluſt der Urkunde ſowie diejenigen Thatſachen glaubhaft zu machen, von welchen ſeine Berechtigung ab- hängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; 3. ſich zur eidlichen Verſicherung der Wahrheit ſeiner An- gaben zu erbieten. §. 841. In dem Aufgebot iſt der Inhaber der Urkunde aufzufordern, ſpäteſtens im Aufgebotstermine ſeine Rechte bei dem Gericht an-

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/210>, abgerufen am 28.03.2024.