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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der be-
treibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt.

§. 856.

Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung eines
Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald derselbe
die Anzeige von der Ernennung erhalten hat.

§. 857.

Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schieds-
richter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die
Uebernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts ver-
weigert, so hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf Auf-
forderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen
anderen Schiedsrichter zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablaufe der
Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter
von dem zuständigen Gericht ernannt.

§. 858.

Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter
denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung
eines Richters berechtigen.

Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in
dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner
Pflichten ungebührlich verzögert.

Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen,
welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können abge-
lehnt werden.

§. 859.

Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht für den
betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge
getroffen ist:

1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu Schieds-
richtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder
aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme
des Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm
geschlossenen Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung seiner
Pflichten ungebührlich verzögert;
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß unter
ihnen Stimmengleichheit sich ergeben habe.
Civilprozeßordnung.

Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird auf Antrag der be-
treibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuſtändigen Gericht
ernannt.

§. 856.

Eine Partei iſt an die durch ſie erfolgte Ernennung eines
Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, ſobald derſelbe
die Anzeige von der Ernennung erhalten hat.

§. 857.

Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schieds-
richter ſtirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die
Uebernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts ver-
weigert, ſo hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf Auf-
forderung des Gegners binnen einer einwöchigen Friſt einen
anderen Schiedsrichter zu beſtellen. Nach fruchtloſem Ablaufe der
Friſt wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter
von dem zuſtändigen Gericht ernannt.

§. 858.

Ein Schiedsrichter kann aus denſelben Gründen und unter
denſelben Vorausſetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung
eines Richters berechtigen.

Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in
dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung ſeiner
Pflichten ungebührlich verzögert.

Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Perſonen,
welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, können abge-
lehnt werden.

§. 859.

Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, ſofern nicht für den
betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorſorge
getroffen iſt:

1. wenn beſtimmte Perſonen in dem Vertrage zu Schieds-
richtern ernannt ſind und ein Schiedsrichter ſtirbt oder
aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme
des Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm
geſchloſſenen Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung ſeiner
Pflichten ungebührlich verzögert;
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß unter
ihnen Stimmengleichheit ſich ergeben habe.
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[208/0214] Civilprozeßordnung. Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird auf Antrag der be- treibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuſtändigen Gericht ernannt. §. 856. Eine Partei iſt an die durch ſie erfolgte Ernennung eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, ſobald derſelbe die Anzeige von der Ernennung erhalten hat. §. 857. Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schieds- richter ſtirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts ver- weigert, ſo hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf Auf- forderung des Gegners binnen einer einwöchigen Friſt einen anderen Schiedsrichter zu beſtellen. Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuſtändigen Gericht ernannt. §. 858. Ein Schiedsrichter kann aus denſelben Gründen und unter denſelben Vorausſetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung ſeiner Pflichten ungebührlich verzögert. Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Perſonen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, können abge- lehnt werden. §. 859. Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, ſofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorſorge getroffen iſt: 1. wenn beſtimmte Perſonen in dem Vertrage zu Schieds- richtern ernannt ſind und ein Schiedsrichter ſtirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme des Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geſchloſſenen Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung ſeiner Pflichten ungebührlich verzögert; 2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß unter ihnen Stimmengleichheit ſich ergeben habe.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/214>, abgerufen am 28.03.2024.