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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 865.

Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Ab-
fassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien
in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung
zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung
auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niederzu-
legen.

§. 866.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen
eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils.

§. 867.

Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:

1. wenn das Verfahren unzulässig war;
2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung
verurtheilt, deren Vornahme verboten ist;
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vor-
schrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt
hat;
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör
nicht gewährt war;
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in
den Fällen der Nr. 1--6 des §. 543 die Restitutions-
klage stattfindet.

Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter
Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein
Anderes vereinbart haben.

§. 868.

Aus dem Schiedsspruche findet die Zwangsvollstreckung nur
statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil aus-
gesprochen ist.

Das Vollstreckungsurtheil ist nicht zu erlassen, wenn ein
Grund vorliegt, aus welchem die Aufhebung des Schiedsspruchs
beantragt werden kann.

Civilprozeßordnung.
§. 865.

Der Schiedsſpruch iſt unter Angabe des Tages der Ab-
faſſung von den Schiedsrichtern zu unterſchreiben, den Parteien
in einer von den Schiedsrichtern unterſchriebenen Ausfertigung
zuzuſtellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zuſtellung
auf der Gerichtsſchreiberei des zuſtändigen Gerichts niederzu-
legen.

§. 866.

Der Schiedsſpruch hat unter den Parteien die Wirkungen
eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils.

§. 867.

Die Aufhebung des Schiedsſpruchs kann beantragt werden:

1. wenn das Verfahren unzuläſſig war;
2. wenn der Schiedsſpruch eine Partei zu einer Handlung
verurtheilt, deren Vornahme verboten iſt;
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vor-
ſchrift der Geſetze vertreten war, ſofern ſie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt
hat;
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör
nicht gewährt war;
5. wenn der Schiedsſpruch nicht mit Gründen verſehen iſt;
6. wenn die Vorausſetzungen vorliegen, unter welchen in
den Fällen der Nr. 1—6 des §. 543 die Reſtitutions-
klage ſtattfindet.

Die Aufhebung des Schiedsſpruchs findet aus den unter
Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht ſtatt, wenn die Parteien ein
Anderes vereinbart haben.

§. 868.

Aus dem Schiedsſpruche findet die Zwangsvollſtreckung nur
ſtatt, wenn ihre Zuläſſigkeit durch ein Vollſtreckungsurtheil aus-
geſprochen iſt.

Das Vollſtreckungsurtheil iſt nicht zu erlaſſen, wenn ein
Grund vorliegt, aus welchem die Aufhebung des Schiedsſpruchs
beantragt werden kann.

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[210/0216] Civilprozeßordnung. §. 865. Der Schiedsſpruch iſt unter Angabe des Tages der Ab- faſſung von den Schiedsrichtern zu unterſchreiben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterſchriebenen Ausfertigung zuzuſtellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zuſtellung auf der Gerichtsſchreiberei des zuſtändigen Gerichts niederzu- legen. §. 866. Der Schiedsſpruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils. §. 867. Die Aufhebung des Schiedsſpruchs kann beantragt werden: 1. wenn das Verfahren unzuläſſig war; 2. wenn der Schiedsſpruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten iſt; 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vor- ſchrift der Geſetze vertreten war, ſofern ſie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat; 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; 5. wenn der Schiedsſpruch nicht mit Gründen verſehen iſt; 6. wenn die Vorausſetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1—6 des §. 543 die Reſtitutions- klage ſtattfindet. Die Aufhebung des Schiedsſpruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht ſtatt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben. §. 868. Aus dem Schiedsſpruche findet die Zwangsvollſtreckung nur ſtatt, wenn ihre Zuläſſigkeit durch ein Vollſtreckungsurtheil aus- geſprochen iſt. Das Vollſtreckungsurtheil iſt nicht zu erlaſſen, wenn ein Grund vorliegt, aus welchem die Aufhebung des Schiedsſpruchs beantragt werden kann.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/216>, abgerufen am 19.04.2024.