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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 10.

Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde
angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts be-
gründet gewesen sei.

§. 11.

Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Be-
stimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechts-
kräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht
bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird.

Zweiter Titel.
Gerichtsstand.
§. 12.

Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen
Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen
zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichts-
stand begründet ist.

§. 13.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den
Wohnsitz bestimmt.

§. 14.

Militärpersonen haben in Ansehung des Gerichtsstandes ihren
Wohnsitz am Garnisonorte.

Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militärpersonen,
welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbst-
ständig einen Wohnsitz nicht begründen können, keine Anwendung.

§. 15.

Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche zu einem Truppen-
theile gehören, der im Deutschen Reich keinen Garnisonort hat,
gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der letzte deutsche Garnison-
ort des Truppentheils.

§. 16.

Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen,
sowie die im Auslande angestellten Beamten des Reichs oder eines
Bundesstaates behalten in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohn-
sitz, welchen sie in dem Heimathstaate hatten. In Ermangelung
eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des Heimathstaates

Civilprozeßordnung.
§. 10.

Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde
angefochten werden, weil die Zuſtändigkeit des Amtsgerichts be-
gründet geweſen ſei.

§. 11.

Iſt die Unzuſtändigkeit eines Gerichts auf Grund der Be-
ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte rechts-
kräftig ausgeſprochen, ſo iſt dieſe Entſcheidung für das Gericht
bindend, bei welchem die Sache ſpäter anhängig wird.

Zweiter Titel.
Gerichtsſtand.
§. 12.

Das Gericht, bei welchem eine Perſon ihren allgemeinen
Gerichtsſtand hat, iſt für alle gegen dieſelbe zu erhebenden Klagen
zuſtändig, ſofern nicht für eine Klage ein ausſchließlicher Gerichts-
ſtand begründet iſt.

§. 13.

Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon wird durch den
Wohnſitz beſtimmt.

§. 14.

Militärperſonen haben in Anſehung des Gerichtsſtandes ihren
Wohnſitz am Garniſonorte.

Dieſe Beſtimmung findet auf diejenigen Militärperſonen,
welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſt-
ſtändig einen Wohnſitz nicht begründen können, keine Anwendung.

§. 15.

Als Wohnſitz der Militärperſonen, welche zu einem Truppen-
theile gehören, der im Deutſchen Reich keinen Garniſonort hat,
gilt in Anſehung des Gerichtsſtandes der letzte deutſche Garniſon-
ort des Truppentheils.

§. 16.

Deutſche, welche das Recht der Exterritorialität genießen,
ſowie die im Auslande angeſtellten Beamten des Reichs oder eines
Bundesſtaates behalten in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohn-
ſitz, welchen ſie in dem Heimathſtaate hatten. In Ermangelung
eines ſolchen Wohnſitzes gilt die Hauptſtadt des Heimathſtaates

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[16/0022] Civilprozeßordnung. §. 10. Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Zuſtändigkeit des Amtsgerichts be- gründet geweſen ſei. §. 11. Iſt die Unzuſtändigkeit eines Gerichts auf Grund der Be- ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte rechts- kräftig ausgeſprochen, ſo iſt dieſe Entſcheidung für das Gericht bindend, bei welchem die Sache ſpäter anhängig wird. Zweiter Titel. Gerichtsſtand. §. 12. Das Gericht, bei welchem eine Perſon ihren allgemeinen Gerichtsſtand hat, iſt für alle gegen dieſelbe zu erhebenden Klagen zuſtändig, ſofern nicht für eine Klage ein ausſchließlicher Gerichts- ſtand begründet iſt. §. 13. Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon wird durch den Wohnſitz beſtimmt. §. 14. Militärperſonen haben in Anſehung des Gerichtsſtandes ihren Wohnſitz am Garniſonorte. Dieſe Beſtimmung findet auf diejenigen Militärperſonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſt- ſtändig einen Wohnſitz nicht begründen können, keine Anwendung. §. 15. Als Wohnſitz der Militärperſonen, welche zu einem Truppen- theile gehören, der im Deutſchen Reich keinen Garniſonort hat, gilt in Anſehung des Gerichtsſtandes der letzte deutſche Garniſon- ort des Truppentheils. §. 16. Deutſche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, ſowie die im Auslande angeſtellten Beamten des Reichs oder eines Bundesſtaates behalten in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohn- ſitz, welchen ſie in dem Heimathſtaate hatten. In Ermangelung eines ſolchen Wohnſitzes gilt die Hauptſtadt des Heimathſtaates

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/22>, abgerufen am 29.03.2024.