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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 2. Abschn. 3. Tit. §. 67--73.
ten die Vorschriften des §. 65. mit der Abweichung zur Anwen-
dung, daß statt der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entscheidet,
zu welcher der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war.

§. 72.

Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, welcher
die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der
Streit verkündet, und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist
der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zu Gunsten
der streitenden Gläubiger gerichtlich hinterlegt, auf seinen Antrag
aus dem Rechtsstreit unter Verurtheilung in die durch seinen
unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und
der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen
den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden
ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch
zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen
unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der
Kosten der Hinterlegung, zu verurtheilen.

§. 73.

Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er im Namen
eines Dritten zu besitzen behauptet, kann, wenn er diesem vor
der Verhandlung zur Hauptsache den Streit verkündet und ihn
unter Benennung an den Kläger zur Erklärung ladet, bis zu
dieser Erklärung oder bis zum Schlusse des Termins, in welchem
sich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Haupt-
sache verweigern.

Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder
erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klagan-
trage zu genügen.

Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten
als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des
Beklagten an dessen Stelle den Prozeß zu übernehmen. Die Zu-
stimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als derselbe
Ansprüche geltend macht, welche unabhängig davon sind, daß der
Beklagte im Namen eines Dritten besitzt.

Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist der Be-
klagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Ent-
scheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Be-
klagten wirksam und vollstreckbar.

I. 2. Abſchn. 3. Tit. §. 67—73.
ten die Vorſchriften des §. 65. mit der Abweichung zur Anwen-
dung, daß ſtatt der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entſcheidet,
zu welcher der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war.

§. 72.

Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, welcher
die geltend gemachte Forderung für ſich in Anſpruch nimmt, der
Streit verkündet, und tritt der Dritte in den Streit ein, ſo iſt
der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zu Gunſten
der ſtreitenden Gläubiger gerichtlich hinterlegt, auf ſeinen Antrag
aus dem Rechtsſtreit unter Verurtheilung in die durch ſeinen
unbegründeten Widerſpruch veranlaßten Koſten zu entlaſſen und
der Rechtsſtreit über die Berechtigung an der Forderung zwiſchen
den ſtreitenden Gläubigern allein fortzuſetzen. Dem Obſiegenden
iſt der hinterlegte Betrag zuzuſprechen und der Unterliegende auch
zur Erſtattung der dem Beklagten entſtandenen, nicht durch deſſen
unbegründeten Widerſpruch veranlaßten Koſten, einſchließlich der
Koſten der Hinterlegung, zu verurtheilen.

§. 73.

Wer als Beſitzer einer Sache verklagt iſt, die er im Namen
eines Dritten zu beſitzen behauptet, kann, wenn er dieſem vor
der Verhandlung zur Hauptſache den Streit verkündet und ihn
unter Benennung an den Kläger zur Erklärung ladet, bis zu
dieſer Erklärung oder bis zum Schluſſe des Termins, in welchem
ſich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Haupt-
ſache verweigern.

Beſtreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder
erklärt er ſich nicht, ſo iſt der Beklagte berechtigt, dem Klagan-
trage zu genügen.

Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten
als richtig anerkannt, ſo iſt dieſer berechtigt, mit Zuſtimmung des
Beklagten an deſſen Stelle den Prozeß zu übernehmen. Die Zu-
ſtimmung des Klägers iſt nur inſoweit erforderlich, als derſelbe
Anſprüche geltend macht, welche unabhängig davon ſind, daß der
Beklagte im Namen eines Dritten beſitzt.

Hat der Benannte den Prozeß übernommen, ſo iſt der Be-
klagte auf ſeinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Ent-
ſcheidung iſt in Anſehung der Sache ſelbſt auch gegen den Be-
klagten wirkſam und vollſtreckbar.

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[29/0035] I. 2. Abſchn. 3. Tit. §. 67—73. ten die Vorſchriften des §. 65. mit der Abweichung zur Anwen- dung, daß ſtatt der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entſcheidet, zu welcher der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war. §. 72. Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, welcher die geltend gemachte Forderung für ſich in Anſpruch nimmt, der Streit verkündet, und tritt der Dritte in den Streit ein, ſo iſt der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zu Gunſten der ſtreitenden Gläubiger gerichtlich hinterlegt, auf ſeinen Antrag aus dem Rechtsſtreit unter Verurtheilung in die durch ſeinen unbegründeten Widerſpruch veranlaßten Koſten zu entlaſſen und der Rechtsſtreit über die Berechtigung an der Forderung zwiſchen den ſtreitenden Gläubigern allein fortzuſetzen. Dem Obſiegenden iſt der hinterlegte Betrag zuzuſprechen und der Unterliegende auch zur Erſtattung der dem Beklagten entſtandenen, nicht durch deſſen unbegründeten Widerſpruch veranlaßten Koſten, einſchließlich der Koſten der Hinterlegung, zu verurtheilen. §. 73. Wer als Beſitzer einer Sache verklagt iſt, die er im Namen eines Dritten zu beſitzen behauptet, kann, wenn er dieſem vor der Verhandlung zur Hauptſache den Streit verkündet und ihn unter Benennung an den Kläger zur Erklärung ladet, bis zu dieſer Erklärung oder bis zum Schluſſe des Termins, in welchem ſich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Haupt- ſache verweigern. Beſtreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er ſich nicht, ſo iſt der Beklagte berechtigt, dem Klagan- trage zu genügen. Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, ſo iſt dieſer berechtigt, mit Zuſtimmung des Beklagten an deſſen Stelle den Prozeß zu übernehmen. Die Zu- ſtimmung des Klägers iſt nur inſoweit erforderlich, als derſelbe Anſprüche geltend macht, welche unabhängig davon ſind, daß der Beklagte im Namen eines Dritten beſitzt. Hat der Benannte den Prozeß übernommen, ſo iſt der Be- klagte auf ſeinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Ent- ſcheidung iſt in Anſehung der Sache ſelbſt auch gegen den Be- klagten wirkſam und vollſtreckbar.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/35>, abgerufen am 25.04.2024.